Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung. Beschwerdeverfahren. VA-Abänderungsverfahren. isolierte Familiensache. § 10 a VAHRG
Leitsatz (amtlich)
Im Beschwerdeverfahren eines Abänderungsverfahrens nach 10 a VAHRG folgt die Kostenentscheidung 13 a Abs. 1 FGG, da es sich um ein isoliertes FGG-Verfahren und nicht um eine Folgesache (VA) nach 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO handelt, bei der 97 Abs. 3, 1 und 2 i.V.m. 93 a ZPO Anwendung finden würde.
Normenkette
FGG § 13a Abs. 1; KostO § 131a; VAHRG § 10a; ZPO §§ 93a, 97
Verfahrensgang
AG Karlsruhe (Beschluss vom 07.05.1997; Aktenzeichen 3 F 275/95) |
AG Karlsruhe (Urteil vom 22.02.1980; Aktenzeichen 5 F 114/78)) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Bahnversicherungsanstalt (BVA) – Bezirksleitung Karlsruhe wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Karlsruhe vom 07.05.1997 (3 F 275/95) unter Ziff. 1 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
- Vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bahnversicherungsanstalt, Bezirksleitung Karlsruhe (VSNR: 24 260446 W 000) werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 103,55 DM, bezogen auf den 30.06.1978, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden (Versicherungskonto Nr. 24 230449 S 603) übertragen.
- Auf diesem Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Baden werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 53,78 DM, bezogen auf den 30.06.1978, zu Lasten der Zusatzversorgung des Ehemannes bei der Bahnversicherungsanstalt, Bezirksleitung Karlsruhe, begründet.
- Die Monatsbeträge der Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die Abänderung wirkt auf den 01.01.1996 zurück.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien sind durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Karlsruhe vom 22.02.1980 (5 F 114/78) rechtskräftig geschiedene Eheleute. In diesem Urteil wurde unter Ziff. 4 der Versorgungsausgleich der in der Ehezeit (01.07.1970 bis 30.06.1978) erworbenen Versorgungsanwartschaften in der Weise durchgeführt, daß von dem Versicherungskonto des Ehemannes monatliche Rentenanwartschaften i.H.v. 136,30 DM, bezogen auf den 30.06.1978, auf das der Ehefrau gehörende Versicherungskonto übertragen wurden. Die noch verfallbare Anwartschaft auf Versorgungsrente für den Ehemann wurde nicht in den öffentlich rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen.
Im vorliegenden Verfahren hat die BVA mit Blick auf die durch Eintritt des Versicherungsfalls beim Ehemann entstandene Unverfallbarkeit seines Anspruchs auf Versorgungsrente mit am 07.12.1995 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Antrag gemäß § 10 a VAHRG gestellt. Nach Einholung neuer Rentenauskünfte bei der BVA vom 23.01.1996 (I, 21) und vom 18.06.1996 (I, 67) sowie bei der LVA Baden vom 02.04.1997 (I, 123) hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 07.05.1997 (I, 161) in Abänderung der Entscheidung im genannten Verbundurteil den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es vom Versicherungskonto des Ehemannes auf das der Ehefrau monatliche Rentenanwartschaften i.H.v. 110,87 DM übertragen und weiter zu Lasten der Zusatzversorgung bei der BVA auf deren Konto Rentenanwartschaften von 53,79 DM und weitere 17,27 DM (jeweils monatlich) begründet hat. Wegen der Begründung und des Sachverhalts im übrigen wird auf diesen Beschluß verwiesen.
Gegen den ihr am 02.06.1997 zugestellten (I, 187) Beschluß hat die BVA mit am 05.06.1997 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, mit der sie den Wegfall der Begründung von Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich weiteren 17,27 DM begehrt. Der Ausgleich der Rentenanwartschaft aus der Zusatzversorgung sei nur aus der dynamischen Anwartschaft auf Versorgungsrente (107,57 DM: 2 = 53,79 DM) vorzunehmen. Die vom Amtsgericht zudem in den Versorgungsausgleich einbezogene statische Anwartschaft auf Mindestversorgungsrente i.H.v. monatlich 58,52 DM sei nach Umrechnung in eine dynamische Anwartschaft als wertniedriger (34,53 DM) nicht zusätzlich mit der Hälfte (34,53 DM: 2 = 17,27 DM) in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
Der Ehemann ist dem Antrag entgegengetreten; die weiteren Beteiligten haben sich nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß § 621 e Abs. 1 i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache gerechtfertigt. Sie führt dazu, daß der im Urteil vom 22.02.1980 angeordnete Versorgungsausgleich – wie aus dem Entscheidungssatz ersichtlich – abgeändert wird.
1. Der Antrag auf Abänderung ist zulässig, § 10 a Abs. 4 u. 5 VAHRG.
2. Der Antrag ist nach § 10 a Abs. 1 Nr. 2 VAHRG begründet, denn das (in dem abzuändernden Urteil) als verfallbar behandelte Anrecht des Ehemannes auf Zusatzversorgung bei der BVA kann durch Begründung von Anrechten ausgeglichen werden, weil es inzwischen unverfallbar gew...