Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Gebühr gem. § 128c Nr. 4 KostO für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG
Leitsatz (amtlich)
Sind in einem Auskunftsersuchen nach § 101 Abs. 9 UrhG mehrere Anträge zusammengefasst, denen unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrunde liegen, handelt es sich gebührenrechtlich um mehrere Anträge, die jeweils eine gesonderte Gebühr nach § 128c KostO auslösen. Ein wesentlicher Unterschied im Sachverhalt liegt jedenfalls dann vor, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Ersuchen Verletzungshandlungen zugrunde liegen, die mehrere Personen unabhängig voneinander begangen haben. Das ist zu bejahen, wenn ein Werk unter Verwendung unterschiedlicher Client-Programm-GUID zum Download angeboten worden ist. Dagegen begründet der Umstand, dass dasselbe Werk unter Verwendung unterschiedlicher IP-Adressen zum Download angeboten worden ist, noch keinen wesentlichen Unterschied im genannten Sinne.
Normenkette
KostO § 128c Nr. 4
Verfahrensgang
LG Mannheim (Beschluss vom 07.11.2008; Aktenzeichen 7 O 252/08) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Mannheim vom 7.11.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Kostenansatz für einen Antrag auf Anordnung zur Erteilung von Auskünften über die Inhaber von IP-Adressen.
Die Antragstellerin hat beim LG Mannheim beantragt, der Beteiligten zu 2 zu gestatten, Auskunft darüber zu erteilen, welche Personen zu näher genannten, verschiedenen Zeitpunkten drei IP-Adressen verwendet haben. Hierzu hat sie folgendes vorgetragen:
Die Antragstellerin ist Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an einem Computerspiel. Mit Hilfe eines von ihr beauftragten Unternehmens hat sie in Erfahrung gebracht, dass dieses Spiel über das Peer-to-Peer-Netzwerk BitTorrent im Internet zum Download angeboten wurde. Die Antragstellerin konnte dabei nicht nur die IP-Adresse in Erfahrung bringen, unter der das Angebot erfolgte, sondern auch eine eindeutige Kennung (Globally Unique ID, GUID), die das für den Datenaustausch verwendete Client-Programm bei der Installation erzeugt hat. Eine solche GUID wird stets von neuem vergeben, wenn ein Client-Programm für den Zugriff auf das Peer-to-Peer-Netzwerk auf einem Rechner installiert wird - auch dann, wenn ein einzelner Nutzer dasselbe Client-Programm auf demselben oder verschiedenen Rechnern mehrfach installiert. Während sich die IP-Adresse bei privaten Internet-Anschlüssen in der Regel mindestens täglich ändert, bleibt die GUID erhalten, solange die jeweilige Installation des Client-Programms auf dem Rechner verbleibt.
Nach den Erkenntnissen der Antragstellerin wurde das in Rede stehende Computerspiel im Zeitraum vom 16. bis 17.9.2008 unter insgesamt drei verschiedenen GUID angeboten. Für jede dieser GUID wurden im angegebenen Zeitraum jeweils drei unterschiedliche IP-Adressen verwendet. Mit ihrem Antrag strebte die Antragstellerin Auskünfte über jeweils eine IP-Adresse zu jeder der drei verwendeten GUID an.
Das LG hat die begehrte Anordnung mit Beschluss vom 24.9.2008 antragsgemäß erlassen. Mit Rechnung vom 1.10.2008 hat die Kostenbeamtin gem. § 128c Nr. 4 KostO eine Gebühr von 600 EUR angesetzt. Mit ihrer erfolglos gebliebenen Erinnerung und ihrer daraufhin eingelegten Beschwerde begehrt die Antragstellerin eine Reduzierung der Gebühr auf 200 EUR.
Der zunächst zuständige Einzelrichter hat das Verfahren mit Beschluss vom 15.1.2009 gem. § 14 Abs. 7 Satz 2 KostO auf den Senat übertragen.
Die Beschwerde ist gem. § 14 Abs. 3 KostO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Die Kostenbeamtin hat für die vom LG getroffene Entscheidung zu Recht gem. § 128c Nr. 4 KostO eine Gebühr von insgesamt 600 EUR angesetzt.
Gemäß § 128c Nr. 4 KostO, der am 1.9.2008 in Kraft getreten ist, wird für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG eine Gebühr von 200 EUR erhoben. Mit dem LG ist der Senat der Auffassung, dass bei Anträgen, die auf Verletzungshandlungen mehrerer Personen gestützt sind, die genannte Gebühr für jeden Verletzer gesondert anfällt.
Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich nicht eindeutig entnehmen, was als "Antrag" zu verstehen ist. Er lässt sowohl eine Anknüpfung an formale als auch an inhaltliche Kriterien zu. Der Sinn und Zweck der Gebührenvorschrift spricht nach Auffassung des Senats für eine am Inhalt des jeweiligen Begehrens orientierte Anwendung.
Nach den Gesetzesmaterialien trägt die in § 128c KostO vorgesehene Gebühr dem tatsächlichen Aufwand des Gerichts sowie der Bedeutung der abzuwägenden Gesichtspunkte Rechnung (BT-Drucks. 16/5048, 36). Dies geschieht zwar nicht in der Weise, dass die Gebühr stets nach dem im Einzelfall konkret angefallenen Aufwand zu bemessen wäre. Gerade weil sich die Gebühr einerseits am Aufwand orientiert, andererseits auf einen Pauschalbetrag festgelegt wurde, kann die Gebührenbemessung nach Auffassung des Senats aber nicht allein...