rechtskräfitg
Leitsatz (amtlich)
1. Haften auf Grund eines Vergleichs die Beklagten der Staatskasse nach Bruchteilen, hat aber der Kostenbeamte den vom Kläger eingezahlten Vorschuss nur mit der Forderung gegen einen der Beklagten verrechnet, so ist auch nur dieser dem Kläger gegenüber zum Ausgleich verpflichtet. Die gegen den hierauf ergangenen Kostenausgleichsbeschluss eingelegte sofortige Beschwerde ist (auch) als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 5 I 1 GKG auszulegen.
2. Hat schon bei Gesamtschuldnerhaftung die Gerichtskasse im Regelfall den Kostenvorschuss nach Kopfteilen anzufordern und den -überschuss zu verrechnen, muss dies erst recht bei Bruchteilshaftung gelten.
Normenkette
GKG § 5 Abs. 1 S. 1, §§ 49, 54 Nrn. 1-2, § 57; ZPO § 106; KostVfg § 8 Abs. 3 Nr. 3
Gründe
I.
Die Parteien sind zu je ¼ Erben ihrer verstorbenen Mutter. Der Kläger machte gegen die drei Beklagten im Wege der Gesamtschuldklage einen Wertersatzanspruch gemäß § 2170 Abs. 2 Satz 1 BGB geltend. Er unterlag in erster Instanz unter Auferlegung der Kosten. Dem Beklagten Ziffer 1 wurde für diese Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung, in der Berufungsinstanz allen vier Parteien Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt, dem Beklagten Ziffer 2 erst, nachdem ihm zuvor nur solche mit Ratenzahlung zugebilligt worden war. Mit Vergleich vor dem Berufungsgericht einigten sich die Parteien bezüglich der Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs dahin, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten auf sich behält und die Gerichtskosten der Kläger und die drei Beklagten je zu ¼ tragen.
Nachdem ein Kostenausgleichsantrag des Klägers beim Landgericht eingegangen war, erstellte die Kostenbeamtin eine Kostenrechnung für die erste Instanz dahin, dass sie den für diese Instanz zu erhebenden Betrag in Höhe von 7.254,00 DM (Gebühren und Auslagen für den Sachverständigen) entsprechend dem Vergleich auf den Kläger und jeden der drei Beklagten mit je 1.813,50 DM aufteilte, auf die Forderung gegen den Kläger dessen eingezahlten Vorschuss und seinen Überschuss in Höhe von 1.651,50 DM mit der Forderung gegen den Beklagten Ziffer 1 verrechnete. Mit der Forderung gegen den Beklagten Ziffer 2 verrechnete sie die mit von diesem geleisteten Raten in Höhe von 240,00 DM und mit der Forderung gegen den Beklagten Ziffer 3 einen Betrag in Höhe von 50,00 DM. Die gegen die Beklagten Ziffern 1 bis 3 bestehen bleibenden Restforderungen blieben „unerhoben, da Prozesskostenhilfe o.R. auch für 1.I. gilt”.
Hierauf erließ der Rechtspfleger Kostenausgleichsbeschluss, in dem die von dem Beklagten Ziffer 1 an den Kläger nach dem rechtswirksamen Vergleich vor dem Oberlandesgericht zu erstattenden Kosten auf 1.651,50 DM festgesetzt wurden.
Hiergegen richtet sich die „Erinnerung” des Beklagten Ziffer 1.
II.
Das Rechtsmittel des Beklagten Ziffer 1 ist (auch) als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen, weil nur auf diese Weise das von ihm erstrebte Ziel, nicht den aus der klägerischen Vorschusszahlung verbleibenden Überschuss in Höhe von 1.651,50 DM im Wege des Kostenausgleichs allein tragen zu müssen, erreicht werden kann.
Der Kläger hat gegenüber der Staatskasse wegen des zu viel bezahlten Vorschusses keinen Kostenerstattungsanspruch, weil er ihr gegenüber nicht nur in Höhe von 1/4 der Gerichtskosten erster Instanz als Vergleichsschuldner nach § 54 Nr. 2 GKG, sondern zugleich in voller Höhe als Antragsschuldner nach § 49 GKG und als Entscheidungsschuldner nach § 54 Nr. 1 i.V.m. § 57 GKG haftet. Der in zweiter Instanz geschlossene Vergleich konnte die erstinstanzlich zu seinen Lasten im Urteil ergangene Kostenentscheidung weder aufheben noch abändern (KG Rpfleger 1962, 123; JurBüro 1972, 806; OLG Nürnberg Rpfleger 1962, 180; Markl/Meyer, 4. Aufl., Rdnr. 4 zu § 57 GKG; Hartmann, 30. Aufl., Rdnr. 3 zu § 57 GKG).
Obwohl der vor dem Oberlandesgericht geschlossene Vergleich der Parteien nicht eine gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten Ziffer 1–3 auf 3/4 der Gerichtskosten, sondern eine 1/4 Bruchteils Verpflichtung eines jeden Beklagten vorsieht, hat der Kläger nach dem Kostenansatz nur gegen den Beklagten Ziffer 1 einen Erstattungsanspruch, weil die Kostenbeamtin den gesamten Überschuss aus der Vorschusszahlung des Klägers ausschließlich mit der Forderung gegen diesen Beklagten verrechnet und sich dessen Haftung gegenüber der Staatskasse damit von 1 813,50 DM um 1 651,50 DM auf 162,00 reduziert hat.
Dieser Erstattungsanspruch ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Beklagten Ziffer 1 schon für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt wurde, da er nicht Entscheidungsschuldner (vgl. insoweit BVerfG MDR 1999, 1089), sondern Vergleichsschuldner ist (vgl. BVerfG MDR 2000, 1157; Senat in JurBüro 2000, 28 = NJW 2000, 1121; OLG Koblenz NJW 2000, 1122; OLG Stuttgart, Die Justiz 2000, 84; OLG Nürnberg MDR 2000, 1034; OLG Bamberg NJW 2000, 3077; OLG Düsseldorf Rpfleger 2001, 87; a.A. OLG Frankfurt NJW 2000, 1120).
Da der ...