Leitsatz (amtlich)

Die Einholung eines umfassenden kriminalprognostischen Sachverständigengutachtens nach § 454 Abs. 2 Satz 1 StPO ist auch dann veranlasst, wenn die Entlassung des Gefangenen zwar nicht kurzfristig, aber nach Durchführung einer erfolgreichen therapeutischen Behandlung zeitnah zu erwägen ist, und eine Verweisung des Gefangenen auf den Antragsweg nach § 109 StVollzG im Falle der Ablehnung der Gewährung einer sachgerechten Behandlung durch die Anstalt zu einer nicht unerheblichen Verzögerung des Verfahrens führen und letztendlich einen etwaigen Anspruch des Gefangenen auf Behandlung im Strafvollzug und die sorgfältige Prüfung der Vorraussetzungen einer bedingten Entlassung durch die Strafvollstreckungsgerichte vereiteln würde.

 

Tenor

  • 1.

    Es wird ein kriminalprognostisches Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses soll sich auch zur Frage äußern, ob der Gefangene behandlungsfähig ist, welche Art der Behandlung in diesem Fall erfolgen könnte und ob ihm Vollzugslockerungen gewährt werden können.

  • 2.

    Zum Sachverständigen wird der Ltd. Med. Dir. Dr. R.D. Sp. der Abteilung Forensische Psychiatrie und Psychotherapie vom Zentrum für Psychiatrie in W.

 

Gründe

I.

Der jetzt 52-jährige X. wurde durch Urteil des Landgerichts S. vom 09.12.1997 wegen mehrfacher sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, weil er seit 1988 teilweise unter Ausnutzung seiner Stellung als Arzt 10 -14-jährige Knaben, unter anderem unter Durchführung von Oral- und Analverkehr, sexuell missbraucht hatte. Nach dem von der Strafkammer eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten leidet der Angeklagte an einer hysterischen Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit homosexuell-pädophilen Verhaltensmustern, welche jedoch sein Hemmungsvermögen zum Zeitpunkt der Tat nicht erheblich i.S.d. § 21 StGB reduziert hatte.

Seit 09.06.1998 verbüßt der Gefangene diese Strafe in der JVA Y., der Zweidrittelzeitpunkt war am 05.03.2003, das Strafende ist auf den 05.03.2006 vermerkt.

In der Zeit vom 01.12.1999 bis 29.03.2000 befand sich der Gefangene zur Durchführung einer Sozialtherapie in der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg. Ausweislich des dort gefertigten Berichts vom 20.03.2000 erfolgte die Rückverlegung, weil es zwischen dem Gefangenen und anderen Inhaftierten zu Konflikten kam und sich dieser nicht als "gruppenfähig" erwies.

Seit dieser Zeit strebt der Gefangene eine anderweitige Behandlung seiner Persönlichkeitsstörung an. Er hat sich insoweit an den Dipl. Psychologen W. aus S. gewandt, der nach drei probatorischen Sitzungen in der JVA Y. im Oktober 2002 - ähnlich dem bereits vom gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. W. in seinem Gutachten vom 04.11.1997 unterbreiteten Vorschlag (SA, Bl. 213) - eine niederfrequent angelegte Langzeittherapie in seiner Klinik als erfolgsversprechend ansah. Zur Aufnahme dieser Behandlung kam es aber nicht, weil eine Verlegung des Gefangenen in die JVA S. aus Sicht der Vollzugsbehörden nicht in Betracht kam und es zudem an einem Kostenträger fehlte. Die JVA Y. hält weiterhin eine Sozialtherapie in der Sozialtherapeutischen Anstalt für erforderlich und lehnt die Durchführung einer "niederschwelligeren" Behandlung, sei es anstaltsintern oder -extern, ab.

Im Hinblick auf die anstehende Prüfung einer Entlassung des Gefangenen zum Zweidrittelzeitpunkt hat die Staatsanwaltschaft S. am 12.12.2002 die Einholung eines kriminalprognostischen Gutachtens beantragt. Auch die Verteidigerin hat ein solches ausdrücklich angeregt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer - ohne diesen Anträgen Folge zu geben - eine bedingte Entlassung des Gefangenen abgelehnt, weil bislang noch keine erfolgreiche Behandlung stattgefunden habe und ohne eine solche dem Gefangenen eine positive Prognose nicht erteilt werden könne. In den Entscheidungsgründen hat die Kammer der Vollzugsanstalt indes nahe gelegt, dem Gefangenen die Durchführung einer intensiven psychotherapeutischen Behandlung zu ermöglichen.

Gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer wendet sich der Gefangene mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, mit welcher er seine vorzeitige Entlassung, hilfsweise die Einholung eines kriminal-prognostischen Gutachtens anstrebt.

II.

Der Senat hält vorliegend die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der prognoserelevanten Umstände für geboten.

1.

Nach § 454 Abs. 2 Satz 1 StPO holt das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, eine zeitige Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen. Hiermit hat das Gesetz zum Ausdruck gebracht, dass die Einholung eines Gutachtens nicht in jedem Falle geboten ist (so aber OLG Koblenz StV 2000, 26 f.: OLG Ce...

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