Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Anordnung im Rechtsbeschwerdeverfahren. Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rechtsbeschwerdeverfahren nach erfolglosem Verpflichtungsbegehren

 

Normenkette

StVollzG § 114 Abs. 2, § 116 Abs. 3; VwGO § 123 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Offenburg (Entscheidung vom 02.11.2015; Aktenzeichen 7 StVK 382/15)

 

Tenor

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
  2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  3. Der Gegenstandswert wird auf 1.000 Euro festgesetzt.
 

Gründe

I.

Der Antragsteller befindet sich in der Justizvollzugsanstalt O. in Strafhaft und begehrt seine Verlegung in den Justizvollzug des Landes Berlin.

Nachdem das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Offenburg mit Beschluss vom 02.11.2015 - 7 StVK 382/15 - seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung sowie den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung verworfen hatte, legte der Antragsteller am 16.11.2015 Rechtsbeschwerde ein, die Gegenstand des gesonderten Verfahrens 2 Ws 562/15 ist. Mit Schreiben an das Oberlandesgericht Karlsruhe vom 14.12.2015 hat er beantragt, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Zudem hat er "Antrag gemäß § 114 StVollzG" gestellt und zu dessen Begründung pauschal auf seine Rechtsbeschwerdebegründung verwiesen.

II.

Der "Antrag gemäß § 114 StVollzG", der angesichts des Begehrens des Antragstellers in der Hauptsache, in den Justizvollzug des Landes Berlin verlegt zu werden, als Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung durch das Oberlandesgericht gemäß §§ 116 Abs. 3 Satz 2, 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG i. V. m. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auszulegen ist, hat keinen Erfolg.

1. Der Senat kann offen lassen, ob sich aus der Verweisung des § 116 Abs. 3 Satz 2 StVollzG auf § 114 Abs. 2 StVollzG ergibt, dass das Oberlandesgericht während der Anhängigkeit eines Rechtsbeschwerdeverfahrens überhaupt eine Regelungsanordnung in entsprechender Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO treffen kann.

Gegen diese Möglichkeit spricht die Stellung des § 116 Abs. 3 Satz 2 StVollzG unmittelbar nach § 116 Abs. 3 Satz 1 StVollzG, der das grundsätzliche Fehlen einer aufschiebenden Wirkung der Rechtsbeschwerde bestimmt. Diese Gesetzessystematik deutet auf ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen § 116 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 StVollzG und damit darauf hin, dass sich der Verweis auf § 114 Abs. 2 StVollzG auf den Zweck beschränkt, dem Rechtsbeschwerdegericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbeschwerde ausnahmsweise zu ermöglichen. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbeschwerde kommt jedoch sinnvoll nur in den Fällen eines erstinstanzlich erfolglosen Anfechtungsantrags oder eines erstinstanzlich erfolgreichen Verpflichtungs- bzw. Vornahmeantrags zur Sicherung eines status quo in Betracht (vgl. Bachmann, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, Abschn. P Rdn. 98). In der hier gegebenen Konstellation des erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Verpflichtungsbegehrens ist demgegenüber für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbeschwerde von vornherein kein Raum, da der Beschluss der Strafvollstreckungskammer in diesem Fall ohnehin keiner Umsetzung durch die Vollzugsbehörde bedarf.

Demgegenüber ist zu sehen, dass der Wortlaut des § 116 Abs. 3 Satz 2 StVollzG den § 114 Abs. 2 StVollzG insgesamt und damit auch dessen Satz 2, der seinerseits auf § 123 Abs. 1 VwGO verweist, in Bezug nimmt (vgl. auch Senat, ZfStrVo 1978, 58; OLG Koblenz, ZfStrVo 1978, 180; OLG Zweibrücken, NStZ 1987, 344). Dieser Gesichtspunkt spricht für die Zulässigkeit einer einstweiligen Regelungsanordnung durch das Rechtsbeschwerdegericht.

Andererseits ergibt sich aus der Gesetzgebungsgeschichte, dass die pauschale Verweisung in § 116 Abs. 3 Satz 2 StVollzG auf § 114 Abs. 2 StVollzG aus einem Stadium der Gesetzgebungsgeschichte stammt, in dem eine Verweisung auf § 123 Abs. 1 VwGO in der entsprechenden Vorschrift noch gar nicht enthalten war. Der Entwurf eines Strafvollzugsgesetzes der Bundesregierung vom 23.07.1973 sah in § 102 Abs. 2 StVollzG-E die Möglichkeit des Eilrechtsschutzes nur zum Zwecke der Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme sowie in § 104 Abs. 3 StVollzG-E die entsprechende Geltung des § 102 Abs. 2 StVollzG-E für das Rechtsbeschwerdeverfahren vor (BT-Drs. 7/918, Seiten 24, 85 f.). Der Verweis auf § 123 Abs. 1 VwGO in § 102 Abs. 2 StVollzG-E und damit in dem heutigen § 114 Abs. 2 StVollzG erfolgte erst in Folge des Berichts und Antrags des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform zu dem vorgenannten Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 29.08.1975, ohne dass sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, dass die Auswirkungen dieser Änderung auf das Rechtsbeschwerdeverfahren bedacht worden wären (vgl. BT-Drs. 7/3998, Seiten 41, 96 f.).

Auch ist zu sehen, dass der Eilrechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO im Verwaltungsprozess, dem das gerichtliche Verfah...

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