Leitsatz (amtlich)
Der Fertigstellung des Protokolls steht nicht entgegen, dass bezüglich der Urteilsformel lediglich auf eine nicht unterschriebene Anlage Bezug genommen wird (Aufgabe entgegenstehender Senatsrechtsprechung im Beschluss vom 5. Februar 2018 - 2 Rb 9 Ss 18/18, juris).
Verfahrensgang
AG Waldkirch (Entscheidung vom 10.05.2019) |
Tenor
- Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts Waldkirch vom 10.05.2019 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
- Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Im angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100 EUR festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 Nr. 1 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Antragsschrift vom 10.12.2019 Bezug.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Entgegen der vom Betroffenen vertretenen Auffassung ist die Frist zur Rechtsmittelbegründung mit der Zustellung des Urteils am 24.5.2019 in Gang gesetzt worden.
a) Der Fertigstellung des Protokolls als Voraussetzung einer wirksamen Urteilszustellung (§§ 71 Abs. 1 OWiG, 273 Abs. 4 StPO) steht nicht entgegen, dass die Urteilsformel nicht in das Protokoll selbst aufgenommen, sondern dem Protokoll als Anlage beigefügt war, auf die im Protokoll verwiesen wird.
1) Soweit der Senat im Beschluss vom 5.2.2018 (2 Rb 9 Ss 18/18, juris) im Anschluss an weitere obergerichtliche Entscheidungen die Auffassung vertreten hat, Voraussetzung für die Fertigstellung des Protokolls sei die Aufnahme der Urteilsformel in das Protokoll selbst, hat er dies in späteren Entscheidungen (Beschlüsse vom 23.2.2018 - 2 Rb 4 Ss 109/18, juris, vom 15.1.2019 - 2 Rb 8 Ss 848/18, n.v. und vom 2.12.2019 - 2 Rb 35 Ss 742/19, n.v.) dahingehend relativiert, dass es ausreicht, wenn - wie vorliegend - die Urteilsformel dem Protokoll in einer von den Urkundspersonen unterschriebenen Anlage beigefügt ist, auf die im Protokoll verwiesen wird.
2) Ohne dass es danach noch für die vorliegende Entscheidung darauf ankommt, gibt der vorliegende Fall dem Senat Anlass, die im Beschluss vom 5.2.2018 vertretene Rechtsauffassung aufzugeben.
Abgesehen davon, dass einigen der vom Senat für seine früher vertretene Auffassung herangezogenen Entscheidungen teilweise anders gelagerte Sachverhalte zugrunde lagen (bei der Entscheidung des OLG Hamm NStZ 2001, 220 führte das Fehlen der Unterschrift einer Urkundsperson zur angenommenen Unwirksamkeit der Fertigstellung des Protokolls, während es bei den Entscheidungen des OLG Saarbrücken vom 4.7.2013 - Ss (B) 57/2013 (57/13 OWi) um das vollständige Fehlen der Urteilsformel und bei der Entscheidung des OLG Stuttgart Die Justiz 1995, 228 um eine unvollständige Urteilsformel ging) und die gesondert zu beantwortenden Fragen der Fertigstellung des Protokolls und etwaiger Mängel dabei ansonsten unzulässig miteinander vermengt werden (so auch BGH NStZ 1984, 89; BayObLG NJW 1981, 1795; OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.3.2019 - (1) 53 Ss 135/18 (11/19), juris), gibt es keinen gesetzlichen Grund dafür, weshalb der sich aus § 273 Abs. 1 Satz 1 StPO ergebenden Protokollierungspflicht bei bereits schriftlich fixierten Vorgängen nicht dadurch Genüge getan wird, dass solche Schriftstücke als Anlage zum Protokoll genommen werden und im Protokoll darauf Bezug genommen wird. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHR StPO § 273 Abs 1 Protokollinhalt 2; NStZ-RR 2002, 100), der in diesem Zusammenhang auch klargestellt hat, dass es dabei einer gesonderten Unterzeichnung der Anlagen nicht bedarf (ebenso OLG Düsseldorf MDR 1986, 166; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 83; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.11.2017 - 1 OWi 2 Ss Bs 87/17, juris; OLG Brandenburg a.a.O.).
b) Auch der Umstand, dass der Tag der Fertigstellung des Protokolls erst deutlich später im Protokoll vermerkt wurde, hat auf die tatsächliche Fertigstellung des Protokolls als Voraussetzung einer wirksamen Urteilszustellung keinen Einfluss (BGHSt 23, 115).
2. Nachdem die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Zustellung des Urteils am 24.5.2019 in Gang gesetzt wurde, sind die erst mit am 15.10.2019 eingekommenem Verteidigerschriftsatz erhobenen verfahrensrechtlichen Beanstandungen verspätet. Schon deshalb erweisen sich die darin erstmals erhobenen Rügen der Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist und der unzulässigen Verwertung einer vorgerichtlich protokollierten Aussage des Betroffenen, denen im Übrigen aber auch aus den in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft genannten Gründen der Erfolg verwehrt bliebe, als unzulässig.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 ...