Entscheidungsstichwort (Thema)
Dynamik der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Baden-Württemberg. Versorgungsausgleich
Leitsatz (redaktionell)
Die Anwartschaften bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg sind in der Leistungsphase als volldynamisch anzusehen.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 3-4, 2 Nr. 3
Verfahrensgang
AG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 12.09.2003; Aktenzeichen 48 F 85/03) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Freiburg vom 12.9.2003 (48 F 85/03) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Vom Versicherungskonto Nr. 2…7 des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg werden Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 438,94 EUR, bezogen auf den 28.2.2002, auf das Versicherungskonto Nr. 6…2 der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen.
Zu Lasten der Zusatzversorgung des Antragsgegners bei der ZVK des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg, Personal Nr. 0…4, werden auf dem Versicherungskonto Nr. 6…2 der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 199,60 EUR, bezogen auf den 28.2.2002, begründet.
Die Monatsbeträge sind in Entgeltpunkte umzurechnen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.032,60 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Parteien haben am 26.2.1955 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 15.3.2002 zugestellt, sodass für den Versorgungsausgleich als Ehezeit gilt die Zeit vom 1.2.1955 bis 28.2.2002 (§ 1587 Abs. 2 BGB). Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil vom 21.5.2003 geschieden, die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wurde abgetrennt.
Beide Parteien bezogen bereits am Ende der Ehezeit eine Vollrente wegen Alters. Der Ehezeitanteil der Rente der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) beträgt 421,64 EUR, derjenige der Rente des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA) beläuft sich auf 1.299,53 EUR monatlich. Der Antragsgegner bezieht darüber hinaus eine Rente bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg (ZVK-KVBW), deren Ehezeitanteil 399,20 EUR beträgt. Der Wert des Anrechts steigt ab Rentenbeginn jährlich um 1 %.
Das Amtsgericht – Familiengericht – Freiburg hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 12.9.2003 den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass es Rentenanwartschaften in Höhe von 438,95 EUR vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der BfA auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen sowie zu Lasten der Zusatzversorgung des Antragsgegners bei der ZVK-KVBW Rentenanwartschaften in Höhe von 113,54 EUR auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin begründet hat. Zur Ermittlung des im Wege des analogen Quasi-Splittings zu übertragenden Betrags hat es dabei die Zusatzrente des Antragsgegners bei der ZVK-KVBW in Höhe von 399,20 EUR monatlich mit Hilfe der Tabelle 1 der Barwertverordnung in einen dynamischen Wert von 227,08 EUR umgerechnet.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der ZVK-KVBW, mit der sie geltend macht, dass das bei ihr bestehende Anrecht des Antragsgegners nicht nach Tabelle 1 der Barwertverordnung, sondern – da der Rentenfall bereits eingetreten sei – nach Tabelle 7 der Barwert VO hätte dynamisiert werden müssen. Es ergebe sich dann lediglich ein dynamischer Wert in Höhe von monatlich 211,50 EUR. Der Antragsgegner ist dem Rechtsmittel nicht entgegengetreten.
Die Antragstellerin vertritt demgegenüber die Auffassung, dass angesichts der jährlichen Wertsteigerung des Anrechts bei der ZVK-KVBW von 1 % von einer volldynamischen Versorgung auszugehen sei und daher keine Umwertung nach der BarwertVO erfolgen dürfe.
Entscheidungsgründe
II.
Auf die gem. §§ 621 e, 621 Abs. 1 Nr. 6, 517 ZPO zulässige Beschwerde der ZVK-KVBW war die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wie tenoriert zu korrigieren.
Ob es sich bei der Zusatzversorgung des Antragsgegners um eine volldynamische Anwartschaft handelt, richtet sich vorliegend allein nach deren Charakter im Leistungsstadium, da der Versicherungsfall bereits während der Ehezeit eingetreten ist. Es kann daher dahinstehen, ob die Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes im Anwartschaftszeitraum wegen des der künftigen fiktiven Kapitaldeckung zu Grunde liegenden Rechnungszinses von 3,25 % und der daraus entstehenden Überschüsse als volldynamisch anzusehen sind (so Glockner, FamRZ 2002, 287 unter Hinweis auf BGH FamRZ 1997, 166 ff.; Borth, FamRZ 2003, 889, 893 Johannsen/Henrich/Hahne, 4. Aufl. 2003, § 1587 a Rdnr. 214 g; OLG Thüringen FamRZ 2003, 1929, 1930).
I...