Leitsatz

Die Parteien waren getrennt lebende Eheleute. Sie stritten sich um den Hausrat bzw. eine nach Auffassung der Ehefrau vereinbarte Ausgleichszahlung dafür, dass sie zum Ausgleich für das Zurücklassen bestimmter Hausratsgegenstände in der Wohnung einen Betrag von 20.000,00 EUR von dem Ehemann erhält.

 

Sachverhalt

Die Parteien lebten voneinander getrennt. Aus ihrer Ehe waren zwei Kinder hervorgegangen, von denen eines in dem Haushalt der Ehefrau, das andere in dem Haushalt des Ehemannes lebte.

Im Rahmen der Trennung kam es zu einem Gespräch zwischen den Parteien über die Trennungsmodalitäten in Gegenwart eines Mediators. Dabei wurde u.a. die Frage des Hausrats erörtert. Die Ehefrau teilt anlässlich dieses Gesprächs mit, dass sie bei ihrem Auszug für die Einrichtung und Anschaffung von Hausratsgegenständen einen Betrag von ca. 18.000,00 bis 20.000,00 EUR benötigen würde. Ferner wurde erörtert, wie der vorhandene Hausrat verteilt werden könnte. Der genaue Gesprächsinhalt war zwischen den Parteien streitig.

Die Ehefrau zog im März 2005 aus der ehemals gemeinsamen Wohnung aus und nahm den Ehemann auf Zahlung von 20.000,00 EUR in Anspruch. Sie trug hierzu vor, die Parteien hätten sich in Anwesenheit des Mediators am 24.2.2005 darüber geeinigt, dass der Ehemann an sie 20.000,00 EUR bis zum 31.3.2005 zum Ausgleich für das Zurücklassen bestimmter Hausratsgegenstände zahlen werde. Darüber hinaus habe es klare Absprachen gegeben, dass sie einige Gegenstände mitnehmen könne.

Klage war von der Ehefrau verbunden mit einem Prozesskostenhilfeantrag zunächst bei der allgemeinen Prozessabteilung des AG erhoben worden. Von dort wurde das Verfahren an das FamG zur Übernahme abgegeben. Nach Übernahme des Verfahrens hat das FamG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Hinweis auf einen fehlenden schlüssigen Klagevortrag zurückgewiesen. Im Übrigen sei das FamG nicht zuständig, soweit kein Hausratsverfahren angestrebt werde.

Gegen den zurückweisenden PKH-Beschluss des FamG legte die Ehefrau Beschwerde ein, die zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führte. Auf ihren Antrag hin wurde für die beabsichtigte Zahlungsklage das Prozesskostenhilfeverfahren an das sachlich zuständige LG verwiesen.

 

Entscheidung

Das OLG hielt nicht das FamG, sondern das allgemeine Zivilgericht für die beabsichtigte Zahlungsklage der Ehefrau für zuständig.

Bei dem Hauptsacheverfahren handele es sich nicht um eine Familiensache i.S.d. §§ 11 Abs. 1, 18a HausratsVO, 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO, 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 8 GVG. Zwar seien die Abgrenzungskriterien, wann die Zuständigkeit des FamG und wann die des allgemeinen Zivilgerichts gegeben sei, im Einzelnen umstritten. Nach der Rechtsprechung des BGH sei das allgemeine Zivilgericht zuständig, wenn sich die Ehegatten darüber geeinigt hätten, wer den Hausrat erhalten solle und nunmehr ein Ehegatte auf Erfüllung des Vertrages - so z.B. auf Zahlung der gleichzeitig vereinbarten Ausgleichsforderung - klage.

Das Vorliegen einer solchen Einigung schließe eine Regelung nach der HausratsVO mit der Folge aus, dass auch die Ansprüche aus der Einigung nicht im Hausratsverfahren verfolgt werden könnten (so ausdrücklich BGH FamRZ 1979, 789; ablehnend Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 621 Rz. 53). Für den Fall, dass die Parteien nicht nur um die Durchsetzung bzw. Erfüllung einer ihrem Inhalt nach unstreitigen und vollzugsfähigen Einigung über den Hausrat bzw. über Teile des Hausrats streiten, sondern bereits darüber, ob die von der Ehefrau dargelegte Vereinbarung überhaupt wirksam zustande gekommen sei, werde allerdings teilweise die Zuständigkeit des FamG für diesen Streit angenommen. Dieser - der o.g. Rechtsprechung des BGH widersprechenden - Auffassung folgte das OLG nicht.

Dies unter Hinweis darauf, dass es für die Qualifikation einer Sache als Familiensache allein auf die tatsächliche Begründung des geltend gemachten Anspruchs durch den den Streitgegenstand bestimmenden Antragsteller ankomme. Der aus einer behaupteten Einigung über den Hausrat hergeleitete Ausgleichszahlungsanspruch stelle dabei gegenüber einem Antrag auf Regelung nach der HausratsVO einen anderen prozessualen Streitgegenstand dar, und zwar auch dann, wenn der auf Regelung nach der HausratsVO gerichtete Antrag ausdrücklich als Sachantrag auf eine entsprechende Ausgleichszahlung gem. § 8 Abs. 3 S. 2 HausratsVO formuliert sei.

Unabhängig davon, dass beiden Anträgen unterschiedliche Lebenssachverhalte anspruchsbegründend zugrunde lägen, sei der Antrag auf Regelung nach der HausratsVO nur ein sog. Verfahrensantrag ohne Bindung des FamG an einen damit verbundenen Sachantrag. Es liege damit auch kein den § 17 Abs. 2 S. 1 GVG vergleichbarer Fall vor, so dass das mit dem Antrag auf Ausgleichszahlung jeweils angerufene Familien- oder Zivilgericht dann nicht umfassend sowohl über den aus der Einigung hergeleiteten als auch - bei Nichterweislichkeit der Einigung - über den sich möglicherweise im Hausratsteilungsverfahren ergebenden Ausgleichsanspruch entsc...

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