Verfahrensgang
AG Weinheim (Aktenzeichen 1 F 215/18) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 13.11.2019, Az.: 1 F 215/18, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat, soweit die Antragstellerin Auskunft und Belegvorlage zum Stichtag Endvermögen 21.07.2018 und zum Stichtag Trennungsvermögen 15.05.2015 verlangt hat.
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten beider Instanzen tragen die Antragstellerin 1/5, der Antragsgegner 4/5.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.794,10 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein isolierter Auskunftsantrag bezüglich güterrechtlicher Ansprüche.
Die Beteiligten haben am 21.08.1998 geheiratet. Sie haben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Seit 15.05.2015 leben sie getrennt voneinander.
Zwischen dem 05.06.2001 und dem 06.06.2001 ist die Mutter des Antragsgegners verstorben. Der Antragsgegner ist Alleinerbe geworden. Zur Erbschaft hat unter anderem ein Grundstück in der H. Straße in R. gehört. Dieses Grundstück haben die Beteiligten am 26.10.2007 verkauft. Zu diesem Zeitpunkt war das Grundstück mit einer Grundschuld in Höhe von 82.000 EUR belastet.
Zwischen den Beteiligten ist unter dem Aktenzeichen 1 F 138/18 beim Amtsgericht Weinheim ein Scheidungsverfahren rechtshängig. Die Zustellung des Scheidungsantrages ist am 21.07.2018 erfolgt.
Mit Schreiben vom 10.09.2018 hat der Antragsgegner außergerichtlich Auskunft erteilt zu den Stichtagen Anfangsvermögen am 21.08.1998 und Endvermögen am 31.12.2017.
Mit der dem Antragsgegner am 02.11.2018 zugestellten Antragsschrift vom 16.10.2018 hat die Antragstellerin den Antragsgegner zunächst auf Auskunft über sein Anfangsvermögen am 21.08.1998, über privilegierten Erwerb durch die Erbschaft nach seiner Mutter im Jahr 2001 und sein Endvermögen am 21.07.2018 sowie auf Vorlage stichtagsbezogener Belege in Anspruch genommen.
Die Antragstellerin hat insoweit geltend gemacht, sie habe den Antragsgegner mit Schriftsätzen vom 25.06.2018, 20.08.2018 und 21.09.2018 außergerichtlich zur Auskunft aufgefordert. Der Antragsgegner habe mit Schriftsatz vom 10.09.2018 zwar Auskunft erteilt. Die Auskunft sei allerdings nicht vollständig gewesen. Sie sei nicht stichtagsbezogen erteilt worden und es seien auch keine stichtagsbezogenen Belege vorgelegt worden. Auch fehlten in der Auskunft weitere Konten und Lebensversicherungen. Es seien keine Angaben zu Nachlassverbindlichkeiten hinsichtlich des Erbes des Antragsgegners nach der Mutter gemacht worden, obwohl beim Verkauf des Grundstücks Belastungen in Höhe von 82.000 EUR bestanden hätten.
Die Antragstellerin hat daher beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin Auskunft über sein Anfangsvermögen zum Stichtag 21.08.1998 und Endvermögen zum Stichtag 21.07.2018 zu erteilen und zwar jeweils durch Vorlage eines vollständigen geschlossenen, übersichtlichen systematischen Verzeichnisses, untergliedert nach Aktiva- und Passivavermögen und bezogen auf die jeweiligen Stichtage und in den Verzeichnissen die vorhandenen einzelnen Vermögenspositionen unter Angabe der Konten- und Vertragsnummern bzw. der wertbildenden Faktoren hinreichend zu konkretisieren;
den Antragsgegner zu verpflichten, die einzelnen Positionen der Auskunft gemäß Ziffer 1 nummeriert durch geeignete Nachweise jeweils stichtagsgenau zu belegen, bei
a) Konten, Sparkonten, Bausparkonten, Depots und sonstigen Finanzanlagen durch Vorlage stichtagsgenauer Kontounterlagen (z.B. Kontoauszug, Gesamtengagement) in Kopie,
b) Versicherungen (z.B. Lebensversicherungen/Rentenversicherungen) durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung hinsichtlich Fortführungswert, Rückkaufswert, Gewinnanteil sowie Schlussgewinnanteil gemäß den Empfehlungen der Aktuar-Vereinigung,
c) Grundstücks - und Immobilienbesitz durch Vorlage des Kaufvertrages, Grundrissplan in Kopie,
d) Fahrzeugen (PKW, Motorräder, etc.) durch Vorlage des Fahrzeugscheins in Kopie;
Der Antragsgegner hat hiergegen eingewandt, er habe bereits mit Schriftsatz vom 10.09.2018 außergerichtlich vollständig Auskunft erteilt. Der Nachlass sei schuldenfrei gewesen. Kosten im Zusammenhang mit der Beerdigung seien durch eine Sterbegeldversicherung abgedeckt gewesen und durch noch vorhandenes Geld auf dem Girokonto. Die Grundschuld auf dem Grundstück aus dem Nachlass der Mutter sei erst 2004 von den Beteiligten zur Sicherung eines Darlehens bestellt worden, dass der Finanzierung des Eigenheims der Beteiligten gedient habe. Der Vortrag, es fehlten Vermögenswerte, sei unsubstantiiert.
Am 17.01.2019 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden.
Im Nachgang hierzu hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 07.02.2019 ein Vermögensverzeichnis zum Anfangsvermögen am 21.08.1998, zum privilegierten Erwerb im Jahr 2001 und zum Endv...