Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes. Landwirtschaftserbrecht
Leitsatz (redaktionell)
Die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes an einen der Miterben kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um eine gesetzliche Erbfolge handelt. Ist die Erbengemeinschaft hingegen durch testamentarische Anordnung entstanden, scheidet eine Zuweisung nach § 13 GrdstVG aus.
Normenkette
GrdstVG § 13
Verfahrensgang
AG Konstanz (Beschluss vom 09.06.1994; Aktenzeichen Lw 1/93) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgerichts – … vom 09.06.1994 wird zurückgewiesen.
2. Der Beteiligte Ziff. 1 hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Ferner hat er der Beteiligten Ziff. 2 deren außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Seine eigenen außergerichtlichen Kosten behält er auf sich.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf DM 500.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten sind Geschwister und Miterben zu je 1/2 auf Ableben ihrer am 02.02.1992 verstorbenen Mutter. Die Eltern der Beteiligten betrieben in … eine Gärtnerei. Im Jahre 1970 errichteten sie handschriftlich das folgende gemeinschaftliche Testament (AS 265):
„Wenn eines der oben genannten Eheleute stirbt, so erbt das überlebende das gesamte Vermögen des Verstorbenen. Die Kinder … und … erben erst, wenn auch der zweite Ehepartner verstorben ist. Es steht allerdings dem überlebenden Eheteil frei, auch schon früher abzugeben. Der Preis oder die dafür gebende Rente setzt der überlebende Eheteil fest. Sollte eines der beiden Kinder oder dessen Ehegatten den Überlebenden schlecht behandeln, so ist der überlebende Eheteil berechtigt, dieses Kind dementsprechend zu beerben.”
Der Vater der Beteiligten verstarb im Jahre 1971. Die Mutter führte den Betrieb unter Mithilfe des Antragstellers fort und schloß mit ihm am 28.12.1973 (AS 9 ff) einen Pachtvertrag, zunächst über neun Jahre, jedoch mit jeweiliger Verlängerung um drei Jahre, wenn nicht ein Jahr vor Ablauf gekündigt wurde. Bei der Pachtdauer ist weiterhin bestimmt (§ 6 Ziff. 3 des Vertrages): „Ein vorzeitiges Ende findet der Pachtvertrag, wenn der Betrieb vor Ablauf der Pachtzeit durch erbrechtliche Abmachungen auf den Pächter übergehen sollte”. Der Antragsteller führte den Betrieb bis zum Tode seiner Mutter am 02.02.1992 und auch danach fort.
Die Beteiligten erbten zu gleichen Teilen. Über die Auseinandersetzung konnten sie sich bis jetzt nicht einigen. Der Antragsteller hat beim Landwirtschaftsgericht den Antrag gestellt, ihm gem. § 13 GrdstVG den Gärtnereibetrieb zu Alleineigentum zuzuweisen gegen Zahlung einer nach dem Ertragswert zu bemessenden Abfindung.
Die Gärtnereigrundstücke nebst Wohnhaus (Mehr-Familien-Haus und Blumenverkaufspavillon) liegen mitten im Gebiet des … Bebauungsplanes …. Als dieser Plan im Jahre 1964 aufgestellt wurde, war zunächst vorgesehen, auch die Gärtnerei mit einzubeziehen. Der Vater der Beteiligten erhob hiergegen jedoch Einwendungen und erreichte dadurch, daß die Gärtnereigrundstücke in dem Plan weiterhin als Gärtnerei und nicht als Baugelände ausgewiesen wurden. Die Grundstücke um die Gärtnerei herum sind entweder bebaut oder jedenfalls als Bauland ausgewiesen. Nach der Behauptung der Antragsgegnerin hätte allein das unbebaute Gelände (ca. 1 ha) bereits einen Wert von zwischen DM 400,00 und DM 500,00 pro qm, so daß allein der Wert der unbebauten Fläche sich auf 4 bis 5 Mill. DM belaufe.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten, u. a. mit der Begründung, § 13 GrdstVG sei schon deshalb nicht anwendbar, weil die Parteien nicht gesetzliche sondern testamentarische Erben geworden seien. Auch entspreche es nicht dem Willen der Eltern, daß der Antragsteller Alleineigentümer werden solle. Abgesehen davon sei die Gärtnerei, die zum großen Teil mit Gewächshäusern betrieben werde, kein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Grundstücksverkehrsgesetzes.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag auf Zuweisung des Alleineigentums zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß nach den erkennbaren Umständen hier die Eltern der Beteiligten diese gleichmäßig bedenken und nicht etwa den Beteiligten Ziff. 1 als Bewirtschafter der Gärtnerei bevorzugen wollten. Die Mutter der Beteiligten habe keines ihrer Kinder in der Erbfolge bevorzugen wollen. Dies ergebe sich bereits daraus, daß sie 21 Jahre lang, nämlich in der Zeit zwischen 1971 und 1992, nicht von ihrem Recht Gebrauch gemacht habe, den Betrieb zu Lebzeiten auf einen der Beteiligten zu übertragen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens erster Instanz und der Entscheidungsgründe wird auf den amtsgerichtlichen Beschluß Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Beteiligte Ziff. 1 mit seiner Beschwerde. Er vertritt die Ansicht, das gemeinschaftliche Testament der Eltern enthalte keine Einsetzung der Kinder als Erben des Letztversterbenden, sondern hinsichtlich des Erbrechts de...