Verfahrensgang

LG Mannheim (Beschluss vom 07.12.2005; Aktenzeichen 7 O 323/03)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.04.2008; Aktenzeichen X ZB 12/06)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerinnen wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Mannheim vom 7.12.2005 - 7 O 323/03 - wie folgt geändert:

Auf Grund des rechtswirksamen Vergleichs vom 30.11.2004 im Verfahren vor dem BPatG,..., sind an Kosten zu erstatten: 10.416,85 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.4.2005, von den Klägerinnen an die Beklagten.

II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerinnen je 1/6, die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 1/3 und die Beklagten zu 3 und 4 als Gesamtschuldner 1/3.

IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.192,20 EUR festgesetzt.

V. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Klägerinnen ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache nur zum Teil Erfolg.

Für die Kostenfestsetzung ist von der Streitwertfestsetzung auszugehen, über die der Senat bereits entschieden hat. Das LG hat mit Beschluss vom 2.6.2005 den Streitwert dahin festgesetzt, dass bei einem Gesamtstreitwert von 5.000.000 EUR auf die Rechtsverfolgung gegen die Beklagten zu 1 und 2 2.500.000 EUR, auf die Rechtsverfolgung gegen die Beklagten zu 3 und 4 ebenfalls 2.500.000 EUR entfallen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass zwar die Anträge gegen die Beklagten zu 1 und 2 einerseits und die Beklagten zu 3 und 4 andererseits einheitlich gestellt seien, dass aber die angebliche Verletzungshandlung teilweise nicht übereinstimme. Das LG hat zugleich ausgeführt, es halte daran fest, dass der Streitwert bei der Inanspruchnahme eines Unternehmens und deren vertretungsberechtigtem Organ der Streitwert regelmäßig - auch hier - einheitlich festzusetzen sei. Die hiergegen von den Klägerinnen erhobene Streitwertbeschwerde hat der Senat mit Beschl. v. 26.7.2005 - 6 W 71/05 - zurückgewiesen. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird verwiesen.

Für die gebührenrechtliche Beurteilung ist demnach davon auszugehen, dass es in dem Rechtsstreit um zwei Gegenstände i.S.v. § 7 Abs. 2 BRAGO ging, nämlich einmal um einen Unterlassungsanspruch gegen Beklagten zu 1 und 2 und zum anderen um einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten zu 3 und 4. Zugleich ist jedoch zu beachten, dass es bezüglich jeder dieser beiden Gegenstände um zwei Auftraggeber ging, so dass jeweils gem. § 6 BRAGO eine Erhöhung der Prozessgebühr von 10/10 auf 13/10 zu erfolgen hat. Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, die Erhöhungsgebühr komme bei Unterlassungsansprüchen gegen eine Gesellschaft und deren Organ nicht zum Tragen (OLG Düsseldorf GRUR 2000, 825; Berneke, in: Ahrens, Der Wettbe-werbsprozess, Kap. 42 Rz. 38 ff. m.w.N.), folgt der Senat dem nicht (OLG Karlsruhe, OLGReport Karlsruhe 2000, 86, ferner Tilman, GRUR 1986, 691, 696; Traub, WRP 1999, 79 ff. m.w.N.). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass im Streitfall mehrere Auftraggeber an verschiedenen Gegenständen eines Rechtstreits beteiligt sind, was bedeutet, dass nach § 13 Abs. 3 BRAGO der Rechtsanwalt nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr erhält (vgl. von Eicken, in: Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 6 Rz. 35.). Nach alledem trifft weder die Auffassung der Klägerinnen zu, wonach nur eine 10/10 Prozessgebühr aus einem Gesamtstreitwert von EUR 5.000.000 erstattungsfähig ist, noch die Auffassung der Beklagten, wonach die Prozessgebühr sich dreimal um 3/10 erhöht.

Für die Berechnung der Gebühren im Streitfall gilt vielmehr:

Anwaltsgebühren:

für B 1 und B 2

10/10 Prozessgebühr aus 2.500.000 8.996

eine 3/10 Erhöhung 2.698,80

10/10 Verhandlungsgebühr aus 2.500.000 8.996

20.690,80

für B 3 und B 4

10/10 Prozessgebühr aus 2.500.000 8.996

eine 3/10 Erhöhung 2.698,80

10/10 Verhandlungsgebühr aus 2.500.000 8.996

20.690,80

das wären zusammen: 41.381,60

zu beachten ist jedoch die Obergrenze gem. § 13 Abs. 3 BRAGO:

10/10 Prozessgebühr aus 5.000.000 16.496

eine 3/10 Erhöhung 4.948,80

10/10 Verhandlungsgebühr aus 5.000.000 16.496

37.940,80

Entsprechendes gilt für die Patentanwaltsgebühren. Daher sind als erstattungsfähig anzusetzen:

Anwaltsgebühren: 37.940,80

Auslagenpauschale 20

Abwesenheitspauschale 56

Reisekosten 234,40

Patentantwaltsgebühren 37.940,80

Reisekosten 263,40

Kopien 39,85

Abwesenheitspauschale 56

Summe: 76.661,25

Davon sind bezahlt 4 mal 16.456 65.824

sowie auf die Anwaltskosten 310,40

Als erstattungsfähig verbleiben 10.416,85

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus dem vom Rechtspfleger als erstattungsfähig festgesetzten Betrag, weil nach der Auffassung der Klägerinnen nach den von ihnen geleisteten Zahlungen kein erstattungsfähiger Betrag verblieb.

Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde im Hinblick darauf zu, dass die Anwendung der §§ 6, 7 BRAGO auf Konstellationen wie die vorliegende in der...

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