Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflicht des Sachverständigen zur Prüfung eingezahlter Vorschüsse im Rahmen von § 13 JVEG

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Beschluss vom 09.07.2014; Aktenzeichen 8 O 151/09)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Gerichtssachverständigen wird der Beschluss des LG Karlsruhe vom 9.7.2014 - 8 O 151/09, dahin abgeändert, dass die zu gewährende Entschädigung auf EUR 16.356,36 festgesetzt und zugleich die Rückzahlung des überzahlten Betrages i.H.v. EUR 3.094,53 angeordnet wird. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Mit seiner Beschwerde wendet sich der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Kältetechnik gegen die Festsetzung seines Honorars auf EUR 14.783,50, die mit einer Rückzahlungsaufforderung bereits erbrachter Leistungen i.H.v. weiteren EUR 4.319,71 verbunden war.

Der Sachverständige erstattete ein schriftliches Gutachten, erläuterte es zweimal schriftlich und ist mündlich angehört worden.

Vor Einholung des ersten schriftlichen Gutachten hatten beide Parteien einer Erhöhung des Stundensatzes von der Honorargruppe 6 (damals EUR 75) auf EUR 105 zugestimmt. Die beweispflichtige Beklagte hatte einen Kostenvorschuss i.H.v. EUR 2.000 auf die zu erwartenden Sachverständigenkosten zur Gerichtskasse eingezahlt. Noch vor Erstellung des schriftlichen Gutachtens wurde ihr Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt.

Vor Erstattung des ersten Ergänzungsgutachtens stimmten erneut beide Parteien einer Erhöhung des Stundenlohns zu, was das Gericht dem Sachverständigen mitteilte.

Vor Erstattung des zweiten Ergänzungsgutachtens stimmte nur die Klägerin einer Stundenlohnerhöhung zu. Das Gericht teilte dem Sachverständigen mit, dass Einverständnis damit bestehe, dass er auf Basis des bisherigen Stundenlohns abrechne. Die Klägerseite zahlte einen Vorschuss i.H.v. EUR 2.500.

Vor der mündlichen Anhörung teilte das Gericht ohne Zustimmung der Parteien dem Sachverständigen mit, dass die getroffene Stundensatzvereinbarung auch für die mündliche Anhörung gelte. Die Klägerseite leistete den angeforderten Vorschuss i.H.v. EUR 800.

Das LG ist bei der Festsetzung der Sachverständigenvergütung gem. § 4 JVEG in dem angegriffenen Beschluss davon ausgegangen, dass eine besondere Vergütung i.S.d. § 13 JVEG nicht durchgängig abgerechnet werden könne, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorlägen. Für das schriftliche Gutachten habe § 13 Abs. 3 Satz 2 JVEG gegolten, wonach die prozesskostenhilfeberechtigte Beklagte einen Kostenvorschuss in Höhe der zu erwartenden Stundenlohndifferenz zur Gerichtskasse hätte einzahlen müssen. Die geleisteten EUR 2.000 seien auf die Regelvergütung zu verrechnen. Die gewährte Stundenlohnerhöhung von EUR 2.400,83 sei zurückzufordern. Für das erste Ergänzungsgutachten sei von beiden Parteien ein Vorschuss zu fordern gewesen, der aber nicht erhoben worden sei, so dass die gewährte Stundenlohnerhöhung zurückzufordern sei (EUR 1.347,68). Für das zweite Ergänzungsgutachten, bei dem nur die Klägerin der Stundenlohnerhöhung zustimmte und einen Vorschuss bezahlte, sei das erklärte "Einverständnis" des Gerichts als Zustimmung zum erhöhten Stundensatz anzusehen. Für die Anhörung in der mündlichen Verhandlung fehlten die Zustimmungen und der Vorschuss, so dass die gewährte Erhöhung von EUR 571,20 zurückzuzahlen sei. Auf Vertrauensschutz könne sich der Sachverständige nicht berufen. Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht verjährt. Auf die Ausführungen des LG wird verwiesen.

Hiergegen wendet sich der Sachverständige mit seiner Beschwerde, mit der eine Aufhebung des Beschlusses vom 9.7.2014 beantragt. Das LG hat nach Anhörung des Bezirksrevisors (S. 1223) der Beschwerde mit Beschluss vom 31.7.2014 (S. 1227) nicht abgeholfen.

II. Die nach § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde ist nur im tenorierten Umfang begründet.

1. Zutreffend geht das LG davon aus, dass die besondere Vergütung nach § 13 JVEG nur gewährt werden kann, wenn deren Voraussetzungen vorliegen und anderenfalls nur ein Anspruch auf die gesetzliche Vergütung besteht. Vor Bewilligung der Prozesskostenhilfe galt daher §§ 13 Abs. 1 und 2 JVEG, danach für die Beklagte § 13 Abs. 3 und 4 JVEG. Nach § 13 und 2 JVEG wird ein Sachverständiger bei beiderseitiger Zustimmung (Abs. 1 Satz 1) oder einseitiger Parteizustimmung und Zustimmung des Gerichts (Abs. 2 Satz 1) nur dann zu einem besonderen Stundenlohn herangezogen, wenn ein ausreichender Betrag für die gesamten zu erwartenden Kosten an die Staatskasse bezahlt ist. Durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entfiel eine Vorschusspflicht der Beklagten nach §§ 402, 379 ZPO nur hinsichtlich der zu erwartenden Sachverständigenkosten auf der Basis des gesetzlichen Stundenlohns (§ 9 JVEG). Ein Vorschuss für den Erhöhungsbetrag war aber grundsätzlich nach § 13 Abs. 3 Satz 2 JVEG erforderlich, sofern nicht die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 Satz 1 JVEG vorlagen. Dieselbe Rec...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?