Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich

 

Verfahrensgang

AG Karlsruhe (Beschluss vom 01.08.1997; Aktenzeichen 2 F 93/93 VA)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Karlsruhe (2 F 93/93 VA) vom 1.8.1997 aufgehoben.

Das Versorgungsausgleichsverfahren wird – in der ersten Instanz – ausgesetzt.

2. Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin tragen die Parteien je zur Hälfte. Im übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben.

3. Der Beschwerdewert wird auf 1.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Durch Urteil vom 10.4.1996 wurde die am 26.10.1985 geschlossene Ehe der Parteien geschieden. Das vorliegende Versorgungsausgleichsverfahren war abgetrennt worden. Die Antragstellerin hat in der Ehezeit (1.10.1985–31.5.1993) Anwartschaften von monatlich 25,96 DM (I VA 41) sowie angleichungsdynamische Anwartschaften von monatlich 201,90 DM (I VA 42) in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Antragsgegner, der in der Zeit von September 1980 bis Dezember 1989 im Ministerium des Inneren in der ehemaligen DDR, in der Zeit von Januar 1990 bis April 1993 unselbständig tätig war und seit 15.6.1993 als freiberuflicher Arzt arbeitet, war seit dem 3.10.1990 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und hat ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der Ehezeit Anwartschaften in der B. Ärzteversorgung von monatlich 288,49 DM erworben. In der Zeit bis September 1990 hat er angleichungsdynamische Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung von jedenfalls monatlich 84,08 DM erworben. Versicherungslücken in seiner Rentenversicherung für die Zeit von März 1979 bis August 1979 und von Februar 1990 bis September 1990 sind nicht geklärt.

Mit Beschluß vom 27.9.1996 hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der Anrechte des Antragsgegners bei der Ärztekammer B. eine Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 131,26 DM zugunsten der Antragstellerin begründet hat.

Auf die Beschwerde der BfA hat der Senat mit Beschluß vom 15.4.1997 (2 UF 231/96) die Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Familiengericht zurückverwiesen. In die Ausgleichsbilanz habe das Familiengericht neben den angleichungsdynamischen Anwartschaften (Ost) der Antragstellerin auch die vor dem 3.10.1990 vom Antragsgegner erworbenen Versorgungsanrechte, für die gegebenenfalls die erforderlichen Auskünfte durch Zwangsmaßnahmen herbeigeführt werden müßten, einzustellen.

Am 1.8.1997 schlossen die Parteien eine gerichtlich protokollierte und vom Familiengericht genehmigte Vereinbarung, in der die Antragstellerin auf den Ausgleich der vom Antragsgegner vor dem 3.10.1990 möglicherweise erworbenen ausgleichsfähigen Anwartschaften, der Antragsgegner auf einen Ausgleich der von der Antragstellerin erworbenen angleichungsdynamischen Anwartschaften verzichtete (I 151).

Mit Beschluß vom 1.8.1997 ordnete das Familiengericht erneut ein analoges Quasisplitting in Höhe einer monatlichen Rentenanwartschaft von 131,26 DM zu Lasten der Ärzteversorgung des Antragsgegners an.

Gegen die Entscheidung wendet sich die BfA mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde mit dem Ziel, daß auch die von den Parteien in der Ehezeit erworbenen Ostanrechte in den Versorgungsausgleich einbezogen werden.

Sie rügt, daß nicht feststehe, daß der Antragsgegner auch die werthöheren Anrechte Ost erworben habe. Die Vereinbarung der Parteien vom 1.8.1997 könne daher mit Blick auf § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG nicht akzeptiert werden.

Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Ein Eingriff in die Rechtsstellung des Rentenversicherungsträgers liege nicht vor, da selbst ein vereinbarter völliger Ausschluß des Versorgungsausgleichs diesen nicht beschwere.

Das Beschwerdegericht hat eine Auskunft der BfA zu den Anwartschaften des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeholt (vgl. schriftl. Auskunft der BfA v. 11.2.1999, II 41 f.).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die BfA ist durch die angefochtene Entscheidung in ihren Rechten betroffen und daher gemäß § 20 FGG beschwerdebefugt. Allerdings ist ein Versorgungsträger, soweit das Familiengericht einen Verzicht bzw. Teilverzicht des an sich Ausgleichsberechtigten auf Versorgungsausgleich in einer Vereinbarung nach § 1587 o BGB genehmigt, nicht beschwerdebefugt. Denn dadurch wird in das Versicherungsverhältnis nicht eingegriffen und der Versorgungsträger nicht unmittelbar betroffen (vgl. OLG Köln, FamRZ 1988, 182; Palandt/Diederichsen, 57. Aufl., BGB § 1587 o Rn. 21).

Von dieser Sachlage, daß nämlich die (insgesamt) ausgleichsberechtigte Antragstellerin während der Ehezeit auch die geringeren Anrechte Ost gegenüber dem Antragsgegner erworben habe, ist sowohl der Senat im Beschwerdeverfahren 2 UF 231/96 (vgl. letzter Absatz im Beschluß vom 15.4.1997) ausgegangen wie (offensichtlich) auch das Familiengericht in seiner Ver...

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