Verfahrensgang
AG Weinheim (Aktenzeichen 11 F 7/22) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 23.08.2022 (Az.: 11 F 7/22) unter Ziffer 2 wie folgt abgeändert:
Die gerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
2. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegner je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit der Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts, durch die ihm die Kosten des erfolglos gebliebenen erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt worden sind. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die gerichtlichen Kosten geteilt und von der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen werden müsse.
Der Antragsteller geht davon aus, der (biologische) Vater des Kindes A. H., geboren am ..., zu sein. Die Vaterschaft ist nicht geklärt. Mit Beschluss vom 06.11.2020 hatte das Amtsgericht im Verfahren 1 F 114/20 die Anträge des Antragstellers auf Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen Vaters und auf Feststellung der eigenen Vaterschaft zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde durch Beschluss des Senats vom 15.03.2021 (Az.: 2 UF 176/20) zurückgewiesen. Bei den Antragsgegnern handelt es sich um die Mutter des Kindes und deren Ehemann, mithin um die rechtlichen Eltern des Kindes.
Im Verfahren 2 F 80/20 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Weinheim wegen Umgangs des Antragstellers nach § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB hatten sich der Antragsteller und die Antragsgegner im Termin vom 28.09.2020 darauf verständigt, dass ein begleiteter Umgang nach näherer Weisung durch das Jugendamt zwischen dem Kind A. H. und dem Antragsteller stattfinden sollte. Derzeit finden diese begleiteten Umgänge alle drei Wochen statt.
Im hier anhängigen Verfahren hat der Antragsteller unter dem 03.03.2022 beantragt, ihm das Fotografieren seines Sohnes während des Umgangs zu gestatten. Er hat ausgeführt, dass das Auskunftsrecht gemäß § 1686a Abs. 1 Nr. 2 BGB das Recht umfasse, Fotografien anzufertigen. Das Recht auf Auskunft bestehe unabhängig von einem Umgangsrecht und auch dann, wenn ein Umgang stattfinde. Das Recht Bilder zu machen, folge aus dem Elternrecht und damit aus Art. 8 EMRK. Er habe keine Fotos seines Sohnes ins Internet gestellt und werde dies auch zukünftig nicht tun. Beim Kinderschutzbund habe man vereinbart, dass die Frage des Fotografierens gerichtlich geklärt werden müsse. Der Antragsteller hat folgende Anträge gestellt:
1. Der Antragsteller ist berechtigt, seinen Sohn A. H., geb. am ..., zu fotografieren.
2. Solange zwischen ihm und seinem Sohn A. H. ein begleiteter Umgang stattfindet, ist er bei jedem Umgang berechtigt 5 Fotos von seinem Sohn zu fertigen oder fertigen zu lassen, sei es von diesem allein oder dass die Fotos ihn zusammen mit seinem Sohn zeigen.
3. Kommt es in Zukunft zum unbegleiteten Umgang ist er uneingeschränkt berechtigt seinen Sohn zu fotografieren.
Die Antragsgegner haben beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
Sie tragen vor, dass sie Bedenken hätten, dass der Antragsteller die Bilder des Kindes im Internet veröffentlichen könne. Das bisherige Verhalten des Antragstellers gebe begründeten Anlass, die Anfertigung von Bildern zu verweigern, um die Persönlichkeitsrechte des Kindes zu schützen. Der Antragsteller habe von der Antragsgegnerin widerrechtlich Lichtbilder gefertigt und veröffentlicht. Auf Facebook habe der Antragsteller Posts veröffentlicht, etwa ein Lichtbild mit einem Babyfuß und den Worten "mein Sohn ist unbezahlbar". Auf Facebook erhebe er Vorwürfe gegen die Antragsgegner. Bei Abschluss der Umgangsvereinbarung habe sich der Antragsteller ausdrücklich vertraglich verpflichtet, keine Bilder zu machen. Ein Auskunftsrecht beinhalte nicht ausdrücklich das Recht, Fotos von dem Kind machen zu dürfen. Der Antragsteller habe ein Umgangsrecht, so dass ein Auskunftsanspruch daneben nicht bestehe. Das Anfertigen von Lichtbildern falle unter den geschützten, höchstpersönlichen Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens wird ergänzend auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Anträge zurückgewiesen und unter Ziffer 2 der Entscheidung - gestützt auf § 81 Abs. 1 FamFG und ohne weitere Begründung - die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt. Hinsichtlich der Begründung der Entscheidung wird auf die Gründe des Beschlusses vom 23.08.2022 (I, 47 ff.) verwiesen.
Gegen die am 14.09.2022 zugestellte Kostenentscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 22.09.2022, eingegangen am 2...