Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 13.12.2016; Aktenzeichen 12 StVK 254/15)

 

Tenor

  1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Freiburg vom 13. Dezember 2016 (12 StVK 254/15) aufgehoben. Der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 11.08.2016 wird zurückgewiesen.
  2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
 

Gründe

I.

A wurde mit Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 17.04.2012 (20 Ls 240 Js 15951/11), rechtskräftig seit dem 04.05.2012, wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde mit Beschluss vom selben Tag auf zwei Jahre festgesetzt. Dem Verurteilten wurde auferlegt, 100 Stunden gemeinnützige Arbeit zu verrichten. Diese Auflage hat der Verurteilte bis zum 23.07.2012 voll erfüllt.

Aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Freiburg vom 17.09.2013 befand sich der Verurteilte ab 18.09.2013 in Untersuchungshaft. Mit Anklageschrift vom 25.10.2013 erhob die Staatsanwaltschaft Freiburg Anklage wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl (141 Js 21836/13). Hierauf beantragte die Staatsanwaltschaft am 11.12.2013 für den Fall eines Geständnisses oder der Verurteilung wegen der angeklagten Tat, den Widerruf der verfahrensgegenständlichen Bewährung. Mit Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 27.03.2014 (16 Ls 141 Js 21836/13), rechtskräftig seit dem 29.09.2014, wurde der Verurteilte wegen Beihilfe zum Diebstahl in elf Fällen in Tateinheit mit Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Durch Schreiben seiner Verteidigerin vom 29.10.2014 und 30.01.2015 beantragte der Verurteilte, von dem Widerruf der verfahrensgegenständlichen Bewährung abzusehen, während die Staatsanwaltschaft am 04.02.2015 an ihrem entsprechenden Antrag festhielt. Das Amtsgericht Freiburg widerrief sodann mit Beschluss vom 06.02.2015 die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten wegen der in der Bewährungszeit begangenen neuen Straftaten. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wurde dieser Beschluss durch Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 16.04.2015 (2 Qs 22/15) wegen sachlicher Unzuständigkeit des Amtsgerichts aufgehoben, da gegen den Verurteilten im Zeitpunkt der Entscheidung Strafhaft vollstreckt worden war. Nachdem das Amtsgericht die Bewährungsüberwachung im vorliegenden Verfahren sodann an die Strafvollstreckungskammer abgegeben hatte, verlängerte die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 05.05.2015 - unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen (durch Beschluss des Landgerichts vom 27.03.2015) erfolgten Vollstreckungsaussetzung der restlichen Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 27.03.2014 - die verfahrensgegenständliche Bewährungszeit um drei Jahre bis zum 03.05.2017. Der Verurteilte war am 07.04.2015 aus der Strafhaft entlassen worden.

Mit Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 23.11.2015 i.V.m. dem Berufungsurteil des Landgerichts Freiburg vom 21.06.2016 (10 Ns 220 Js 20409/15) wurde der Verurteilte wegen Hehlerei, begangen am 13.04.2015, zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 05.09.2016 (im Verfahren 12 StVK 124/15) wurde die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 27.03.2014 widerrufen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten wurde vom Senat mit Beschluss vom 22.11.2016 (2 Ws 356/16) als unbegründet verworfen.

Dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 11.08.2016 entsprechend widerrief die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg wegen der am 13.04.2015 begangenen Hehlerei auch die Strafaussetzung zur Bewährung im vorliegenden Verfahren gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB. Gegen die der Verteidigerin am 21.12.2016 zugestellte Entscheidung vom 13.12.2016 richtet sich die am 22.12.2016 beim Landgericht Freiburg eingegangene sofortige Beschwerde des Verurteilten. Nachdem im Beschwerdeschriftsatz irrtümlich das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens (10 Ns 220 Js 20409/15) aufgeführt war, wurde es (offensichtlich ohne jede inhaltliche Prüfung) zum dortigen Verfahren gebracht und gelangte es erst am 13.02.2017 zur Kenntnis der zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts. Mit Schriftsatz vom 16.02.2017 wies die hierüber am 13.02.2017 telefonisch informierte Verteidigerin auf die von ihr unter falschem Aktenzeichen eingelegte Beschwerde vom 22.12.2016 hin und beantragte für den Fall, dass das Gerichts angesichts des falschen Aktenzeichens die sofortige Beschwerde für verfristet halten würde, Widereinsetzung in den vorigen Stand und legte erneut sofortige Beschwerde ein, die sie zugleich begründete.

II.

1. Einer Entscheidung über den hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedurfte es vo...

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