Leitsatz

Haben die Wohnungseigentümer mehrheitlich die Beseitigung der Verglasung einer Terrasse verlangt, stellt sich ein derartiger Beschlussinhalt auch dann nicht als schikanös dar, wenn bereits andere bauliche Veränderungen in unzulässiger Weise vorgenommen wurden.

 

Fakten:

Einer der Wohnungseigentümer hatte seinen Terrassenfreisitz verglast. Dem entsprechenden Beseitigungsverlangen der übrigen Eigentümer hält er nun entgegen, dieses sei schikanös, da einige der Balkone ebenfalls eigenmächtig verändert worden seien, ohne dass von den jeweiligen Eigentümern Beseitigung dieser baulichen Veränderungen verlangt worden sei. Die Richter konnten dieser Argumentation indes nicht folgen. Zwar können Beseitigungs- und Wiederherstellungsansprüche gemäß § 226 BGB ausgeschlossen sein, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes nur verlangt wird, um dem betreffenden Wohnungseigentümer Schaden zuzufügen. Das Beseitigungsverlangen ist aber erst dann schikanös, wenn es objektiv ausschließlich der Schadenszufügung dient. Selbst die Tatsache, dass ein die Beseitigung verlangender Wohnungseigentümer selbst eine ähnliche bauliche Veränderung vorgenommen hat, lässt für sich allein nicht auf ein schikanöses Verhalten schließen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.09.2000, 14 Wx 45/00

Fazit:

Rechtsmissbräuchlich wäre ein Beseitigungsverlangen dann, wenn die Wohnungseigentümer bei der Geltendmachung des Anspruchs ohne sachlichen Grund von einem anderen Wohnungseigentümer vorgenommene vergleichbare bauliche Veränderung ausdrücklich billigen. Eine gegenseitige "Aufrechnung" von baulichen Veränderungen kommt demgegenüber aber nicht in Betracht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge