Entscheidungsstichwort (Thema)
Vornahme einer Handlung. Sofortige weitere Beschwerde
Tenor
I.
1. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller werden der Beschluß des Landgerichts Heidelberg – 7 T 64/94 – vom 27. April 1995 und der Beschluß des Amtsgerichts Heidelberg – 25 UR 23/94 – vom 05. Oktober 1994 je im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:
Die Antragsgegner Ziffer 2 und 3 werden verpflichtet, ihre im ersten Obergeschoß des Vorderhauses des Anwesens R… Str. 81 in H… … gelegene Wohnung an die bestehende zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgung anzuschließen.
II.
Die Gerichtskosten in allen drei Instanzen haben die Antragsgegner Ziffer 2 und 3 zu tragen. Die Antragsteller haben die der Antragsgegnerin Ziffer 1 entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten; im übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.
III.
Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf DM 20.000.00 festgesetzt.
Gründe
1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist zulässig. Die angegriffene Entscheidung wurde ihrem Verfahrensbevollmächtigten ausweislich des von diesem unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 09.06.1995 zugestellt. Zwar fällt auf, daß der so bekundete Zustellungszeitpunkt mehr als zwei Wochen nach dem Zeitpunkt liegt, zu dem – am 24.05.1995 – die beiden anderen Verfahrensbevollmächtigten dem landgerichtlichen Beschluß zugestellt erhalten haben. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist jedoch davon auszugehen, daß die Zustellung auf Antragstellerseite – aus welchen Gründen auch immer – erst zum 09.06.1995 bewirkt wurde (vgl. von Feldmann in Münch. Komm., ZPO. § 198 Rdnr. 11, 10). Die sofortige weitere Beschwerde ging vor Ablauf der mit dem 09.06.1995 in Lauf gesetzten Zwei-Wochen-Frist (§ 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 22 FGG), nämlich am 22.06.1995 beim Oberlandesgericht ein, ist damit entgegen der Meinung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin Ziffer 3 auch unter diesem Gesichtspunkt zulässig.
2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, da die angegriffene Entscheidung auf einer Gesetzesverletzung beruht (§ 27 FGG i.V.m. § 550 ZPO):
Das Landgericht hat sich durch Bezugnahme die Auffassung des Amtsgerichts zu eigen gemacht, wonach der Beschluß vom 18. März 1992 nichtig und deshalb keine geeignete Rechtsgrundlage für das Begehren der Antragsteller sei. Dem kann nicht gefolgt werden:
Damals war beschlossen worden, „den Eigentümer der Einheiten … 9 und 10 dazu zu verpflichten, seine Einheiten an die bestehende Fernwärmeversorgung anzuschließen” mit der Bekräftigung, notfalls gerichtlich den Eigentümer zum Anschluß zu zwingen. (In der Eigentümerversammlung vom 02.08.1994 wurde hierzu ergänzend unter Top 03 von Eigentümern dem Verwalter die Vollmacht erteilt, gerichtliche Verfahren gegen die Antragsgegner Ziffer 2 und 3 in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt fortzuführen, gleichzeitig wurden die bisher eingeleiteten Schritte genehmigt). Der Beschluß vom 18.03.1992 wurde innerhalb der Frist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG nicht im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG angefochten.
Die Antragsgegner Ziffer 2 und 3 als Rechtsnachfolger im Eigentum an der „Einheit Nr. 9” (Antragsgegnerin Ziffer 3) und „Einheit Nr. 10” (Antragsgegner Ziffer 2) wären über § 10 Abs. 3 WEG deshalb nur dann nicht an diesen ihre Anschlußverpflichtung aussprechenden Beschluß gebunden, wenn dieser nichtig wäre. Nichtigkeitsgründe bestehen jedoch nicht:
Die Vorinstanzen haben einen Nichtigkeitsgrund darin gesehen, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft für diese Beschlußfassung gar nicht zuständig gewesen sei. Würde eine Überschreitung der Regelungsbefugnis vorliegen, so könnte darin in der Tat ein Nichtigkeitsgrund gesehen werden (vgl. Weitnauer, WEG. 8. Aufl., § 23 Rdnr. 25). Eine kompetenzüberschreitende, auch ohne rechtzeitiges Anfechtungsverfahren zur Nichtigkeit führende Beschlußfassung liegt jedoch nicht vor: Nach § 15 Abs. 2 WEG können die Wohnungseigentümer (mehrheitlich) einen der Beschaffenheit der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden ordnungsgemäßen Gebrauch beschließen. Hierunter fällt auch der Bezug von Fernwärme durch (alle) Wohnungseigentümer (vgl. BayObLG WuM 1986, 26; Soergel-Stürner, 12. Aufl. WEG § 23 Rdnr. 12). Ein Eingriff in den Wesensgehalt des Sondereigentums der Antragsgegner Ziffer 2 und 3 liegt darin nicht (BayObLG a.a.O.; vgl. auch BayObLG ZMR 1988, 437 zur Regelung einer Kaminbenutzung). Ob die beschlossene Regelung einem ordnungsgemäßen Gebrauch entspricht, braucht hier nicht weiter erörtert zu werden, da dies nur in einem (rechtzeitig eingeleiteten) Anfechtungsverfahren von Bedeutung wäre, eine Verneinung des „ordnungsgemäßen Gebrauchs” jedoch nicht zur Nichtigkeit führen kann (BayObLG WuM 1986, 26).
Auch die übrigen von den Antragsgegnern Ziffer 2 und 3 ins Feld geführten Beanstandungen an der Entscheidung vom 18.03.1992, mit denen sich die Vorinstanzen (von ihrem Standp...