Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflichtteilsanspruch. sofortige Beschwerde gemäß § 793 Abs. 1 ZPO. Pflichtteil
Leitsatz (redaktionell)
Pflicht der Erben ist es, dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft – auch – über das Valutaverhältnis zwischen dem Erblasser und den Zuwendungsempfängern und damit über die den fraglichen Verfügungen zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse und in diesem Rahmen über die Entgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit der Verfügungen zu geben.
Darüber hinaus muß gemäß § 260 BGB jede Auskunft so beschaffen sein, daß dem Berechtigten die Nachprüfung der Angaben des Auskunftspflichtigen möglich ist
Normenkette
BGB §§ 2314, 2325
Verfahrensgang
LG Waldshut-Tiengen (Beschluss vom 24.09.1999; Aktenzeichen 2 O 69/98) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Waldshut-Tiengen vom 24.09.1999 – 2 0 69/98 – aufgehoben.
2. Gegen die Beklagte wird zur Erzwingung einer Auskunft über die Empfänger, den jeweiligen Rechtsgrund sowie die Entgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit der Verfügung des Erblassers Karl-August F. zugunsten Dritter von Todes wegen vom 07.07.1997 und 04.07.1997 ein Zwangsgeld in Höhe von DM 500,00, im Unbeibringlichkeitsfalle 2 Tage Zwangshaft, festgesetzt.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Zwangsgeldverfahrens zu tragen.
4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf DM 2.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Mit Teilurteil vom 11.03.1999 wurde die Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 03.09.1997 in Stühlingen verstorbenen, zuletzt in der A. straße 6 in K. wohnhaft gewesenen Karl-August F. durch Vorlage eines notariellen Nachlaßverzeichnisses zu erteilen. Da die Beklagte in der Folgezeit zunächst keine entsprechende Auskunft erteilte, beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 07.07.1999 die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Beklagte. Am 26.07.1997 ließ die Beklagte sodann ein notarielles Nachlaßverzeichnis erstellen, in welchem unter Ziff. II 3 aufgenommen ist: „Der Erblasser hat durch Verfügung zugunsten Dritter von Todes wegen am 07.07.1997 in Höhe von 50.000,00 DM und am 04.07.1997 über einen Betrag von 10.213,71 DM verfügt.” Diese Angabe hat die Klägerin nicht für ausreichend erachtet und insbesondere verlangt, daß die Beklagte sich dazu erklärt, wer Empfänger der Verfügungen zugunsten Dritter von Todes wegen war. Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, ihrer Auskunftspflicht genügt zu haben.
Mit Beschluß vom 24.09.1999 hat das Landgericht den Antrag der Klägerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen mit der Begründung, die Beklagte sei zur Nennung der Namen der fraglichen Zuwendungsempfänger nicht verpflichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen. Gegen diesen Beschluß hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt, mit welcher sie weiterhin eine unzureichende Auskunft über die streitigen Verfügungen zugunsten Dritter von Todes wegen rügt. Die Beklagte tritt der sofortigen Beschwerde entgegen. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf die Schriftsätze vom 06.12.1999 und 31.12.1999 verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die statthafte und zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin (§ 793 Abs. 1 ZPO) ist sachlich begründet.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß sich die Auskunftspflicht eines Erben – hier der Beklagten – gegenüber einem Pflichtteilsberechtigten – im Streitfall der Klägerin – gemäß § 2314 BGB auch auf den sog. fiktiven Nachlaßbestand und damit u. a. auch auf Schenkungen des Erblassers, die nach § 2325 BGB eine Ergänzung des Pflichtteils rechtfertigen, erstreckt (vgl. statt aller Palandt/Edenhofer, BGB, 59. Aufl., § 2314 Rdn. 7). Normzweck des § 2314 BGB ist es dabei, dem Pflichtteilsberechtigten Kenntnis von dem Umfang des Nachlasses zu verschaffen, um ihm so die Berechnung der Höhe seines Pflichtteilsanspruchs zu ermöglichen (Frank in MüKo BGB, 3. Aufl., § 2314 Rdn. 1). Voraussetzung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs der Klägerin gemäß § 2325 BGB wäre deshalb im Streitfall, daß es sich bei den streitigen „Verfügungen zugunsten Dritter von Todes wegen” des Erblassers vom 07.07.1997 und 04.07.1997 – gegenüber den Dritten – um Schenkungen im Rechtssinne (§ 516 BGB) gehandelt hat. Dies läßt sich weder der Auskunft der Beklagten noch ihrem Sachvortrag – die Beklagte ist insoweit auch nicht auf die entsprechenden Ausführungen der Klägerin in der Beschwerdeschrift eingegangen – entnehmen, wobei sich auch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung insoweit nicht sicher ist. Pflicht der Beklagten ist es deshalb, der Klägerin Auskunft – auch – über das Valutaverhältnis zwischen dem Erblasser und den Zuwendungsempfängern und damit über die den fraglichen Verfügungen zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse und in diesem Rahmen über die Entgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit der Verfügungen zu geben.
Darüber hinaus muß gemäß § 260 BGB jede Auskunft so bescha...