Leitsatz (amtlich)
Keine internationale Zuständigkeit des deutschen Nachlassgerichts in Ansehung des in der Türkei belegenen unbeweglichen Nachlasses
Hinsichtlich des in der Türkei belegenen unbeweglichen Nachlasses kann das deutsche Nachlassgericht mangels internationaler Zuständigkeit keine Maßnahmen (wie etwa eine Pflegschaft) anordnen.
Normenkette
EGBGB Art. 25; BGB §§ 1960-1961; FamFG §§ 58, 97, 105, 343
Verfahrensgang
Notariat Donaueschingen (Beschluss vom 22.11.2011; Aktenzeichen 1 NG 265/2011) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten S.-B.-Kreis gegen den Beschluss des Notariats 1 -Nachlassgericht- D. vom 22.11.2011 (1 NG 265/2011) wird zurückgewiesen.
2. Der beteiligte Landkreis trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 60.000 festgesetzt.
Gründe
I. Der beschwerdeführende Landkreis erstrebt die Bestellung eines Pflegers für den Nachlass des am 24.5.2011 in B. verstorbenen türkischen Staatsangehörigen D. Ö.. Hinterbliebene des Verstorbenen sind dessen Ehefrau und Tochter sowie drei weitere Kinder aus erster Ehe, allesamt in Deutschland lebend. Eine letztwillige Verfügung des Erblassers ist nicht bekannt. Hintergrund des Anliegens des Landkreises ist eine Forderung auf Rückzahlung gewährter Sozialleistungen, die der Landkreis bereits zu Lebzeiten des Erblassers durch Zugriff auf Immobilienvermögen in der Türkei zu realisieren versuchte. Angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten dieses Vorhabens hält er die Bestellung eines Nachlasspflegers für geboten.
Unter dem 6.10.2011 hat das Nachlassgericht den Landkreis darauf hingewiesen, dass die Erben bekannt seien und nach deutschem Recht deshalb die Voraussetzungen für eine Nachlasspflegschaft nicht vorlägen. Allerdings sei hier das türkische Recht maßgeblich, das aber eine Nachlasspflegschaft i.S.d. §§ 1961, 1960 BGB nicht kenne. Der Antragsteller möge seinen "Antrag dahingehend ändern bzw präzisieren, dass Sie eine nach dem anzuwendenden türkischen Recht mögliche Entscheidung beantragen" oder den Antrag zurücknehmen, der andernfalls zurückgewiesen werden müsse. Daraufhin beantragte der Landkreis "eine Entscheidung nach dem türkischen Recht (wie von Ihnen mit o.g. Schreiben vorgeschlagen".
Mit Beschluss vom 22.11.2011 hat das Nachlassgericht den Antrag zurückgewiesen. Soweit eine "Entscheidung nach türkischem Recht" beantragt werde, sei der Antrag unbestimmt. Falls er dahin zu verstehen sei, dass in Anwendung türkischen Rechts eine Nachlasspflegschaft beantragt werde, sei er zurückzuweisen, weil es nach türkischem Recht eine vom deutschen Nachlassgericht anzuordnende Nachlasspflegschaft zur Geltendmachung der vom Antragsteller erhobenen Ansprüche nicht gebe.
Gegen den am 30.11.2011 zugegangenen Beschluss hat der Landkreis am 8.12.2011 Beschwerde eingelegt, der das Nachlassgericht mit Vermerk vom 12.12.2011 nicht abgeholfen hat.
II. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 58 FamFG) und auch im Übrigen zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das Nachlassgericht hat den Antrag des Landkreises zu Recht zurückgewiesen.
Der Antrag ist auf die Bestellung eines Prozesspflegers i.S.d. § 1961 BGB gerichtet, weil sich der Landkreis davon offenbar eine organisatorische Erleichterung beim Zugriff auf das in der Türkei belegene Immobilienvermögen des Erblassers verspricht. Allerdings lägen die Voraussetzungen für eine Bestellung nach deutschem Recht schon deshalb nicht vor, weil die Erben -auch dem Beschwerdeführer- bekannt sind, worauf das Nachlassgericht zu Recht hingewiesen hat. Darauf kommt es aber nicht an und auch nicht darauf, ob das dem Schweizer Zivilgesetzbuch nachgebildete türkische Recht eine für das Anliegen des Beschwerdeführers in Betracht kommende Sicherungsmaßnahme kennt. Denn das deutsche Nachlassgericht ist nicht befugt, eine derartige Maßnahme im Hinblick auf das in der Türkei belegene unbewegliche Vermögen anzuordnen, auch nicht in Anwendung sachlichen türkischen Rechts.
Das maßgebliche Erbstatut richtet sich nach dem Konsularvertrag zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich vom 28.5.1929 (RGBl 1930 II 747; RGBl 1931 II 538; BGBl. 1952 II 608). Dieses zwischenstaatliche Abkommen geht der innerstaatlichen Regelung des Art. 25 EGBGB vor (BGH NJW-RR 2013, 201). Nach Nr. 14 Abs. 2 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrags bestimmen sich die erbrechtlichen Verhältnisse in Ansehung des unbeweglichen Nachlasses nach den Gesetzen des Landes, in dem dieser Nachlass liegt, und zwar in der gleichen Weise, wie wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Angehöriger dieses Landes gewesen wäre. Nach Nr. 12 Abs. 1 sind in Ansehung des unbeweglichen Nachlasses ausschließlich die zuständigen Behörden des Staates, in dessen Gebiet sich dieser Nachlass befindet, berechtigt und verpflichtet, alle Verrichtungen nach Maßgabe der Landesgesetze und in derselben Weise vorzunehmen wie bei Nachlässen von Angehörigen ihres eigenen Staates (zitiert nach der Wiedergabe des Textes in der dem Handbuch von Sü...