Leitsatz (amtlich)
Ob die Entscheidungsbefugnis zur Beantragung einer Namensänderung nach §§ 2 und 3 NamÄndG gem. § 1628 BGB zu übertragen ist, richtet sich danach, ob nachvollziehbare Gründe vorliegen, die unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls eine Antragstellung rechtfertigen und eine Namensänderung als möglich erscheinen lassen.
Verfahrensgang
AG Offenburg (Beschluss vom 12.08.2014) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Offenburg vom 12.8.2014 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Übertragung des Rechts zur Beantragung einer Namensänderung nach §§ 2 und 3 NamÄndG.
Die Beteiligten sind die nicht verheirateten Eltern der am 7.8.2008 geborenen S. und des am 2.3.2006 geborenen K. Die Kinder sind deutsche Staatsangehörige. Bis zur Trennung der Eltern am 24.10.2011 lebte die Familie in Norwegen. Der Antragsteller führt den Nachnamen N., die Antragsgegnerin den Nachnamen T. Die Eltern haben bestimmt, dass die Kinder den Namen des Antragstellers tragen.
Im Rahmen des zunächst vom Antragsteller eingeleiteten Sorgerechtsverfahrens begehrte die Antragsgegnerin zuletzt noch, dass das Recht, eine Änderung des Nachnamens der Kinder zu beantragen, auf sie übertragen wird. Sie möchte, dass die Kinder in Zukunft genauso wie sie den Namen T. führen.
Zur Begründung ihres Antrages trägt die Antragsgegnerin vor, dass die Kinder seit dem Umzug nach Deutschland verlacht werden, sobald sie den Namen "N." nennen oder dieser auf einem Trikot erscheint, so beim Fußballspiel oder am Telefon (I 119, 161, 269). K. habe sie deshalb bereits bei einem Psychologen vorgestellt (I 119, 223).
Die Antragsgegnerin beantragte zuletzt:
Der Antragsgegnerin wird die alleinige Entscheidungsbefugnis für die Änderung des Nachnamens der Kinder K. N., geborenen am 2.3.2006 in R./Norwegen und S. N., geboren am 7.8.2008 in R./Norwegen von N. in T. übertragen.
Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung des Antrages.
Der Antragsteller meint, dass ein wichtiger Grund für die Namenänderung nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht vorliege. Etwaige Belastungen der Kinder durch den Nachnamen würden allein durch die Antragsgegnerin geschürt (I 259). Auch aus dem Protokoll der Kindesanhörung würde sich nicht ergeben, dass die Kinder wie von der Antragsgegnerin geschildert unter dem Namen leiden würden (I 277). Sie wolle durch die Namensänderung die Bindung der Kinder zu ihm weiter zurückdrängen (I 77, 261). Er selber sei mit dem Namen in Freiburg und Kirchzarten aufgewachsen, ohne dass es Schwierigkeiten gegeben habe (I 267). Der Grundsatz der Namenskontinuität spreche vorliegend vielmehr für die Beibehaltung des Namens N. (I 261). Im Übrigen sei der Widerantrag bereits unzulässig, da er nicht denselben Gegenstand betreffe wie der Hauptantrag (I 257).
Mit Beschluss vom 12.8.2014, auf den Bezug genommen wird, hat das AG - Familiengericht - Offenburg die Befugnis, eine Änderung des Nachnamens der Kinder nach dem Namensänderungsgesetz zu beantragen, der Antragsgegnerin zur alleinigen Ausübung übertragen.
Gegen diese ihm am 21.8.2014 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 19.9.2014, eingegangen beim AG Offenburg am gleichen Tag. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, dass nach einer vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes zu prüfen gewesen wäre, ob ein Grund für eine Namensänderung vorliege (II 15). Insofern würden die vom Familiengericht vorgenommenen Plausibilitätserwägungen für das Begehren der Antragsgegnerin nicht ausreichen (II 15). Der Vortrag der Antragsgegnerin sei im Übrigen vor dem Hintergrund des elterlichen Konflikts zu bewerten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Behauptung zu den angeblichen Hänseleien erst nachträglich in das Verfahren eingeführt worden sei (II 17 f.).
Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. Der Antrag der Antragsgegnerin ist zulässig.
a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist nach Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO gegeben, da die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Die Verordnung ist nach Art. 61 lit. a Brüssel IIa-VO stets anwendbar, wenn das betreffende Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat.
b) Der Antrag der Antragsgegnerin war als Widerantrag zulässig. Selbst wenn ihr Antrag in einem gesonderten Verfahren zu führen gewesen wäre, wäre er zulässig gewesen; allenfalls wäre eine Abtrennung in Betracht gekommen. Dies war aber nicht geboten, da nach § 20 FamFG eine Verbindung der Anträge als sach...