Leitsatz (amtlich)
1. Hat der Unterhaltsberechtigte auf wiederholte Aufforderung des Unterhaltspflichtigen, die Zustimmung zum Realsplitting zu erklären, nicht reagiert, kann Veranlassung zur Zustimmungsklage auch dann gegeben sein, wenn der Berechtigte die Zustimmung bereits dem Finanzamt ggü. erklärt, dies dem Pflichtigen selbst jedoch nicht mitgeteilt hat.
2. Da nach der Rspr. des BGH die Zustimmung zum Realsplitting auch dem Finanzamt ggü. erklärt werden kann, obliegt es dem Pflichtigen seine Aufforderung in der Form zu fassen, dass die berechtigte Partei im Falle einer unmittelbaren Erklärung ggü. dem Finanzamt dies ihm mitteilen möge.
Normenkette
BGB § 1353; ZPO §§ 91a, 93
Verfahrensgang
AG Baden-Baden (Beschluss vom 08.10.2002; Aktenzeichen 15 F 69/02) |
Tenor
1. Die sofortigen Beschwerden beider Parteien gegen den Beschluss des AG – FamG – Baden-Baden vom 8.10.2002 (15 F ….) werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Beschwerdewert wird auf 1.040 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger, geschiedener Ehemann der Beklagten, ist dieser ggü. unterhaltspflichtig. Nachdem zuvor schon ein Schriftwechsel wegen der „Anlagen U” für die Jahre 1999 und 2000 stattgefunden hatte (Schreiben der Verfahrensbevollmächtigen des Klägers vom 7.12.2001 und Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten vom 13.12.2001), forderte der Kläger mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten an den Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten vom 27.12.2001 die Beklagte auf, binnen zwei Wochen die ihr von ihm selbst bereits unterschriebene) übersandte Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten für das Kalenderjahr 2001 zu unterzeichnen und im Original zurückzureichen.
In einem weiteren Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 16.1.2002, in dem auf ein Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten vom 10.1.2002 Bezug genommen wird, stellten diese fest, dass sich „Frau K. mit der Zustimmung zum Realsplitting für das Kalenderjahr 2001 in Verzug befindet”. Weiter heißt es in dem Schreiben:
„Wir kündigen hiermit Klageerhebung an, Veranlassung zur Klageerhebung besteht.”
Zuvor, nämlich am 11.1.2002, hatte die Beklagte die von ihr unterzeichnete Anlage U für das Kalenderjahr 2001 dem Finanzamt B. per „Rückschein National” übersandt. Hiervon hat die Beklagte ihren Verfahrensbevollmächtigten am selben Tage unterrichtet (vgl. ihr persönliches Schreiben an das FamG vom 21.3.2002, AS 23). Die per „Rückschein National” dem Finanzamt übermittelte Postsendung wurde bei diesem am 14.1.2002 ausgeliefert. Davon, dass die Beklagte die Anlage U für das Jahr 2001 unmittelbar beim Finanzamt B. eingereicht hatte, wurde weder der Kläger selbst noch seine Verfahrensbevollmächtigten unterrichtet.
Am 8.3.2002 ging beim AG die Klage des Klägers auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting vom 6.3.2002 ein, mit der begehrt wurde, die Beklagte zu verurteilen, ihm die Zustimmung zum begrenzten Ehegattensplitting für das Kalenderjahr 2001 zu erteilen. In der Klage, in der die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers auf ihr außergerichtliches Schreiben an den Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten vom 7.12.2001 Bezug nehmen, ist ausgeführt, die Beklagte weigere sich, die Anlage U zu unterzeichnen.
Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 22.3.2002 ist die Beklagte der Klage entgegengetreten.
Ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe nicht. Es stimme nicht, dass sie sich weigere, die Anlage U für das Jahr 2001 zu unterzeichnen. Diese befinde sich vielmehr bereits seit Mitte Januar 2002 beim Finanzamt B.
Mit Schriftsatz vom 29.4.2002 an das FamG hat der Kläger unter Verwahrung gegen die Kosten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Nach mehreren Recherchen habe die Sacheberarbeiterin R. vom Finanzamt B. am 26.4.2002 seinen Verfahrensbevollmächtigten mitgeteilt, die von der Beklagten unterzeichnete Anlage U/2001 liege dort seit 11.1.2002 vor. Das Finanzamt habe keinen Anlass gehabt, ihm oder seinen Verfahrensbevollmächtigten vom Eingang der Anlage U/2001 Mitteilung zu machen. Erstmals durch den bei seinem Verfahrensbevollmächtigten am 5.4.2002 eingegangenen Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten vom 22.3.2002 hätten seine Rechtsanwälte erfahren, dass sich die Anlage U für das Jahr 2001 längst beim Finanzamt befinde.
Die Beklagte (Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 26.8.2002 an das FamG), die sich der Erledigterklärung zunächst (wohl: „Ich schließe mich dem Erledigungsantrag der Gegenseite nicht entgegen”) mit dem Bemerken, die Klage sei von vorneherein unbegründet gewesen, nicht anschließen wollte, hat dann in der mündlichen Verhandlung des FamG vom 8.10.2002 übereinstimmend mit dem Kläger die Hauptsache – jeweils unter Verwahrung gegen die Kostenlast – für erledigt erklärt.
Mit Beschluss vom selben Tag hat das FamG die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.
Obwohl die Beklagte ihre Zustimmung zum Realsplitting bereit...