Leitsatz

Das erstinstanzliche Gericht hatte den Streitwert für die Ehesache auf 2.000,00 EUR festgesetzt und die Folgesache Versorgungsausgleich bei der Festsetzung des Streitwerts nicht berücksichtigt.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers legte gegen den Streitwertbeschluss Beschwerde ein. Das Rechtsmittel führte zu einer Erhöhung des Streitwerts für die Ehesache auf 2.400,00 EUR.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG war eine maßvolle Erhöhung des Streitwerts für die Ehesache wegen der Anwendung ausländischen Rechts angezeigt, da ein weniger gängiges, außereuropäisches Sachrecht anzuwenden und den Parteivertretern ausdrücklich aufgegeben worden war, das ausländische Recht zu ermitteln und vorzutragen.

Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts insoweit, als für die Folgesache Versorgungsausgleich ein Streitwert nicht festzusetzen war. Zwar komme es nicht darauf an, ob ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde. Ein Streitwert sei auch dann schon festzusetzen, wenn bezüglich der Folgesache ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden sei (OLG Karlsruhe v. 6.12.1991 - 16 WF 179/91, FamRZ 1993, 458).

Die bloße Nachfrage bei den Parteien nach bestehenden Versorgungsanrechten reiche hierfür allerdings nicht aus und diene lediglich der Klärung, ob die Folgesache eingeleitet werden solle. Weitere gerichtliche Verfahrenshandlungen lägen nicht vor.

 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.11.2006, 20 WF 141/06

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