Entscheidungsstichwort (Thema)
Mahnung. außergerichtliche. Leistungsaufforderung. Unterhalt
Leitsatz (amtlich)
Eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Leistung – und damit eine wirksame Mahnung nach BGH, FamRZ 1984, 163 – liegt dann nicht vor, wenn der Gläubiger für die Zukunft monatliche Unterhaltsansprüche in bezifferte Höhe „anmeldet”, ohne einen näheren Zeitpunkt zu benennen, ab dem er ihre Zahlung fordert.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus dem sonstigen Inhalt des Aufforderungsschreibens ein konkreter Zahlungsbeginn (z.B. ab Zugang des Schreibens oder ab dem ersten Tag des nächsten Monats) hinreichend deutlich entnehmen läßt.
Normenkette
BGB §§ 284, 1612 Abs. 3, § 1613
Verfahrensgang
AG Bruchsal (Beschluss vom 02.05.1997; Aktenzeichen 1 F 58/97) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Bruchsal vom 02.05.1997 – 1 F 58/97 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt Prozeßkostenhilfe für ihre Klage auf Trennungsunterhalt.
Die Parteien sind seit April 1996 getrenntlebende Eheleute, aus deren Ehe zwei bereits volljährige Kinder hervorgegangen sind.
Mit Schriftsatz vom 07.09.1996 forderte die Klägerin zwecks möglicher Berechnung ihrer Unterhaltsansprüche den Beklagten zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse auf und „meldete” vorläufigen monatlichen Unterhalt von 1.100,00 DM an.
Mit Schreiben vom 20.01.1997 forderte sie ab Februar 1997 fortlaufenden monatlichen Unterhalt in Höhe von 840,00 DM und zusätzlich Rückstände in bezifferter Höhe vom 09.09.1996 bis 31.01.1997.
Der Beklagte verfügte 1996 über ein monatliches Durchschnittseinkommen von 2.559,00 DM. Seit 01.01.1997 reduzierte sich dieses Einkommen auf 2.084,77 DM. Er bezahlt auf ehegemeinsame Verbindlichkeiten monatliche Raten in Höhe von 685,00 DM.
Die Klägerin verfügte 1996 über monatliche Nettoeinkünfte von 1.179,00 DM und seit 01.01.1997 über 1.471,82 DM (nämlich 1.497,82 DM ./. 26,00 DM VWL-Arbeitgeberanteil).
Mit Klage, eingegangen beim Amtsgericht Bruchsal am 03.03.1997, begehrt die Klägerin ab 08.09.1996 monatlichen Unterhalt in Höhe von 840,00 DM und bittet hierfür um Gewährung von Prozeßkostenhilfe.
Der Beklagte ist den Anträgen entgegengetreten.
Mit Beschluß vom 02.05.1997 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bruchsal (1 F 58/97) der Klägerin Prozeßkostenhilfe mit der Begründung verweigert, im Jahre 1996 sei der Beklagte nicht in Verzug gesetzt worden und für 1997 enthielten ihre eingereichten Unterlagen widersprüchliche Angaben.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin vom 13.05.1997, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte Beschwerde ist unbegründet.
Die Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Für den Zeitraum vor Zugang des Schreibens vom 20.01.1997 kann die Klägerin Unterhalt deshalb nicht verlangen, weil für diesen Zeitraum der Vergangenheit der Beklagte gemäß §§ 1361 Abs. 4 S. 2, 1360 a Abs. 3, 1613 BGB nicht ordnungsgemäß in Verzug gesetzt wurde.
Die notwendige Mahnung im Sinne der §§ 1613, 284 BGB erfordert eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Leistung des Begehrens (BGH, FamRZ 1984, 163). Aus ihr muß hervorgehen, daß der Gläubiger nunmehr unbedingt die Leistung des Schuldners verlangt (OLG Bamberg, FamRZ 1988, 1083 ff.; MünchKomm/Köhler, Bd. 8 3. Aufl., § 1613 Rn. 3).
Dem genügt das Anwaltsschreiben vom 07.09.1996 nicht.
In diesem Schreiben meldet die Klägerin Unterhaltsansprüche in Höhe von 1.100,00 DM lediglich vorläufig zur Zahlung an. Damit wurde dem Beklagten die Unterhaltsschuld lediglich nach ihrer Existenz bekannt (vgl. BGH, FamRZ 1982, 887 ff.; 890).
Eine unbedingte (sofortige oder zeitlich vorgegebene) Zahlungspflicht läßt sich diesem Schreiben mit der notwendigen Bestimmtheit (BGH, FamRZ 1990, 283 ff., 285) nicht entnehmen. Insbesondere fehlt die zeitliche Angabe, ab wann (somit ab welchem Monat, vgl. § 1612 Abs. 3 BGB) Unterhalt in bestimmter Höhe verlangt wird. Auch läßt sich der Zahlungsbeginn (z.B. ab Zugang der Aufforderung ab dem 1. Tag des nächsten Monats), nicht den sonstigen Ausführungen des Mahnschreibens vom 07.09.1996 entnehmen.
Im übrigen ergibt das beiderseitige Einkommen der Parteien ab 01.01.1997 keine Unterhaltsverpflichtung des Beklagten. Der Beklagte besitzt nur noch ein monatliches Nettoeinkommen von 2.085,00 DM und nach Abzug der monatlichen Schuldenbelastung von 685,00 DM verbleiben ihm 1.400,00 DM, während die Klägerin selbst über eigenes Einkommen in Höhe von 1.471,00 DM (ohne noch einzubeziehende Gratifikationen) verfügt. Damit wird ihr Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gedeckt.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlaßt.
Unterschriften
Dr. Thalmann Vors. Richter am Oberlandesgericht, Runge Richterin am Oberlandesgericht, Schlett Richterin am Oberlandesgericht
Fundstellen
Haufe-Index 1343705 |
FamRZ 1998, 742 |