Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Beschwerde gegen "Berichtigung" des Rubrums

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gemäß § 319 ZPO kann die Parteibezeichnung in einer zivilprozessualen Entscheidung (Urteil oder Beschluss) berichtigt werden. Eine "Rubrumsberichtigung", die sich nicht auf eine vorausgegangene Entscheidung bezieht, ist in der Zivilprozessordnung hingegen nicht vorgesehen.

2. Stellt das Gericht durch eine "Berichtigung" fest, wer nach Auffassung des Gerichts Antragsgegner (oder Beklagter) eines laufenden Verfahrens sei, handelt es sich um eine rechtlich nicht verbindliche Meinungsäußerung des Gerichts mit dem Charakter eines Hinweises. Auch wenn das Gericht für diese Feststellung die Form eines "Beschlusses" wählt, ist eine Beschwerde gegen die "Berichtigung" nicht statthaft.

 

Normenkette

ZPO § 319

 

Verfahrensgang

LG Konstanz (Beschluss vom 25.01.2016; Aktenzeichen D 3 OH 10/15)

 

Tenor

1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und des weiteren Beschwerdeführers gegen den Beschluss des LG Konstanz vom 25.01.2016 - D 3 OH 10/15 - werden als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin und der weitere Beschwerdeführer je zur Hälfte.

 

Gründe

I. Der Antragsteller erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 06.07.2010 von der Antragsgegnerin eine Eigentumswohnung. Der weitere Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der Antragsgegnerin. Vor dem LG Konstanz hat der Antragsteller die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens beantragt; die erworbene Wohnung weise Mängel auf. Es solle Beweis erhoben werden zur Feststellung der Mängel, zur Feststellung der Ursachen und zu den erforderlichen Beseitigungsmaßnahmen.

Im Antragsschriftsatz vom 04.11.2015 hat der Antragsteller das Passiv-Rubrum wie folgt angegeben:

Herrn R. H. (weiterer Beschwerdeführer) als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der H. GmbH (Antragsgegnerin), B. Straße 2/1, S..

Das LG Konstanz hat diesen Antrag ausweislich der Postzustellungsurkunde zugestellt an "Herrn R. H., B. Straße 2/1, S.". Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 24.11.2015 hat der weitere Beschwerdeführer beantragt, den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen, da nicht er, sondern die Antragsgegnerin Vertragspartnerin des notariellen Kaufvertrags gewesen sei. Das LG hat daraufhin mit Beschluss vom 25.01.2016 auf Antrag des Antragstellers wie folgt entschieden:

Das Rubrum wird auf Seiten des Antragsgegners wie folgt berichtigt: Statt "R. H, als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der H. GmbH" muss es richtig heißen:

H. GmbH, vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer R. H..

Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Antragsgegnerin als auch der weitere Beschwerdeführer sofortige Beschwerde eingelegt. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung der Parteibezeichnung gemäß § 319 ZPO im selbstständigen Beweisverfahren seien entgegen der Auffassung des LG nicht gegeben. Sowohl die Antragsgegnerin als auch der weitere Beschwerdeführer seien durch die unzutreffende Berichtigung beschwert.

Der Antragsteller hat daraufhin mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 05.02.2016 erklärt, er erweitere den Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens vorsorglich ausdrücklich gegen die Antragsgegnerin. Diese vorsorgliche Erweiterung erfolge, um der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass der Beschwerde der Antragsgegnerin und des weiteren Beschwerdeführers gegen die Berichtigung des Rubrums stattgegeben werde.

Mit Beschluss vom 12.05.2016 hat das LG den Beschwerden nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - zur Entscheidung vorgelegt. Die sofortigen Beschwerden seien unzulässig. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für eine Rubrumsberichtigung gegeben. Der Antrag des Antragstellers sei dahingehend auszulegen, dass von Anfang an die Antragsgegnerin - und nicht deren Geschäftsführer - auf der Gegenseite Partei des Verfahrens sein sollte.

Die Beteiligten hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme.

II. Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und des weiteren Beschwerdeführers sind unzulässig.

1. Der Beschluss vom 25.01.2016 ist keine Berichtigung im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift können Urteile berichtigt werden; in entsprechender Anwendung wird die Regelung auch auf die Berichtigung von Entscheidungen angewendet, die in der Form von Beschlüssen getroffen werden (vgl. Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 319 ZPO, RdNr. 3). Eine "Berichtigung", die sich nicht auf eine vorangegangene gerichtliche Entscheidung bezieht, ist in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen. Der Hinweis auf § 319 ZPO in der Entscheidung des LG vom 25.01.2016 war unzutreffend. Da keine Berichtigungsentscheidung im Sinne der Zivilprozessordnung vorliegt, ergibt sich aus § 319 Abs. 3 ZPO für die Antragsgegnerin und für den weiteren Beschwerdeführer keine Befugnis zur Einlegung einer Beschwerde.

2. Wer im selbst...

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