rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
besonders schwere Brandstiftung. Versagung bedingter Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB
Leitsatz (amtlich)
Es liegt in der Dispositionsfreiheit eines Verurteilten, an der Aufklärung fraglicher Vorgänge in seinem Vollzugsverhalten, aus denen Zweifel an einer günstigen Sozial- und Kriminalprognose, insbesondere an einem Wandel seiner Persönlichkeit erwachsen sind, mitzuwirken und so dem Gericht und auch dem Sachverständigen die erforderlichen Anknüpfungstatsachen für eine kriminalprognostische Beurteilung zu vermitteln.
Normenkette
StGB § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; StPO § 454 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts – Strafvollstreckungskammer – M. vom 09. Oktober 2003 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Tatbestand
I.
B. K. wurde durch Urteil des Landgerichts D. vom 16.06.1995 wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Überlassen einer Schusswaffe an einen Nichtberechtigten, wegen unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung (Tatzeitraum Februar 1991) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Verurteilte befindet sich in dieser Sache seit dem 07.02.1994 in Haft, zunächst in Untersuchungshaft und seit dem 26.10.1995 in Strafhaft. Die Hälfte der Strafe war am 06.05.2001 vollstreckt. Zwei-Drittel-Termin war der 06.10.2003, Strafende ist für den 06.08.2008 notiert.
Mit Beschluss vom 27.09.2001 hatte die Strafvollstreckungskammer eine bedingte Entlassung des Verurteilten schon nach Verbüßung der Hälfte der Gesamtfreiheitsstrafe abgelehnt. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Verurteilten war ohne Erfolg geblieben.
Mit Beschluss vom 09.10.2003 hat es die Strafvollstreckungskammer abgelehnt, nach Verbüßung von zwei Dritteln der Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren und sechs Monaten die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe von damals noch vier Jahren und zehn Monaten zur Bewährung auszusetzen. Dagegen hat der Verurteilte mit Schreiben vom 15.10.2003 sowie mit Verteidigerschriftsatz vom 20.10.2003 form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er – unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung – seine bedingte Entlassung, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer zu neuer Entscheidung erstrebt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Schrift vom 09.12.2003 auf Verwerfung des Rechtsmittels als unbegründet angetragen. Sie hält den Inhalt der fraglichen TÜ-Protokolle im vorliegenden Vollstreckungsverfahren – siehe dazu nachstehend II. – für verwertbar. Der Verurteilte ist mit Schreiben vom 28.12.2003 und mit Verteidigerschriftsatz vom 29.12.2003 entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel des Verurteilten hat keinen Erfolg.
Nach § 57 Abs. 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe nach Verbüßung von (mehr als) zwei Dritteln der verhängten Strafe zur Bewährung aus, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Bei der Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Taten, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
Die Verantwortungsklausel des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB fordert als Voraussetzung für eine vorzeitige bedingte Entlassung die Wahrscheinlichkeit des Erfolges der Aussetzung der Vollstreckung, wobei insbesondere die Kriterien des „Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit” und des „Gewichts des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes” dem Wahrscheinlichkeitsurteil Grenzen setzen (Senat StV 2002, 322; BGH NStZ-RR 2003, 200 = StraFo 2003, 255 = StV 2003, 678 = BGHR StGB § 57 Abs. 1 Erprobung 2). Bei Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB bezeichneten Art, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren geahndet wurden – wie vorliegend –, sind die zu stellenden Anforderungen dahin verschärft, dass was zu gegebener Zeit gutachterlich zu klären ist (§ 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO) – das Fortbestehen der durch die Tat zu Tage getretenen Gefährlichkeit des Verurteilten auszuschließen ist. In diesem Rahmen setzt das mit der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verbundene „Erprobungswagnis” keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraus; es genügt, wenn – eindeutig festzustellende – positive Umstände die Erwartung im Sinne einer wirklichen Chance rechtfertigen, dass der Verurteilte im Falle seiner Freilassung nicht mehr straffällig, sondern die Bewährungszeit durchstehen werde. Dies entspricht ebenso der...