Leitsatz (amtlich)

1. Die isolierte Anfechtung der zum Nachteil des Nebenintervenienten ergangenen Kostenentscheidung (§ 101 ZPO) ist analog § 99 Abs. 2 ZPO jedenfalls dann statthaft, wenn sie auf der Zurückweisung der Nebenintervention gemäß § 71 Abs. 1 ZPO beruht und das Zwischenurteil zum Zeitpunkt der Endentscheidung noch nicht rechtskräftig war.

2. Die Nebenintervention eines Vorlieferanten ist zuzulassen, wenn dieser ein berechtigtes Interesse an der Klarstellung hat, dass von ihm gelieferte Geräte nicht als patentverletzend angegriffen werden.

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Entscheidung vom 21.02.2017; Aktenzeichen 2 O 203/15)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der [Streithelferin 2)] wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21.02.2017, Az. 2 O 203/15, im Kostenpunkt wie folgt neu gefasst:

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die durch die Nebenintervention der [Streithelferin zu 1] und der [Streithelferin zu 2] verursachten Kosten werden der Klägerin auferlegt.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten im Beschwerderechtszug über die Zulassung der Nebenintervention der Beschwerdeführerin zu einem erstinstanzlichen Patentverletzungsstreit und die Erstattungsfähigkeit der dadurch verursachten Kosten.

Die Klägerin nahm die Beklagten zu 1 und 2, zwei konzernverbundene Unternehmen auf dem Gebiet der Telekommunikation, vor dem Landgericht Mannheim wegen Patentverletzung auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Beklagte zu 1 betreibt in Deutschland ein LTE-Mobilfunknetz. Die Beklagte zu 2 ist deren Muttergesellschaft. Zu demselben Konzern gehört außerdem die bis zur Abtrennung der gegen sie gerichteten Ansprüche beteiligte Beklagte zu 3 (fortan: frühere Beklagte zu 3). Diese betreibt in Deutschland ebenfalls ein LTE-Mobilfunknetz.

Gegenstand des Patentverletzungsvorwurfs war der Betrieb LTE-fähiger Basistationen in einem LTE-Mobilfunknetznetz. Nach der zuletzt vertretenen Rechtsauffassung der Klägerin wurde hierdurch zumindest der eine Basisstation betreffende Vorrichtungsanspruch 26 des Klagepatents EP 1 344 323 mittelbar verletzt. Ansprüche aus diesem Klagepatent wurden ausschließlich gegen die Beklagten zu 1 und 2 geltend gemacht. Mit einer am gleichen Tag eingereichten "Klageerweiterung" machte die Klägerin außerdem Ansprüche wegen der Verletzung des Patents EP 1 327 374 geltend, welches unter anderem ein drahtloses Kommunikationsnetzwerk unter Schutz stellt. Der Verletzungsvorwurf dieser auch gegen die Beklagte zu 3 erhobenen Klage bestand in dem Betrieb eines Mobilfunknetzes mit verschiedenen Mobilfunktechnologien, darunter LTE. Die auf dieses Patent gestützten Ansprüche hat das Landgericht mit Beschluss vom 12. Oktober 2015 zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung nach § 145 ZPO abgetrennt.

Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2015 haben die nach der Abtrennung im Rechtstreit verbliebenen Beklagten zu 1 und 2 der Beschwerdeführerin den Streit verkündet mit der Begründung, sie sei Lieferantin der Beklagten; im Fall, dass die Klage Erfolg habe, stünden Rechtsmängelansprüche im Raum. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin ihren Beitritt auf Seiten der Beklagten erklärt. Mit Schriftsatz vom 16. November 2016 hat sie ausgeführt, die von ihr gelieferten Basisstationen seien nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Von ihr gelieferte Basisstationen würden ausschließlich im Mobilfunknetz der früheren Beklagten zu 3 eingesetzt. Die Klage richte sich aber ausschließlich gegen den Betrieb des LTE-Netzes der beiden im Rechtstreit verbliebenen Beklagten zu 1 und 2.

In der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2016 hat die Klägerin beantragt, die Nebenintervention der Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Diesem Antrag hat das Landgericht zusammen mit seinem auf diese mündliche Verhandlung ergangenen klageabweisenden Urteil vom 21. Februar 2017 entsprochen. Darüber hinaus hat es ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin die durch ihre Nebenintervention verursachten Kosten selbst trägt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe kein rechtliches Interesse an dem Streitbeitritt. Zwar habe die frühere Beklagte zu 3 ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Beschwerdeführerin an die Beklagte zu 1 abgetreten. Die von der Beschwerdeführerin an die frühere Beklagte zu 3 gelieferten und in deren Mobilfunknetz eingesetzten Basisstationen seien jedoch nicht streitgegenständlich. Der Rechtsstreit betreffe ausschließlich Basisstationen, welche im Mobilfunknetz der Beklagten zu 1 eingesetzt seien. Dies lasse sich den Ausführungen der Klageschrift bei verständiger Würdigung mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, obwohl die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst auf ausdrückliche Nachfrage nicht zu einer derartigen Klarstellung bereit gewesen sei. Denn in der Klageschrift sei der Verletzungsvorwurf gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 in der Weise konkretisiert, dass diese "B...

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