Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung
Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 04.11.1997; Aktenzeichen 4 T 132/97) |
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller Ziff. 1 und Ziff. 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Freiburg vom 04.11.1997 – 4 T 132/97 – wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde und die dem Antragsgegner R. in diesem Rechtszug erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.
3. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller und der Antragsgegner R. sowie die weiteren Beteiligten sind Wohnungseigentümer in der Wohnungseigentumsanlage S. weg 9 bis 11 in … E..
Die Antragsgegner wenden sich gegen bauliche Veränderungen, die der Antragsgegner R. spätestens im Jahre 1987 vorgenommen hat. Es handelt sich um eine Bedachung eines im Gemeinschaftseigentum stehenden Stellplatzes, der von ihm angemietet und genutzt wird. Weiterhin hat er an der Seitenwand der Garage, die in seinem Sondereigentum stand und seit 25.09.1996 Sondereigentum seines Sohnes ist, eine Tür zum Abstellplatz hin angebracht. Schließlich hat er noch einen Verschlag an der Garage angebracht, in dem er verschiedene Geräte abgestellt hat, die er für die Kompostierung braucht. Ein genehmigender Beschluß der Wohnungseigentümer lag für alle drei baulichen Maßnahmen des Antragsgegners R. nicht vor.
Den auf die Entfernung der baulichen Maßnahmen gerichteten Antrag der Antragsteller hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 28.04.1997 zurückgewiesen (AS 397–403). Es hat den vom Antragsgegner erhobenen Einwand der unzulässigen Rechtsausübung als durchgreifend angesehen. Mit Schriftsatz vom 27.05.1997 legten die Antragsteller gegen den Beschluß des Amtsgerichts sofortige Beschwerde ein (AS 437–445). Nach mündlicher Verhandlung vor dem beauftragten Richter am 07.10.1997 (AS 527–529) wies das Landgericht durch Beschluß vom 04.11.1997 die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurück (AS 531–543). Das Landgericht sah den grundsätzlich aus § 1004 BGB resultierenden Beseitigungsanspruch als verwirkt an.
Durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 26.11.1997 legten die Antragsteller sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts ein (AS 571).
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens nimmt der Senat auf die angefochtene Entscheidung sowie auf die im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde eingereichten Schriftsätze – Schriftsätze des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller vom 21.01.1998, 29.01.1998, 30.03.1998 und 14.07.1998, sowie Schriftsätze des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners R. vom 25.02.1998, 07.04.1998 und 28.07.1998 – Bezug.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1. Der Senat schließt sich der Entscheidung des Landgerichts an, daß der Beschwerdewert 1.500,00 DM übersteigt und deshalb sowohl die sofortige Beschwerde als auch die sofortige weitere Beschwerde zulässig sind (vgl. § 45 Abs. 1 WEG). Es ist insoweit anerkannten Rechts, daß das für den Beschwerdewert maßgebliche Änderungsinteresse aus der Person des Beschwerdeführers zu beurteilen ist und sich nicht dadurch erhöht, daß die Entscheidung für die anderen Beteiligten bindend ist und der Geschäftswert gem. § 48 Abs. 2 WEG auch nach deren Interesse an der Entscheidung festgesetzt wird. Geschäftswert (Streitwert) und Beschwerdewert sind nämlich von einander zu unterscheiden. Sie stimmen nicht notwendigerweise überein. Der Beschwerdewert kann zwar nicht höher, wohl aber niedriger sein als der Geschäftswert des vorinstanzlichen und des Beschwerdeverfahrens. In der Regel sind Beschwerdewert und Streitwert des Beschwerdeverfahrens allerdings identisch. Etwas anderes gilt aber dort, wo – wie in Wohnungseigentumssachen – die Zulässigkeit des Rechtsmittels und die Festsetzung des Streitwerts unterschiedlichen Anforderungen unterliegen (vgl. BGHZ 119, 216, 219; Beschluß des Senates vom 30.01.1998 – 4 W 29/97 –; Beschluß des Senates vom 28.05.1998 – 4 W 53/98 –). Ficht der Beschwerdeführer eine mehrheitlich gebilligte bauliche Veränderung an, ist seine Beschwer an dem Interesse, den bisherigen Zustand aufrechtzuerhalten, zu bemessen. Dies führt in der Regel zwar dazu, daß Streitigkeiten über Geschmacksfragen, die keine konkreten oder nur geringe Auswirkungen auf die Rechte des Beschwerdeführers haben, einem Rechtsmittel nicht unterliegen. Vorliegend wenden sich die Antragsteller jedoch nicht gegen einen Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung, der eine bauliche Veränderung zum Gegenstand hat, vielmehr wenden sie sich gegen bauliche Veränderungen, die der Antragsgegner ohne jegliche Beschlußfassung der Wohnungseigentümer durchgeführt hat. Für diesen aus § 1004 BGB begründeten Wiederherstellungsanspruch ist zwar auch die zu schätzende Beeinträchtigung der Antragsteller für die Bemessung der Beschwer maßgeblich. Das Int...