Normenkette
FamFG §§ 21, 221 Abs. 2-3; VersAusglG § 23 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Singen (Beschluss vom 29.09.2014; Aktenzeichen 4 F 219/14) |
Tenor
1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
2. Der Antragstellerin wird Frist zur Erhebung der Klage vor den Schweizer Gerichten auf Teilung des Anrechts des Antragsgegners bei der Schweizer ... in S. (Versicherten-Nummer .....) bis zum 1. September 2017 gesetzt.
Gründe
I. Die beteiligten geschiedenen Ehegatten streiten um die Anordnung einer Abfindungszahlung nach § 23 VersAusglG wegen einer betrieblichen Rentenanwartschaft des Antragsgegners in der Schweiz.
Die am ... geborene Antragstellerin und der am ... geborene Antragsgegner haben am ... geheiratet (I, 5). Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 15.05.2014 zugestellt (I, 27). Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 02.12.2014 das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt (I, 37). Die Scheidung wurde mit Beschluss vom gleichen Tag rechtskräftig ausgesprochen (I, 43 f. und 51).
Während der Ehezeit hat der Antragsgegner u.a. eine Rentenanwartschaft bei der Schweizer ... in S. (Versicherten-Nummer ...) erworben. Der Versorgungsträger hat in seiner Auskunft vom 02.05.2016 (I, 269 VA) den Ehezeitanteil mit 46.282,10 CHF angegeben.
Die Antragstellerin hat mit Anwaltsschriftsatz vom 11.11.2016 (I, 293 VA) beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung einer Abfindung nach § 23 VersAusglG zu verpflichten. Der Antragsgegner ist dem entgegen getreten (I, 303 VA).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.02.2017 (I, 339 VA) hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich durchgeführt und hinsichtlich der Schweizer betrieblichen Versorgung den Antragsgegner verpflichtet, den Betrag von 23.141,05 CHF in monatlichen Raten von 500 CHF auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der ... zu zahlen. Der Beschluss wurde dem Antragsgegner am 24.02.2017 zugestellt (I, 355 VA).
Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners mit Anwaltsschriftsatz vom 27.02.2017, eingegangen beim Familiengericht am 28.02.2017 (II, 3) mit dem Ziel, die Verpflichtung zur Abfindungszahlung aufzuheben. Er sei weiterhin zur Teilung der Anwartschaft bereit, die monatlichen Zahlungen seien ihm aber unzumutbar.
Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegen getreten (II, 31).
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 10.04.2017 die Beteiligten auf die mögliche Aussetzung des Verfahrens nach §§ 21, 221 FamFG hingewiesen (II, 85). Beide haben sich mit einem solchen Vorgehen für einverstanden erklärt (II, 95 und II, 125), die Antragstellerin hat mitgeteilt, sie habe bereits eine Schweizer Rechtsanwältin beauftragt, die bis zum 15.07.2017 die entsprechenden Anträge bei Gericht einreichen werde (II, 125).
Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Die Entscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 221 Abs. 3, Abs. 2 FamFG.
Nach dieser Vorschrift kann das Gericht das Verfahren aussetzen und eine Frist zur Klageerhebung setzen, wenn Streit über Bestand oder Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts besteht. Diese Regelung entspricht dem früheren § 53c FGG (BT- Drs. 16/6308, S. 253) und beruht auf der Überlegung, dass Streitigkeiten dieser Art besser in der jeweils dafür zuständigen Spezialgerichtsbarkeit geklärt werden sollten, da zum einen der Familienrichter in diesen Fällen häufig weniger Fachkenntnisse haben wird als die Richter der Spezialgerichtsbarkeiten und dass zum anderen diese Rechtsfrage durch den Familienrichter nicht auch mit Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Versorgung geklärt werden kann (BT- Drs. 7/4361, S. 71). Zwar ist die Vorschrift im vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar, da über den derzeitigen Bestand und die Höhe des Anrechts kein Streit besteht, es daher nicht um eine Feststellungsklage geht (vgl. dazu Keidel/Weber, FamFG, 19. Auflage 2017, § 221 Rn. 10), sondern eher um eine Art Gestaltungsklage. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber ausweislich der oben zitierten Gesetzesbegründung offenbar eine Klage vor einer deutschen Spezialgerichtsbarkeit vor Augen hatte. Die vergleichbare Interessenlage rechtfertigt aber eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift. Auch in der vorliegenden Konstellation besteht die Gefahr, dass im familiengerichtlichen Verfahren eine Rechtsfrage im Hinblick über eine Versorgungsanwartschaft entschieden wird, die eine andere Gerichtsbarkeit später anders beurteilt.
Vorliegend wäre zu erwägen, ob nicht bei der hier vorzunehmenden Abwägung im Rahmen des § 23 VersAusglG die konkret bestehende Möglichkeit einer unmittelbaren dinglichen Teilung des Pensionsguthabens zu berücksichtigen ist. Es könnte für den Antragsgegner nicht zumutbar sein, sich in seiner derzeitigen Lebensführung auch nur teilweise einzuschränken, wenn es der Antragstellerin relativ einfach möglich wäre, eine dingliche Absicherung ihrer Altersrente bezüglich dieses vorliegend streitigen Anrechts zu erreichen. Hinzu kommt der Aspekt, dass die in Deutsc...