Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 16.02.2017; Aktenzeichen 78/16 - 11 Ns 520 Js 1335/14) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 16.02.2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte in den Fällen III. A. 1. bis 6. der Urteilsgründe wegen vorsätzlichen (nicht: fahrlässigen) Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sechs Fällen verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe
I.
Das Amtsgericht Freiburg hatte den heute 51-jährigen Angeklagten am 10.08.2016 wegen "vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in neun Fällen, in einem davon in Tateinheit mit Betrug, sowie wegen Betrugs in vier Fällen", begangen in der Zeit vom 08.02.2013 bis zum 24.03.2015, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte durch seinen Verteidiger Berufung ein, die er mit Schriftsatz vom 24.10.2017 bezüglich der unter II. 1. bis 9. des amtsgerichtlichen Urteils festgestellten Taten (neun Fälle des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug) auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte.
Das Landgericht Freiburg hat die Berufungsbeschränkung insgesamt für unwirksam gehalten und mit dem angefochtenen Urteil das amtsgerichtliche Urteil im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch wie folgt abgeändert:
"Der Angeklagte B wird wegen Betrugs in vier Fällen, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Betrug und wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt."
Außerdem wurde der wegen der Tat vom 08.02.2013 ergangene Bußgeldbescheid der Stadt F vom 08.04.2013 nach § 86 Abs. 1 OWiG aufgehoben und die Anrechnung nach § 86 Abs. 2 OWiG ausgesprochen; die weitergehende Berufung des Angeklagten wurde verworfen.
Dagegen hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger form- und fristgerecht Revision eingelegt, mit welcher er innerhalb der Begründungsfrist die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt und beantragt hat, das Urteils des Landgerichts Freiburg vom 16.02.2017 mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.
Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat in ihrer Antragsschrift vom 23.06.2017 beantragt, die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die mit einer Verfahrensbeanstandung und der - nicht ausgeführten - Sachrüge geführte Revision führt lediglich zu einer Korrektur des Schuldspruchs und hat im Übrigen keinen Erfolg.
1. Die seitens der Revision erhobene Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 23.06.2017 ohne Erfolg.
2. Der Senat hatte von Amts wegen - auch ohne entsprechende Rüge - zu prüfen, ob bzw. inwieweit die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 24.01.2017 erklärte teilweise Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam war (§ 318 Satz 1 StPO) und ob das Berufungsgericht die hieraus resultierende Bindung an die dem - dann rechtkräftig gewordenen - Schuldspruch zugrunde liegenden amtsgerichtlichen Feststellungen zu Unrecht entgegen § 327 StPO nicht beachtet hat (BGHSt 27, 70 ff.; BGH NJW 1980 1807; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 318 Rn. 8, § 352 Rn. 4). Dieser revisionsrechtlichen Nachprüfung hält das angefochtene Urteil teilweise nicht stand.
Wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden hat (Beschluss vom 27.04.2017 - 4 StR 547/16 - [...]), ist die Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch im Fall einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG nicht deshalb unwirksam, weil sich die Feststellungen in dem angegriffenen Urteil - wie auch im vorliegenden Fall bezüglich der unter II. 1. bis 9. des amtsgerichtlichen Urteils festgestellten Taten - darin erschöpfen, dass der Angeklagte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit auf einer öffentlichen Straße ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug geführt hat, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen und er insoweit wissentlich gehandelt hat.
Dieser Rechtsauffassung hat sich der Senat unter Aufgabe früherer Rechtsprechung (wie dem im landgerichtlichen Urteil angeführten Beschluss vom 20.09.2010 - 2 (8) Ss 498/10) bereits mit Beschluss vom 22.03.2017 (2 Rv 8 Ss 125/17) angeschlossen .
a) Gemessen an den vom Bundesgerichtshof in der o. g. Entscheidung aufgestellten Grundsätzen, denen der Senat nunmehr folgt, bilden die Feststellungen des Amtsgerichts jedenfalls zu den unter II. 1. bis 8. des amtsgerichtlichen Urteils festgestellten Taten eine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung. Deshalb war insoweit die Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen wirksam und damit der ...