Entscheidungsstichwort (Thema)
sofortige weitere Beschwerde
Verfahrensgang
LG Heidelberg (Beschluss vom 19.02.1998; Aktenzeichen 7 T 32/97) |
Tenor
1. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Rechtsbeschwerdeführers wird der Beschluß des Landgerichts Heidelberg vom 19. Februar 1998 – 7 T 32/97 – im Kostenpunkt aufgehoben.
Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen.
2. Der Rechtsbeschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde und des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde.
3. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf DM 5.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Rechtsbeschwerdeführer und Antragsgegner, Verwalter des gemeinschaftlichen Eigentums, und die Rechtsbeschwerdegegnerin und Antragstellerin bilden zusammen mit drei weiteren beteiligten Wohnungseigentümern die Wohnungseigentümergemeinschaft H., B. Sie streiten über Verpflichtungen zur Kostentragung, insbesondere über den Verteilungsschlüssel für laufende Kosten. Nach dem ursprünglichen Schlüssel (§ 11 der Teilungserklärung vom 23.2.1990) sollten die streitgegenständlichen Kosten nach Miteigentumsanteilen verteilt werden. Als vier der fünf Eigentumswohnungen verkauft und übergeben und ihre späteren Erwerber durch Vormerkungen gesichert waren, fand am 16.1.1991 eine erste Wohnungseigentümerversammlung statt, an der auch der fünfte Erwerber, obgleich noch nicht im Besitz seiner Wohnung, teilnahm. In dieser Versammlung wurde einstimmig beschlossen, die streitgegenständlichen Kosten nach einem neuen Verteilungsschlüssel, nämlich nach Personenzahl (Straßenreinigung/Müllabfuhr) bzw. Wohnungsanzahl (Gemeinschaftsstrom), zu verteilen. Dieser Beschluß wurde von keinem Wohnungseigentümer angefochten.
In einer Eigentümerversammlung vom 14.5.1995 legte der Rechtsbeschwerdeführer für das Jahr 1994 eine Abrechnung vor, in welcher die Kosten statt nach Kopfteilen nach Miteigentumsanteilen verteilt wurden. Diese Abrechnung wurde mehrheitlich, mit vier Stimmen gegen die Stimme der Antragstellerin, festgestellt. Die Antragstellerin focht diese Feststellung unter Berufung auf den ersten Beschluß der Eigentümerversammlung in einem Vorverfahren an. Die Feststellung wurde rechtskräftig für ungültig erklärt.
Das Amtsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, eine korrigierte Jahresabrechnung (entsprechend dem Beschluß der ersten Eigentümerversammlung) vorzulegen, stattgegeben. Es hat zwei Gegenanträge des Antragsgegners zurückgewiesen, nämlich festzustellen, daß er verpflichtet sei, die Jahresabrechnungen nach dem Verteilungsschlüssel der Teilungserklärung aufzustellen, und ferner festzustellen, daß Instandhaltungskosten für Außenanstrich der Brüstungen an Balkonen, Loggien und Terrassen gemeinschaftliche Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums seien. Der Antragsgegner hält den Beschluß der ersten Wohnungseigentümerversammlung für nichtig, weil der Teilungserklärung widersprechend und vor Übergabe des Gemeinschaftseigentums an die Erwerber der Eigentumswohnungen gefaßt. Ferner habe die Antragstellerin in dem Vorverfahren bestritten, Kosten für den Außenanstrich tragen zu müssen.
Die gegen den Beschluß des Amtsgerichts gerichtete sofortige Beschwerde des Rechtsbeschwerdeführers hat das Landgericht mit seinem angefochtenen Beschluß zurückgewiesen.
Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde beantragt der Rechtsbeschwerdeführer, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen und seinen Gegenanträgen stattzugeben. Das Landgericht habe maßgebliche rechtliche Gesichtspunkte nicht beachtet. Insbesondere sei die Antragstellerin allein nicht befugt, eine Jahresabrechnung zu verlangen. Der Beschluß der ersten Eigentümerversammlung sei nicht rechtswirksam zustande gekommen. Die mehrheitliche Feststellung der Jahresabrechnung für 1994 entspreche der durch Grundbucheintrag verlautbarten dinglichen Rechtslage. Für seinen zweiten Gegenantrag fehle ein Rechtsschutzinteresse nicht schon deshalb, weil die Kostenlast für den Außenanstrich in der Teilungserklärung ausdrücklich geregelt sei.
Wegen des weiteren Sachverhaltes wird auf die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts sowie ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 45 Abs. 1 WEG, 20, 22, 27, 29 FGG), aber in der Hauptsache nicht begründet. Sie kann als Rechtsbeschwerde nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes, d.h. der Nichtanwendung oder der nicht richtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO). Neuer Tatsachenvortrag des Rechtsbeschwerdeführers oder der Rechtsbeschwerdegegnerin kann nicht berücksichtigt werden.
Die angefochtene Entscheidung hält einer Überprüfung nach diesen Grundsätzen stand. Sie hat die Sach- und Rechtslage unter allen entscheidungserheblichen Aspekten gewürdigt. Die Entscheidung...