Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Zuständigkeit des allgemeinen Zivilgerichts für Klagen aus einer vom Kläger behaupteten Einigung über den Hausrat

 

Leitsatz (amtlich)

Das allgemeine Zivilgericht - und nicht das FamG - ist zuständig, wenn ein Ehegatte mit der Behauptung, man habe sich über die Verteilung des Hausrats und hierbei auch über eine Ausgleichzahlung geeinigt, gegen seinen Ehepartner auf Zahlung dieses Ausgleichsbetrages klagt. Entgegen einer verbreiteten Auffassung ist es hierbei für die Zuständigkeitsfrage nicht entscheidend, ob die (behauptete) Einigung unstreitig oder erst noch zu beweisen ist.

 

Normenkette

ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 7; GVG § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 8; HausratsVO § 1

 

Verfahrensgang

AG Karlsruhe-Durlach (Beschluss vom 11.09.2005; Aktenzeichen 3 F 101/05 (PKH))

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - FamG - Karlsruhe-Durlach vom 11.9.2005 aufgehoben.

II. Das Prozesskostenhilfeverfahren wird auf Antrag der Antragstellerin an das sachlich zuständige LG Karlsruhe verwiesen.

 

Gründe

I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen; F. lebt bei der Antragstellerin, J. beim Antragsgegner.

Im Rahmen der Trennung kam es am 24.2.2005 zu einem Gespräch der Parteien über die Trennungsmodalitäten in Gegenwart des Mediators R.. Dabei wurde erörtert, dass die Antragstellerin bei einem Auszug für die Einrichtung und Anschaffung von Hausratsgegenständen ca. Euro 18.000 bis 20.000 benötigen würde und wie der vorhandene Hausrat zwischen ihnen verteilt werden könnte. Der genaue Gesprächsinhalt ist zwischen den Parteien streitig. Die Antragstellerin zog im März 2005 aus der ehegemeinsamen Wohnung in der ...-Straße, die im Miteigentum beider Parteien steht, aus und nahm einige Hausratsgegenstände mit.

Die Antragstellerin hat Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen ihren Ehemann auf Zahlung von Euro 20.000 beantragt. Sie hat hierzu vorgetragen, der Antragsgegner und sie hätten sich am 24.2.2005 in Anwesenheit des Vermittlers R. geeinigt, dass der Antragsgegner an sie Euro 20.000 bis zum 31.3.2005 zum Ausgleich für das Zurücklassen bestimmter gemeinsamer Hausratsgegenstände in der Wohnung ...-straße zahle; es habe daneben eine klare Absprache gegeben, dass sie einige Gegenstände mitnehmen könne. Schließlich habe es auch noch Gegenstände gegeben, über die sie keine Vereinbarung getroffen hätten.

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegen getreten. Er hat ausgeführt, eine solche Vereinbarung, wie von der Antragstellerin beschrieben, sei zwar angedacht gewesen, letztlich jedoch nicht zustande gekommen. Grundlage der Vereinbarung habe sein sollen, dass sie sich über die Gegenstände, die die Antragstellerin mitnehmen solle, und die Gegenstände, die im Haushalt verbleiben sollten, abschließend einigen. Eine Einigung hinsichtlich des gesamten Haushalts sei jedoch gerade nicht erzielt worden. Vier Tage nach dem Gespräch habe die Antragstellerin dann seine Abwesenheit genutzt, um den Umzug vorzubereiten, wobei sie eine Vielzahl von Gegenständen ohne vorherige Absprache mitgenommen habe.

Das zunächst von der allgemeinen Prozessabteilung des AG Karlsruhe-Durlach bearbeitete PKH-Verfahren ist mit Verfügung vom 2.8.2005 an das FamG zur Übernahme abgegeben worden. Nach Übernahme des Verfahrens hat das AG - FamG - den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 11.9.2005 zurückgewiesen, weil ein schlüssiger Klagevortrag fehle; soweit kein Hausratsverfahren angestrebt sei, fehle es zudem an der Zuständigkeit des FamG. Gegen diesen am 16.9.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 28.9.2005 eingegangene (sofortige) Beschwerde der Antragstellerin, der das AG nicht abgeholfen hat.

Die Antragstellerin trägt im Beschwerdeverfahren ergänzend vor, die Abgeltungsvereinbarung über Euro 20.000 habe bestimmte im Einzelnen näher dargelegte Hausratsgegenstände betroffen, die Zuordnung weiterer, ebenfalls im Einzelnen aufgeführter Hausratsgegenstände sei offen geblieben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 2.5.2006 verwiesen.

II. Die gem. §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des FamG vom 11.9.2005. Da für die beabsichtigte Zahlungsklage eine Zuständigkeit des FamG nicht gegeben ist, ist das Prozesskostenhilfeverfahren auf Antrag der Antragstellerin entsprechend § 281 ZPO an das sachlich zuständige LG Karlsruhe zu verweisen.

1. Der Beschluss des für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht zuständigen FamG vom 11.9.2005 ist aufzuheben. Nicht das FamG, sondern das allgemeine Zivilgericht ist für die beabsichtigte Zahlungsklage der Antragstellerin sachlich zuständig.

Bei diesem Hauptsachverfahren handelt es sich nicht um eine Familiensache i.S.d. §§ 11 Abs. 1, 18a HausratsVO, 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO, 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 GVG (Verfahren, "die Regelungen nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats betr...

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