Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleichsverfahren: Bestimmung des Verfahrenswerts für Anpassungsverfahren über die Aussetzung der Kürzung der Rentenbezüge nach § 33 VersAusglG
Verfahrensgang
AG Mannheim (Beschluss vom 23.05.2014; Aktenzeichen 8 F 21/14) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht -... vom 23.5.2014 in Ziff. 3 dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 1.569 EUR festgesetzt wird.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts in einem Verfahren wegen Aussetzung der Kürzung der Versorgung durch den Versorgungsausgleich nach § 33 VersAusglG.
Die Beteiligten sind durch Beschluss des AG M. vom 31.1.2014, rechtskräftig seit 22.3.2014, geschiedene Eheleute. Der Versorgungsausgleich wurde dahingehend durchgeführt, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ... Versorgungskammer -... Ärzteversorgung zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 19,6377 Punktwerten, bezogen auf den 30.4.2013, übertragen wurde. Der Antragsteller bezieht eine laufende Versorgung der ... Ärzteversorgung, die aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs i.H.v. 689,38 EUR gekürzt wurde. Die Antragsgegnerin bezieht aus dem im Versorgungsausgleich übertragenen Anrecht bisher keine Versorgung. Der Antragsteller hat sich im Rahmen des Scheidungsverfahrens in einer Vereinbarung zum Ehegattenunterhalt vom 31.1.2014 dazu verpflichtet, an die Antragsgegnerin nachehelichen Ehegattenunterhalt i.H.v. 1.000 EUR zu zahlen.
Das AG hat im Beschluss vom 23.5.2014 die Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers bei der ... Ärzteversorgung ab 1.4.2014 i.H.v. monatlich 689,38 EUR ausgesetzt und den Verfahrenswert auf 8.272,56 EUR festgesetzt.
Mit am 18.6.2014 beim AG eingegangenem Schriftsatz hat die Antragsgegnerin Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass der Wert eines Verfahrens gem. §§ 33, 34 VersAusglG nach § 50 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1 FamGKG zu beurteilen und deshalb für jedes im Anpassungsverfahren betroffene Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Eheleute anzusetzen sei.
Mit Beschluss vom 23.6.2014 hat das AG der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat vorgelegt. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, dass es den Verfahrenswert nach dem Auffangwert des § 42 Abs. 1, 3 FamGKG unter Berücksichtigung der sich aus § 51 FamGKG ergebenden Wertung mit dem Jahreswert des Aussetzungswertes bemessen habe. Eine Festsetzung nach § 50 Abs. 1 FamGKG sei für das AG nicht in Betracht gekommen, da zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anpassungsanspruchs über den Versorgungsausgleich bereits rechtskräftig entschieden worden war und im Rahmen des Anpassungsverfahrens nicht der Ausgleich der Anwartschaften, sondern das Zusammenspiel zwischen Versorgungsausgleich und Unterhaltsanspruch Verfahrensgegenstand sei.
II. Die gem. § 59 FamGKG statthafte Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert erreicht. Die Beschwerde ist auch begründet und führt zur Änderung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
Nach Auffassung des Senats ist in Anpassungsverfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG die Verfahrenswertfestsetzung nach § 50 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1 FamGKG vorzunehmen. Danach ist für jedes betroffene Anrecht ein Betrag von 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens beider Ehegatten anzusetzen.
Wie der Verfahrenswert in Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG festzusetzen ist, ist streitig. Zum einen wird die Ansicht vertreten, dass wegen des Ausgleichs nach der Scheidung die Festsetzung des Verfahrenswertes nach § 50 Abs. 1 Satz 1, Alt. 2 FamGKG mit 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens beider Ehegatten für jedes betroffene Anrecht zu erfolgen habe (OLG Frankfurt FamRZ 2011, 1595; OLG Hamm FamRZ 2011, 815). Nach anderer Ansicht muss auf § 42 Abs. 1 FamGKG unter Berücksichtigung der Wertungen des § 50 FamGKG zurückgegriffen werden, weil § 50 Abs. 1 FamGKG als Wertvorschrift für Versorgungsausgleichssachen schon vom Wortlaut her nicht die Anpassungsverfahren nach dem Versorgungsausgleichsgesetz erfasse (OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1811; Hauß, FamRB 2010, 251, 257; Thiel/Schneider, FamFR 2010, 409, 413). Schließlich wird vertreten, dass der Verfahrenswert gem. § 50 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1 FamGKG mit einem Betrag von 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens beider Ehegatten für jedes betroffene Anrecht festzusetzen sei, da es sich auch bei den Anpassungsverfahren nach dem Versorgungsausgleichsgesetz um Versorgungsausgleichsverfahren i.S.d. § 111 Nr. 7 FamFG, jedoch nicht um einen Ausgleich nach der Scheidung handele (OLG Stuttgart FamRZ 2012, 1972; OLG Celle FamRZ 2012, 1812; OLG Schleswig NJW-RR 2012, 327; OLG Saarbrücken FamRZ 2013, 724).
Der Senat schließt sich der letztgenannte...