Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtungsklage
Leitsatz (amtlich)
Eine Beweisgebühr im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO fällt auch dann an, wenn die Beweisaufnahme zur Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels erfolgt.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mosbach vom 28. Mai 2001 – 2 O 99/00 – dahingehend abgeändert, dass aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16.02.2001 Kosten von insgesamt DM 312,16 von der Beklagten an die Klägerin zu erstatten sind.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 156,08 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Urteil vom 13.06.2000 hob das Landgericht Mosbach das Ausschlussurteil des Amtsgerichts Buchen vom 02.07.1999 auf und wies den Ausschlussantrag der Beklagten zurück. Hiergegen legte die Beklagte am 07.07.2000 Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe ein. Um die Höhe der Berufungssumme abschätzen zu können holte der Senat beim Gemeindeverwaltungsverband Hardheim-Waldürrn eine amtliche Auskunft zum Wert des betroffenen Grundstücks ein. Daraufhin wurden die Berufungssumme auf 1.045,00 DM festgesetzt und das Rechtsmittel der Beklagten als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat u. a. die Festsetzung einer 13/10 Beweisgebühr begehrt. Mit Beschluss vom 18.05.2001 hat die Rechtspflegerin die Beweisgebühr abgesetzt und der Beklagten auferlegt, 156,14 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu erstatten.
Gegen diesen am 01.06.2001 der Klägerin zugestellten Beschluss hat sie sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie die Festsetzung der Beweisgebühr erstrebt.
II.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mosbach vom 28.05.2001 ist nach §§ 104 Abs. 3, 577, 567 ff. ZPO i.V.m. §§ 11 Abs. 1, 21 Nr. 1 RPflG zulässig. Das Rechtsmittel ist auch begründet, da eine Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO auch dann anfällt, wenn eine Beweisaufnahme zur Zulässigkeit des Rechtsmittels erfolgt.
1. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO erhält der zum Prozessbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren eine Beweisgebühr. Hierdurch soll dem Mehraufwand an Zeit, Tätigkeit und Verantwortung Rechnung getragen werden, den eine Beweisaufnahme für den Prozessbevollmächtigten bedingt. Der Beweis kann sich sowohl auf die materiellen Grundlagen des Anspruchs beziehen als auch auf die formellen Voraussetzungen der Klage oder des Rechtsmittels. Auch der zur Feststellung des Werts des Streit- oder Beschwerdegegenstands angeordnete Beweis fällt hierunter, wenn er wegen der Frage der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts oder der Zulässigkeit des Rechtsmittels erfolgt (Riedel/Sußbauer, Komm. zur BRAGO, 7. Aufl., § 31 Rdn. 98; Gerold/Schmitt/van Eicken/Madert, BRAGO-Kommentar, 14. Aufl., § 31 Rdn. 88; Hensens, Kommentar zur BRAGO, § 31 Rdn. 23; Göttlich/Mümmler, Kommentar zur BRAGO, 19. Aufl., Stichwort „Beweisgebühr”, Anm. 2.1). Der Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an.
Zwar hat das OLG Celle (JurBüro 1967, 131) die Auffassung vertreten, die Beweisgebühr sei nicht entstanden, wenn ein zur Prüfung der sachlichen Zuständigkeit eingeholtes Sachverständigengutachten nicht in der Hauptsache verwendet werde; bei der Bestimmung des Streitwertes handele es sich um eine „Vorfrage minderer Bedeutung, die in der Regel nicht den Aufwand einer formellen Beweisaufnahme verdiene”. Diese Auffassung verkennt jedoch, dass § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO nicht danach differenziert, ob eine Beweisaufnahme zur Klärung materiell-rechtlicher Fragen oder zur Vorbereitung der Entscheidung über prozessuale Vorfragen stattfindet. Entscheidend ist vielmehr allein, dass eine Beweisaufnahme überhaupt stattgefunden hat. Das Kostenfestsetzungsverfahren soll nicht mit der Prüfung belastet werden, ob die Beweisaufnahme zu bei einer „Vorfrage minderer Bedeutung” stattfand, die „nicht den Aufwand einer formellen Beweisaufnahme verdient”. Schließlich ist für das Entstehen einer Beweisgebühr sogar unerheblich, ob die Beweisaufnahme zu Recht oder Unrecht erfolgt ist.
2. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat im Berufungsverfahren Beweis erhoben, indem es eine amtliche Auskunft zum Wert des betroffenen Grundstücks eingeholt hat. Diese Beweiserhebung erfolgte mit den vom Gesetz zugelassenen Beweismitteln (§ 511 a Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO).
3. Ist die Beweisgebühr im Berufungsverfahren angefallen, so ist der Kostenfestsetzungsantrag der Kläger vom 26.02.2001 über DM 312,16 zuzüglich 4 % Zinsen begründet. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hin ist der Kostenfestsetzungsbeschluß vom 28.05.2001 dementsprechend antragsgemäß abzuändern.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Höhe des Beschwerdewerts entspricht der geltend gemachten Mehrforderung.
Unterschriften
Lotz Vors. Richter am Oberlandesgericht, Dr. Guttenberg Landgericht, Doderer Richter am Oberlandesgericht
Fundstellen
Haufe-Index 624947 |
AGS 200... |