Leitsatz (amtlich)
1. Haben die Beteiligten in einem Umgangsverfahren eine unklare und nicht vollstreckbare Vereinbarung über die Aufteilung der Kosten getroffen, ist eine gerichtliche Entscheidung über die Kosten veranlasst.
2. Zu den Voraussetzungen der Hinzuziehung von als Ergänzungspfleger bestellten Pflegeeltern als Beteiligte nach § 7 Abs. 2 und 3 FamFG
3. Es entspricht in aller Regel nicht der Billigkeit, den am Verfahren beteiligten Pflegeeltern Gerichtskosten aufzuerlegen, wenn ihnen kein vorwerfbares Verhalten zur Last liegt.
Verfahrensgang
AG Karlsruhe-Durlach (Aktenzeichen 4 F 33/23) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Pflegeeltern wird Ziffer 2 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe-Durlach vom 24.10.2023 (Az. 4 F 33/23) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu gleichen Teilen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerde der Pflegeeltern betrifft die Kostenentscheidung in einem Verfahren wegen Regelung des Umgangs zwischen dem Kind A. und dem Antragsteller, dem Großvater väterlicherseits.
Die Beschwerdeführer sind die Pflegeeltern des am . .2017 geborenen Kindes A., das seit dem 10.08.2018 seinen Lebensmittelpunkt bei ihnen hat. Die Antragsgegnerin ist die Mutter des betroffenen Kindes. Ihr wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 18.02.2019 (Az. 5 F 221/18) das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und das Jugendamt der Stadt Karlsruhe, Stadtamt Durlach, zum Ergänzungspfleger bestimmt. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe-Durlach vom 20.07.2023 (Az. 1 F 19/19) - im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens - wurden die Beschwerdeführer zu Pflegern des Kindes bestimmt. Der mutmaßliche biologische Vater des Kindes - der Sohn des Antragstellers - ist im Januar 2018 tödlich verunglückt.
Zwischen A. und der Mutter fanden bis April 2022 dreiwöchige begleitete Umgangskontakte statt, die aufgrund einer Inhaftierung der Mutter im Zeitraum von April bis Oktober 2022 unterbrochen wurden. Danach fanden keine Umgänge statt.
Am 24.01.2023 hat der Antragsteller beantragt, ihm Umgang mit seiner Enkeltochter einzuräumen. Die Pflegeeltern haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Ein Umgang zwischen dem Antragsteller und A. entspreche aufgrund der psychischen Verfassung A.s derzeit nicht dem Kindeswohl. A. sei emotional instabil und habe bereits auf die Umgänge mit ihrer Mutter mit Symptomen einer Retraumatisierung reagiert, weshalb beabsichtigt sei, die begleiteten Umgangskontakte mit der Mutter nach deren Anbahnung in einem zeitlich reduzierten Umfang durchzuführen. Ein zusätzlicher Umgang mit dem Antragsteller würde A.s Wohl gefährden.
Das Amtsgericht hat A. einen Verfahrensbeistand bestellt sowie den Antragsteller, die Antragsgegnerin, die Pflegeeltern, den Verfahrensbeistand und das Jugendamt am 29.09.2023 persönlich angehört. Im Termin am 29.09.2023 haben die Beteiligten folgende Vereinbarung geschlossen:
1. Die Pflegeeltern sowie die leibliche Mutter sind sich dahingehend einig, dass zwischen der Mutter und A. ein begleiteter Umgang stattfinden soll.
2. Die Beteiligten werden die Durchführung des begleiteten Umgangs beim Jugendamt beantragen. Die Einzelheiten des Umgangs werden sodann zwischen den Pflegeeltern, der Mutter und den Fachkräften des Jugendamtes noch in weiteren Gesprächen abgestimmt werden. In diesen Gesprächen soll dann geklärt werden, ob und wann der Großvater von A. in den begleiteten Umgang einbezogen werden kann.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Jeder der Beteiligten trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Mit Beschluss vom 24.10.2023 hat das Amtsgericht von einer familiengerichtlichen Entscheidung zur Regelung des Umgangs abgesehen (Ziffer 1), die Gerichtskosten dem Antragsteller, der Antragsgegnerin und den Pflegeeltern zu gleichen Teilen auferlegt und von der Erstattung der außergerichtlichen Kosten abgesehen (Ziffer 2). Zur Begründung der Kostenentscheidung hat sich das Amtsgericht auf §§ 83 Abs. 2 und 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG bezogen und ausgeführt, zwar hätten sich die Beteiligten im Termin auf eine Kostenregelung verständigt; die gesetzliche Kostenverteilung nach § 83 FamFG wegen einer Erledigung des Verfahrens durch Vergleich setze jedoch in Umgangssachen das wirksame Zustandekommen eines gerichtlich gebilligten Vergleichs im Sinne von § 156 Abs. 2 FamFG voraus. Eine gerichtliche Billigung der am 29.09.2023 geschlossenen Vereinbarung komme jedoch mangels Kindesanhörung sowie fehlender Vollstreckbarkeit der Vereinbarung nicht in Betracht.
Gegen den ihnen am 24.10.2023 zugestellten Beschluss haben die Pflegeeltern mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz Beschwerde gegen die ...