Leitsatz (amtlich)
Auch bei standarisierten Geschwindigkeitsmessverfahren müssen Urteilsgründe Einlassung des Betroffenen und das Messverfahren erkennen lassen.
Tenor
1.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts X. vom 15. Februar 2006 aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts X. zurückverwiesen.
Gründe
I.
Wegen fahrlässigen Überschreitens der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 47 km/h setzte das Amtsgericht X. mit Urteil vom 15.02.2006 gegen den Betroffenen eine Geldbuße von EUR 100 sowie ein einmonatiges Fahrverbot fest. Nach den getroffenen Feststellungen hatte dieser am 17.7.2005 gegen 11.07 Uhr die BAB 5 X. in Fahrtrichtung Y. in Höhe der Gemarkung Z. trotz der dort angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h mit seinem Kraftfahrzeug mit einem Tempo von 167 km/h befahren. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit welcher er die Sach- und Verfahrensrüge erhebt.
II.
Dem Rechtsmittel kann schon aufgrund der erhobenen Sachrüge ein zumindest vorläufiger Erfolg nicht versagt bleiben.
Auch wenn an die Gründe eines Urteils im Bußgeldverfahren keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, müssen sie doch zumindest so beschaffen sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung der richtigen Rechtsanwendung möglich ist. Dem genügt das angefochtene Erkenntnis nicht.
1.
So lässt das Urteil zunächst nicht erkennen, ob sich der Betroffene in der Hauptverhandlung geäußert oder von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat. Auch bleibt unklar, ob der Tatrichter einer etwaigen Einlassung gefolgt ist oder sie für widerlegt angesehen hat. Der Beweiswürdigung lässt sich lediglich entnehmen, dass in der Hauptverhandlung die polizeilich gefertigte schriftlich Videodistanzauswertung verlesen und die gefertigte Videosequenz in Augenschein genommen wurde. Diese Säumnis stellt aber jedenfalls dann einen sachlich rechtlichen Mangel des Urteils dar, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich der Betroffene in eine bestimmte Richtung verteidigt hat und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tatrichter die Bedeutung der Erklärung verkannt oder sie rechtlich unzutreffend gewürdigt hat (OLG Koblenz VRS 71, 42 f.; OLG Oldenburg StV 1984, 374; vgl. auch Göhler, OWiG, 14. Aufl. 2006, § 71 Rn. 43).
Grundsätzlich gilt, dass der Tatrichter die tragenden Beweismittel und deren Würdigung in den Urteilsgründen mitzuteilen hat. Bei der Verurteilung wegen Überschreitens der zulässigen Geschwindigkeit gehört hierzu jedenfalls die Darlegung der Messmethode, deren genaue Messbedingungen und konkrete Einhaltung (OLG Düsseldorf VRS 89, 380).
Folgt der Richter dem Gutachten eines Sachverständigen, hat er die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Grundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (BGHSt 47, 291 ff., 296). Liegt hingegen ein uneingeschränktes und glaubhaftes Geständnis des Betroffenen vor, darf sich der Tatrichter im Regelfall hierauf verlassen, so dass es sogar der Angabe des Messverfahrens und des angenommenen Toleranzwertes nicht bedarf (Saarländisches Oberlandesgericht VRS 110, 433 ff.; Thüringer Oberlandesgericht VRS 107, 301 f.). Diese beiden Angaben sind hingegen notwendig aber auch ausreichend, wenn sich der Tatrichter auf das Ergebnis eines wissenschaftlichen anerkannten standardisierten Messverfahrens stützt (BGHSt 43, 291 ff., 297; OLG Köln NZV 2000, 97 ff.; Karlsruher Kommentar OWiG Senge, 3 Aufl. 2006, § 71 Rn. 110). Besteht aber besonderer Anlass zur Erörterung der Zuverlässigkeit der zu Anwendung kommenden Messmethode oder theoretisch anerkannter Fehlerquellen (BGHSt 43, 277 ff., 301; OLG Brandenburg DAR 2005, 161), muss sich der Tatrichter damit auseinandersetzen. Ob ein solcher Grund besteht, kann das Rechtsbeschwerdegericht aber nur dann beurteilen, wenn die Einlassung des Betroffenen in ihren wesentlichen Grundzügen mitgeteilt wird. Macht der Betroffene etwa konkrete Messfehler geltend oder erhebt Bedenken an der Gültigkeit der Eichung des Messgeräts, so muss sich aus dem verurteilenden Erkenntnis ergeben, ob und ggf. aus welchen Gründen der Tatrichter diese Einwendung als widerlegt ansieht oder sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für unerheblich hält.
Auch hinsichtlich der Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs bedarf es der Mitteilung der Einlassung des Verfolgten. Nur in diesem Fall kann der Senat nämlich prüfen, ob der Sachverhalt Besonderheiten aufweist, welche es ausnahmsweise gebieten, von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen (vgl. Senat, Beschluss vom 27.3.2001, 1 Ss 163/04: Augenblicksversagen; zu einem Ausnahmefall, vgl. Senat DAR 2006, 227 f...