Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfolge des § 92 Abs. 2 ZPO bei Antrag auf Herausgabe eines Unterhaltstitels
Verfahrensgang
AG Mannheim (Beschluss vom 01.07.2003; Aktenzeichen 4D F 13/03) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des AG - FamG - Mannheim vom 1.7.2003 aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz werden der Beklagten auferlegt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt ebenfalls die Beklagte.
Beschwerdewert: bis zu 6.000 Euro.
Gründe
Der Kläger hatte sich in einem Scheidungsfolgenvergleich vom 4.1.2000 - AG Mannheim - 4D F 206/98 - folgendermaßen zur Unterhaltszahlung an die Beklagte verpflichtet:
"§ 1 Der Antragsteller verpflichtet sich, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung einen monatlichen Unterhalt von 3.400 DM (Elementarunterhalt 2.100 DM, Krankenvorsorgeunterhalt 293 DM, Pflegevorsorgeunterhalt 35,70 DM, Altersvorsorgeunterhalt 971,30 DM) zu zahlen.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit der Unterhaltszahlung alle gesetzlichen Ansprüche einschließlich des Vorsorgeunterhalts, des Krankenversicherungsunterhalts und des Sonderbedarfs abgedeckt sind und die Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung des vorstehend vereinbarten nachehelichen Unterhalts mit Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand endet.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Antragsteller die Unterhaltszahlungen für den laufenden Monat spätestens zum 15. eines jeden Monats auf das Konto der Antragsgegnerin bei der Postbank .... Konto-Nr. ..., BLZ ... leistet.
§ 2 ..."
Der Kläger ist zum 1.1.2003 aufgrund Erreichens der Altersgrenze - 65 Jahre - in den Ruhestand getreten. Die Beklagte ließ den Kläger unter dem 27.11.2002 darauf hinweisen, dass der Unterhaltsvergleich unbefristet abgeschlossen worden sei und dass der Kläger auch nach Eintritt in das Rentenalter unterhaltspflichtig sei. Im Übrigen heißt es in dem Schreiben vom 27.11.2002 wörtlich:
"Sollte Ihr Mandant seine Ankündigung verwirklichen und die Unterhaltszahlung einstellen, werde ich ohne weitere Abmahnung aus dem Unterhaltstitel gegen ihren Mandanten vollstrecken."
Mit seiner am 14.2.2003 zugestellten Vollstreckungsabwehrklage kündigte der Kläger folgende Anträge an:
"Die Zwangsvollstreckung aus § 1 des gerichtlichen Vergleiches des AG Mannheim vom 4.1.2000, Az.: 4D F 206/98 wird für unzulässig erklärt.
Die Beklagte wird verurteilt, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung des genannten Vergleiches an den Kläger herauszugeben."
Die Beklagte ließ Klagabweisung beantragen und darauf hinweisen, dass lediglich festgelegt sei, dass bis zum Eintritt des Klägers in das Rentenalter die Höhe des bis dahin vergleichsweise festgelegten Unterhaltsbetrages festgeschrieben sei; danach sei der Unterhalt neu zu regeln. Der Kläger habe seine Zahlungsverpflichtungen gemäß der Vergleichsurkunde nicht erfüllt, weil er den Unterhalt für Dezember um 1.150,44 Euro gekürzt habe.
In der mündlichen Verhandlung vom 10.6.2003 ließ die Beklagte vortragen, der Kläger habe inzwischen seine Unterhaltsverpflichtung für Monat Dezember 2002 erfüllt und die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vom 4.1.2000 dem Klägervertreter übergeben. Die Parteien haben daraufhin übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG die Kosten gem. § 91a ZPO dem Kläger auferlegt.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. Diese hat Erfolg.
1. Die Vollstreckungsabwehrklage betraf ersichtlich nur den Zeitraum ab 1.1.2003. Zwar hat der Kläger in Bausch und Bogen beantragt, die Zwangsvollstreckung aus § 1 des Vergleiches vom 4.1.2000 für unzulässig zu erklären. Dass dies nicht so gemeint war, wird jedoch aus der Begründung der Klage offenkundig. Ohne eine Beschränkung der Vollstreckungsabwehrklage auf einen bestimmten Zeitraum hätte sie auch die seit Rechtskraft der Ehescheidung fällig gewesenen Unterhaltsraten erfasst. Dass die Klage so nicht gemeint war, auch wenn sie schlüssig so hätte begründet werden können, liegt auf der Hand und wird auch von der Beklagten so nicht gesehen. Die Beschränkung der Vollstreckungsabwehrklage auf einen bestimmten Zeitraum ist auch stillschweigend möglich (so im Grundsatz BGH, Beschl. v. 2.2.1962 - V ZR 70/60, NJW 1962, 806; OLG Köln RPfleger 1976, 138; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.6.2003 - 16 WF 77/03). Die Beschränkung auf den Zeitraum ab 1.1.2003 ergibt sich stillschweigend mit der nötigen Deutlichkeit aus der Klagbegründung selbst. Für diesen Zeitraum wäre die Vollstreckungsabwehrklage in jeder Hinsicht begründet gewesen, was auch die Beklagte zuletzt nicht mehr in Abrede gestellt hat. Ihr noch außergerichtlich vertretener Standpunkt, dass der Vergleich vom 4.1.2000 auch für die Zeit nach dem Ruhestand des Klägers noch einen Vollstreckungstitel enthalte, war falsch.
2. Nicht begründet war die Klage zunächst, soweit der Kläger die Beklagte verurteilt sehen wollte, die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vom 4.1.2000 herauszugeben. Dies setzte v...