Leitsatz (amtlich)
Eine Strafbarkeit wegen der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 308 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter eine bestimmte Tat geplant, zumindest aber konkrete Vorstellungen von der geplanten Tat im Hinblick auf das Angriffsziel und den Angriffszeitpunkt entwickelt hat.
Normenkette
StGB § 310 Abs. 1 Nr. 2
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft C. - Zweigestelle B. - gegen den Beschluss des Landgerichts C. vom 28. März 2011 (2 KLs 90 Js 7829/09) wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dort entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I. In ihrer wegen der besonderen Bedeutung der Sache (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG) zur Großen Strafkammer des Landgerichts C. erhobenen Anklage vom 23.08.2010 legt die Staatsanwaltschaft C. dem Angeklagten A. ein Vergehen der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens nach § 310 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 308 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit einem Verbrechen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (Ausübung der tatsächlichen Gewalt über ein halbautomatisches Gewehr, § 22a Abs. 1 Nr. 6a KWKG) sowie eine Ordnungswidrigkeit nach dem Waffengesetz zur Last.
Konkret wirft die Staatsanwaltschaft dem zu den Tatvorwürfen schweigenden Angeklagten, bei dem es sich um einen aktiven Rechtsextremisten handeln soll, vor, sich Chemikalien, Vorrichtungen und Anleitungen zum Bau von Bomben besorgt und in seiner Wohnung in der Absicht aufbewahrt zu haben, sie bei gegebenen Anlass zu zünd- und detonationsfähigen Material zu verbinden und sodann einen Sprengstoffanschlag gegen politische Gegner zu verüben. Aus den Chemikalien, die er zwischen Februar 2008 und Ende Januar 2009 über das Internet bezogen und die man größenteils bei der Wohnungsdurchsuchung am 26.08.2009 sichergestellt habe, sei die Herstellung von etwa zwei Kilogramm eines explosionsgefährlichen Gemischs (ANNM) und die Synthese von etwa 100 Gramm Initialsprengstoffes (HMTD) möglich gewesen, womit das ANNM-Gemisch zur Detonation gebracht werden könne. Neben einem funktionsfähigen, nicht unmittelbar schussbereiten halbautomatischen Sturmgewehr (einer Kriegswaffe i.S.d. KWKG) und drei Zentralfeuerpatronen sei bei der Wohnungsdurchsuchung ein Stahlrohrkörper nebst Schlusskappen aufgefunden worden, der eine Sprengstoffmasse von maximal 100 Gramm fassen und im Explosionsfalle etwa die Sprengwirkung einer Handgranate entfalten könne. Weiter habe man bei der Durchsuchung u.a. drei Handbücher zum Thema Sprengstoff, einen aus Wäscheklammern und Kupferdraht selbstgefertigten Zünder sowie eine funktechnische Vorrichtung zur Zündauslösung von Pyrotechnik sichergestellt. Diese Gegenstände bzw. Vorrichtungen habe der Angeklagte auf dem Hintergrund seiner kämpferischen Grundhaltung und der Auffassung bereitgehalten, für eine Auseinandersetzung mit dem politischen Gegnern, darunter Angehörige der Antifa C., gewappnet sein zu müssen, um sie bei gegebenen Anlass einzusetzen und dabei durch die Sprengwirkung Leib und Leben der Gegner zumindest zu gefährden.
Im wesentlichen Ermittlungsergebnis der Anklage wird mitgeteilt, dass die durchgeführten Ermittlungen keine Anhaltspunkte auf ein bestimmtes Anschlagsziel oder auf eine Beteiligung weiterer Personen an den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten ergeben hätten. Es sei insbesondere auch kein Nachweis dafür zu erbringen, dass die aufgefundenen Gegenstände und Waffen gezielt zur Vorbereitung eines Anschlages auf die Antifa C. angeschafft, bereitgehalten und präpariert worden seien. Der Verbleib der Differenzmengen zwischen den seinerzeit erworbenen und aufgefundenen Chemikalien sei ungeklärt; Hinweise darauf, dass der Angeklagte Sprengversuche unternommen habe, gäbe es nicht.
Die zuständige 2. Große Strafkammer des Landgerichts C. lehnte mit Beschluss vom 28.03.2011 die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen des Vorwurfs der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens ab. Im Übrigen eröffnete sie das Hauptverfahren und ließ - da die besondere Bedeutung der Sache nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG an dem von ihr nicht eröffneten Tatvorwurf angeknüpft hatte - die Anklage zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - B. zu. Den bestehenden Haftbefehl hielt die Kammer nach Maßgabe der Eröffnungsentscheidung aufrecht und beließ ihn außer Vollzug.
Gegen die Nichteröffnungsentscheidung legte die Staatsanwaltschaft am 06.04.2011 form- und fristgerecht sofortige Beschwerde ein, deren Verwerfung der Verteidiger des Angeklagten beantragt hat.
II. Die gemäß § 210 Abs. 2 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Gemäß § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeklagte nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Hinreichender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn die Verurteilung in einer Hauptverhandlung bei vorläufiger Tatbewertung auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses mit vol...