Leitsatz (amtlich)

Der Spielkonsole "Sony Playstation 2" wohnt eine allgemeine Gefährlichkeit für die Sicherheit der Anstalt inne, der mit zumutbaren Vorkehrungen und Kontrollen nicht begegnet werden kann, so dass die Justizvollzugsanstalt ihren Besitz nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG untersagen darf (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Z. vom 31. August 2005 wird kostenpflichtig (§ 121 Abs. 2 StVollzG) als unbegründet verworfen

Der Gegenstandswert wird auf 500,- Euro festgesetzt (§§ 52, 60, 65 GKG).

 

Gründe

I.

Am 03.02.2005 lehnte die Justizvollzugsanstalt Y. den Antrag des Strafgefangenen, der eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen dreifachen Mordes, Vergewaltigung und anderem verbüßt, ihm den Kauf einer Spielkonsole "Playstation 2" der Marke Sony und ihren Besitz in seinem Haftraum zu genehmigen, mit der Begründung ab, hierdurch werde die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet.

Mit Beschluss vom 31.08.2005 wies die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Z. den Antrag des Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung, mit dem er sein Ziel weiter verfolgte, als unbegründet zurück.

Hiergegen wendet sich der Strafgefangene mit seiner form - und fristgerecht erhobenen Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 116 Abs. 1 StVollzG); sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1.

Die vom Antragsteller erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

Soweit der Antragsteller rügt, die Strafvollstreckungskammer habe seinen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem sie von ihm gestellte Beweisanträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der von der Spielkonsole ausgehenden Gefahren für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt und zur Frage ihrer möglichen Internetfähigkeit nicht verbeschieden habe, verkennt er, dass im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz nicht die strengen Beweisregeln gelten, die für die Durchführung der Hauptverhandlung in Strafsachen (§§ 244 ff. StPO) gesetzlich verbindlich vorgeschrieben sind. Die Beweiserhebung im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz folgt den Regeln des Freibeweisverfahrens; Beweisanträge haben die Bedeutung von Beweisanregungen, deren Nichtbefolgung grundsätzlich keiner Verbescheidung bedarf (KG Berlin ZfStrVo 1990, 119). Aus der fehlenden ausdrücklichen Ablehnung kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass die Strafvollstreckungskammer die Beweisanregungen des Antragstellers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zur Kenntnis genommen und bei ihrer Entscheidung erwogen hätte. Dass sie seinen Beweisanregungen nicht nachgekommen ist, deutet nicht auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG hin.

Auch die weitere Rüge, die Strafvollstreckungskammer habe seinen Einwand, er erstrebe keine Erlaubnis zum Besitz einer so genannten "Memory-Card", die seit dem Jahr 2003 in der Justizvollzugsanstalt Y. zugelassen sei, nicht zur Kenntnis genommen und bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, ist nicht zulässig erhoben; insoweit fehlt es an jeglicher Darlegung dazu, inwiefern sein Vorbringen entscheidungserheblich gewesen sein könnte.

Soweit der Beschwerdeführer mit der Aufklärungsrüge geltend macht, die Strafvollstreckungskammer habe es versäumt, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die Verplombung der Schnittstellen ein geeignetes Mittel zur Verhinderung der von der Spielkonsole ausgehenden Gefahren sein könnte, ist die Rüge nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise erhoben und daher unzulässig.

2.

Die auf die Sachrüge hin gebotene Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers auf. Die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, dass den von der Spielkonsole "Playstation 2" der Marke Sony in ihrer derzeit marktüblichen Ausstattung ausgehenden Gefahren für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt nicht mit einem vertretbaren Kontrollaufwand begegnet werden kann und daher ein Recht des Strafgefangenen zum Besitz der Spielkonsole nicht besteht, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

a)

§ 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG schränkt das Recht des Gefangenen, in angemessenem Umfang Gegenstände zur Freizeitgestaltung zu besitzen (§ 70 Abs. 1 StVollzG), ein, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde. Bereits die dem Gegenstand innewohnende grundsätzliche Eignung für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen kann das Recht zu seinem Besitz ausschließen, wenn derartige Verwendungen nicht oder nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen we...

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