Verfahrensgang
AG Linz (Entscheidung vom 15.10.2020) |
Tenor
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung seiner Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Linz am Rhein vom 15. Oktober 2020 wird als unbegründet verworfen.
Die vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde gilt mit der Antragsverwerfung als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG). Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO).
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen die Kostenentscheidung in dem Urteil des Amtsgerichts Linz am Rhein vom 15. Oktober 2020 wird auf seine Kosten (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unzulässig verworfen.
Gründe
1.
Die Sache ist entscheidungsreif, da die Rechtsmittelbegründungsfrist angesichts der - entgegen der Auffassung des Verteidigers - vorherigen Fertigstellung des Protokolls (§§ 273 Abs. 4 StPO, 71 Abs. 1 OWiG) durch die Zustellung des Urteils in Gang gesetzt wurde.
Die in dem unterzeichneten Hauptverhandlungsprotokoll hinsichtlich des verkündeten Urteilstenors erfolgte Bezugnahme auf die zum Protokoll genommene Anlage genügt - wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt - der sich aus §§ 273 Abs. 1 S. 1 StPO, 71 Abs. 1 OWiG ergebenden Protokollierungspflicht, eine Aufnahme der Urteilsformel in das Protokoll selbst ist nicht erforderlich (vgl. BGH, 2 StR 42/01 v. 09.05.2001 - NStZ 2002, 100; OLG Karlsruhe, 2 Rb 35 Ss 933/19 v. 17.01.2020 - juris unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung in 2 Rb 9 Ss 18/18 v. 05.02.2018; a.A. OLG Koblenz, 2 OWi 6 SsBs 40/20 v. 31.03.2020; 3 Owi 6 SsRs 298/19 v. 04.11.2019; 1 OWi 6 SsBs 47/19 v. 24.05.2019; 2 OWi 4 SsBs 28/17 v. 06.09.2017; 2 OWi 4 SsRs 44/16 v. 27.05.2016), da es hierfür keinen gesetzlichen Grund gibt (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.). Eine gesonderte Unterzeichnung dieser Anlage ist ebenfalls nicht erforderlich (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.; a.A. Brandenburgisches Oberlandesgericht, (1) 53 Ss 135/18 (11/19) v. 14.03.2019 - juris; OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 Ss Bs 87/17 v. 24.11.2017 - juris; KK-StPO/Greger, 8. Auflage 2019, § 273 Rn. 14). Denn auch zur Protokollierung der Verkündung eines auf einem besonderen Blatt niedergeschriebenen Beschlusses genügt es, wenn er der Sitzungsniederschrift als Anlage beigefügt und seine Bekanntmachung in dieser vermerkt wird, ohne dass diese Anlage von den Mitgliedern des Gerichts unterschrieben zu sein braucht (vgl. BGH, 5 StR 500/90 v. 11.12.1990 - Rn. 8 n. juris). Da der Wortlaut des § 273 Abs. 1 StPO nicht zwischen der Protokollierung solcher "ergangener Entscheidungen" und der Urteilsformel unterscheidet, ist nicht ersichtlich, weshalb insofern verschiedene Anforderungen gelten sollten.
Jedenfalls aber ist ein etwaiger hierin zu sehender Protokollierungsfehler - abgesehen von Ausnahmefällen wie etwa der Unvollständigkeit der in Bezug genommenen Urteilsformel oder dem Fehlen der Anlage - nach allgemeiner Auffassung nicht derart schwerwiegend, dass er die Fertigstellung des Protokolls hindert (vgl. OLG Koblenz, 2 OWi 6 SsBs 40/20 v. 31.03.2020; 3 Owi 6 SsRs 298/19 v. 04.11.2019; 2 OWi 4 SsBs 28/17 v. 06.09.2017; 2 OWi 4 SsRs 44/16 v. 27.05.2016; Brandenburgisches Oberlandesgericht, (1) 53 Ss 135/18 (11/19) v. 14.03.2019 - juris; OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 Ss Bs 87/17 v. 24.11.2017 - juris; OLG Saarbrücken, Ss (B) 57/2013 (57/13 OWi) v. 04. Juli 2013 - juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, 1 Ob OWi 548/80 v. 28.11.1980 - juris).
2.
Der Antrag war als unbegründet zu verwerfen, da die bei einem Bußgeld von 120 € in Betracht kommenden Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts, der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 OWiG) nicht vorliegen. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer dem Verteidiger übermittelten Stellungnahme vom 7. Dezember 2020 Bezug genommen. Insbesondere ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Richtigkeit einer Geschwindigkeitsmessung im standardisierten Verfahren mittels eines Lichtsensorgeräts vom Typ ES 3.0 grundsätzlich nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass das gemessene Fahrzeug über ein Tagfahrlicht mit LED-Leuchten verfügt (vgl. OLG Koblenz, 2 OWi 6 SsRs 304/19 v. 29.04.2020; OLG Karlsruhe, 2 Rb 8 Ss 621/18 v. 13.11.2018 - juris, vgl. auch die Veröffentlichung https://doi.org/10.7795/520.20190402 der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt v. 15.10.2018 mit Nachtrag v. 02.04.2019).
3.
Soweit der Betroffene zusätzlich die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils beanstandet, war die insoweit erhobene (sofortige) Beschwerde gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 464 Abs. 3 S. 3 StPO als unzulässig zu verwerfen. Die Kosten- und Auslagenentscheidung ist nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 464 Abs. 3 S.1, 2. Hs. StPO unanfechtbar, wenn die Anfechtung der Hauptentscheidung nicht statthaft ist. Diese Voraussetzung ist auch im Fall der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde, wodurch das angefochtene Urteil unanfecht...