Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung und Beseitigung. weitere Beschwerde
Verfahrensgang
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Konstanz vom 28.02.2000 – 6 T 152/99 We – wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner und der weiteren Beteiligten in diesem Rechtszug zu tragen.
3. Der Gegenstandswert der weiteren Beschwerde wird auf
5.000,00 DM
festgesetzt.
Gründe
Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft N. Str. … in K.
Die Antragstellerin ließ Ende 1997 am Freisitz ihrer im Erdgeschoß befindlichen Wohnung eine demontierbare Schiebeverglasung anbringen, bei der die seitlichen und oberen Rahmenteile dauerhaft befestigt wurden und die eigentliche Verglasung nur zur Winterzeit als Frostschutzwand für die dahinter aufgestellten Pflanzen angebracht wird. Der Bereich vor dem Freisitz ist stark begrünt und geht in das Rasendach der Tiefgarage über.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.03.1998 wurde der Antrag, die Verglasung des Freisitzes nachträglich zu genehmigen, mit 13 Nein-Stimmen bei 1 Ja-Stimme und 7 Enthaltungen abgelehnt (TOP 7). Das Protokoll enthält hierzu folgenden Vermerk: „Der Verwalter wurde beauftragt, dafür zu sorgen, daß die bauliche Veränderung entfernt wird.”
Die Antragstellerin hat mit der Begründung, die Verglasung des Freisitzes stelle keine bauliche Veränderung dar, zumindest sei sie für die anderen Wohnungseigentümer nicht nachteilig und nicht sichtbar, auch erfolge eine Ungleichbehandlung, weil andere Wohnungseigentümer ohne Beanstandung bauliche Veränderungen vorgenommen hätten, den Antrag gestellt … zu erkennen, daß bezüglich der Verglasung des Freisitzes ihrer Wohnung weder eine Beseitigungs- noch eine Unterlassungspflicht hinsichtlich der Anbringung einer Winterverglasung bestehe.
Die Antragsgegner sind dem Antrag entgegen getreten und haben ihrerseits beantragt,
die Antragstellerin zu verpflichten, die bauliche Veränderung „Verglasung Freisitz” einschließlich des fest eingebauten Rahmens dieser Verglasung zu beseitigen.
Sie haben geltend gemacht, durch die Verglasung habe sich innerhalb des Freisitzes Schimmel gebildet, die Hausfassade sei nachteilig beeinflußt worden, die übrigen Wohnungseigentümer seien in ihren Rechten beeinträchtigt worden, es dürfe auch kein Präzedenzfall geschaffen werden.
Durch Beschluß des Amtsgerichts Konstanz vom 26.08.1999 wurde die Antragstellerin – unter gleichzeitiger Zurückweisung des von ihr gestellten Antrages – verpflichtet, es zu unterlassen, die Winterverglasung ihres Freisitzes anzubringen, ferner wurde sie zur Entfernung der dauerhaft angebrachten Bestandteile der Winterverglasung verpflichtet.
Hiergegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung unter Wiederholung ihres Vorbringens vor dem Amtsgericht vorgetragen:
Eine optische Veränderung durch die Verglasung des Freisitzes könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil diese aufgrund des davor liegenden Garagendaches nicht einsehbar sei. Auch falle die mobile Verglasung deshalb nicht ins Gewicht, weil die gesamte Hausfassade keine einheitliche Gestaltung aufweise; so seien einzelne Balkone in ihrer Größe verändert worden. Die Verglasung falle auch weit weniger auf als die vorhandenen unterschiedlich bunten Markisen und die Fliegengitter; die Montageelemente allein seien nicht als erheblich zu betrachten. Auf dem Tiefgaragendach dürfe man sich nicht aufhalten.
Die Antragstellerin hat beantragt,
den Beschluß des Amtsgerichts Konstanz vom 26.08.1999 dahingehend abzuändern, daß festgestellt wird, daß bezüglich des Tagesordnungspunkts 7 der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.03.1998 weder eine Beseitigungs- noch eine Unterlassungspflicht hinsichtlich der Anbringung einer Winterverglasung besteht, und daß der Gegenantrag der Antragsgegner abgewiesen wird.
Die Antragsgegner haben Zurückweisung der Beschwerde beantragt.
Sie haben eingewendet, die bauliche Veränderung durch die Verglasung des Freisitzes sei nicht mit den vorhandenen Markisen zu vergleichen. Die bauliche Veränderung sei von den Zugängen, den umliegenden Gebäuden und von der Rasenfläche auf der Tiefgarage aus einsehbar. Die Hausfassade weise eine einheitliche Gestaltung auf.
Durch Beschluß vom 28.02.2000, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beschwerde der Antragstellerin als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen diesen am 08.03.2000 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin mit am 22.03.2000 eingegangenem Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
Sie verweist darauf, daß in der Wohnungseigentümerversammlung vom 13.04.2000 der vom Landgericht vorgeschlagene Vergleich, demzufolge die streitgegenständliche Verglasung während der Wintermonate angebracht werden dürfe, mit 4 Ja-Stimmen bei 4 Nein-Stimm...