Entscheidungsstichwort (Thema)
Erforderlichkeit der Ausbildung und Voraussetzungen des Ausbildungsunterhalts
Normenkette
BGB § 1575 Abs. 1-2
Verfahrensgang
AG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 22.12.2010; Aktenzeichen 42 F 34/09) |
Tenor
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Freiburg vom 22.12.2010 (42 F 34/09) wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Durch Verbundbeschluss vom 20.12.2010 hat das Familiengericht Freiburg die Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf nachehelichen Unterhalt Beschwerde einzulegen und begehrt Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
Der am ... 1953 geborene Antragsteller und die am ... 1956 geborene Antragsgegnerin haben am 10.7.1991 die Ehe geschlossen. Aus ihrer Ehe sind die Kinder Liam, geboren am ... 1994 und Ariadne, geboren am ... 1996, hervorgegangen. Nach der im Jahr 2005 zunächst innerhalb der Ehewohnung erfolgten Trennung der Ehegatten und dem späteren Auszug der Antragsgegnerin im September verblieben die Kinder im Haushalt des Antragstellers. Dieser erzielt Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Angestellter des Universitätsklinikums ... sowie Nebeneinkünfte aufgrund selbständiger Tätigkeit. Die Antragsgegnerin absolviert ein Promotionsstudium im Fach Soziologie in Schottland, das sie im September 2012 mit einer Promotion abzuschließen beabsichtigt.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, ihr stehe während der Dauer ihres Studiums Ausbildungsunterhalt, zumindest aber Aufstockungsunterhalt zu.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt i.H.v. 1.987,22 EUR monatlich, davon Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 391 EUR und Krankheitsvorsorgeunterhalt i.H.v. 316,22 EUR zu zahlen.
Der Antragsteller hat die Zurückweisung des Unterhaltsantrages beantragt.
Der Antragsteller trägt vor, die Antragsgegnerin verfüge aufgrund ihres Master-Titels als Soziologin über eine abgeschlossene Berufsausbildung und könne in diesem Beruf ein Einkommen erzielen, welches dem bereinigten Einkommen des Antragsgegners entspreche. Unterhaltsansprüche bestünden daher nicht.
Das Familiengericht hat im angefochtenen Beschluss vom 22.12.2010 zur Begründung der Zurückweisung des Antrags auf nachehelichen Unterhalt ausgeführt, bei dem Studium der Antragsgegnerin handle es sich nicht um eine Berufsausbildung. Zudem sei die Promotion aufgrund des Alters der Antragsgegnerin nicht mehr sinnvoll, um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden. Auch ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bestehe nicht, da die Antragsgegnerin als Soziologin Einkünfte in Höhe des bereinigten Einkommens des Antragstellers von 3.115 EUR erzielen könne. Auf den der Antragsgegnerin am 23.12.2010 zugestellten Beschluss wird Bezug genommen.
Mit ihrer am Montag, dem 24.1.2011, beim AG eingegangenen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beabsichtigt die Antragsgegnerin, ihren erstinstanzlichen Unterhaltsantrag in zweiter Instanz weiterzuverfolgen. Ergänzend trägt die Antragsgegnerin vor, der von ihr angestrebte Doktortitel in Soziologie sei einer Habilitation vergleichbar sowie notwendige Voraussetzung und Vorbereitung für eine Professur, wobei die Antragsgegnerin zunächst als Associate Professor und dann als (Full) Professor arbeiten werde. Ab 1.3.2011 werde die Antragsgegnerin wieder in der ehemaligen Ehewohnung in F.-O. wohnen und dort die beiden gemeinsamen Kinder betreuen, so dass ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt bestehe.
Der Antragsteller tritt dem Verfahrenskostenhilfe Antrag entgegen, da es der beabsichtigten Beschwerde an der erforderlichen Aussicht auf Erfolg mangele.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Das Verfahren richtet sich nach dem seit 1.9.2009 geltenden Verfahrensrecht. Zwar ist das Scheidungsverfahren seit Januar 2009 anhängig. Eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich wurde jedoch bis zum 31.8.2010 nicht erlassen, so dass gem. Art. 111 Abs. 5 FGG-ReformG für das mit dem Versorgungsausgleich im Verbund stehende Unterhaltsverfahren das FamFG Anwendung findet.
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist zurückzuweisen. Dabei kann offen bleiben, ob die Antragstellerin trotz ihres Bankguthabens von mehr als 13.000 EUR, welches sie nach ihren Angaben für ihren Lebensunterhalt benötigt, bedürftig ist. Der beabsichtigten Beschwerde der Antragsgegnerin, für die sie Verfahrenskostenhilfe begehrt, fehlt jedenfalls die hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO.
1. Der Antragstellerin steht nach derzeitiger Sachlage kein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt zu, wobei es für einen A...