Verfahrensgang

Vergabekammer Baden-Württemberg (Entscheidung vom 17.01.2007; Aktenzeichen 1 VK 45/06, 1 VK 51/06)

 

Tenor

  • 1.

    Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe vom 17.01.2007 - 1 VK 45/06, 1 VK 51/06 - wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

  • 3.

    Der Beschwerdewert wird auf bis zu xxx EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde betrifft die Frage der Zuständigkeit für die Festsetzung von Kosten eines Vergabenachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache - alleine - durch eine andere Antragstellerin.

Die Beschwerdeführerin schrieb in einem offenen Vergabeverfahren einen Dienstleistungsauftrag aus. Die Beschwerdegegnerin und weitere Unternehmen gaben daraufhin Angebote ab. Nachdem die Beschwerdeführerin gemäß § 13 VgV mitgeteilt hatte, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag auf das Angebot der im Ausgangsverfahren Beigeladenen zu 1) zu erteilen, beantragte die Beschwerdegegnerin bei der Vergabekammer die Durchführung eines Vergabenachprüfungsverfahrens, das dort unter dem Aktenzeichen 1 VK 51/06 geführt wurde. Parallel dazu beantragte eine weitere Bieterin ein Nachprüfungsverfahren, das bei der Vergabekammer unter dem Aktenzeichen 1 VK 45/06 geführt wurde.

Am 10.08.2006 fand unter beiden Aktenzeichen eine gemeinsame mündliche Verhandlung statt. Am 17.08.2006 erließ die Vergabekammer unter beiden Aktenzeichen und der Nennung der hiesigen Beschwerdegegnerin als "Antragstellerin zu 2)" sowie der weiteren Antragstellerin als solche "zu 1)" einen einheitlichen, beide Nachprüfungsanträge ablehnenden Beschluss und verpflichtete darin gemäß Beschluss-Tenor Ziffer 2 beide Antragstellerinnen, die Verfahrenskosten der Vergabekammer und der Antragsgegnerin (= hiesige Beschwerdeführerin) je zur Hälfte zu tragen (vgl. Akte 1 VK 51/06, AS 383 ff.).

Nur die damalige "Antragstellerin zu 1)" erhob in der Folgezeit gegen diesen Beschluss der Vergabekammer in der Hauptsache sofortige Beschwerde und beantragte die einstweilige Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Nachdem der Vergabesenat den zuletzt genannten Antrag mit Beschluss vom 13.09.2006 -17 Verg 4/06 - abgelehnt hatte, nahm die Antragstellerin zu 1) ihre sofortige Beschwerde zurück. Der Senat erlegte ihr demzufolge mit Beschluss vom 18.10.2006 die Kosten des Beschwerdeverfahrens - einschließlich des Verfahrens über den Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB - auf.

Mit Schriftsatz vom 20.12.2006 gegenüber der Vergabekammer hat nun die im Ausgangsverfahren erfolgreiche Antragsgegnerin und jetzige Beschwerdeführerin die Festsetzung von Kosten gegen die Beschwerdegegnerin (= Antragstellerin zu 2 des Ausgangsverfahrens 1 VK 51/06) beantragt.

Die Vergabekammer hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 17.01.2007 diesen Antrag abgelehnt. Sie selbst sei für die Kostenfestsetzung nicht zuständig. Nachdem die beiden Hauptsacheverfahren 1 VK 45/06 und 1 VK 51/06 zu einem einheitlichen Verfahren verbunden worden seien, sei nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens ausschließlich das Beschwerdegericht für die Festsetzung der Kosten zuständig.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin, verbunden mit dem Antrag die ihr entstandenen Kosten gemäß dem Kostenfestsetzungsantrag vom 20.12.2006 gegen die Beschwerdegegnerin festzusetzen.

Sie hält es für unzulässig, dass das Oberlandesgericht gegen eine Partei Kosten festsetze, die am Verfahren der sofortigen Beschwerde in der Hauptsache gar nicht mehr beteiligt gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache aber unbegründet. Zu Recht hat die Vergabekammer eine eigene Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung im Verfahren 1 VK 51/06 verneint.

Der Vergabesenat kann insoweit auch - nach Gewährung rechtlichen Gehörs - im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. Summa in: jurisPK-VergR, § 120, Rn. 12).

1.

Die sofortige Beschwerde ist vorliegend statthaft (vgl. Summa, a.a.O., § 116 GWB, Rn. 10 ff. sowie Glahs in: Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht Kommentar, § 116 GWB, Tz. 6b, 8).

2.

Diese ist jedoch in der Sache nicht begründet. Eine Zuständigkeit der Vergabekammer für die Kostenfestsetzung bezüglich des Vergabenachprüfungsverfahrens 1 VK 51/06 besteht nicht.

a)

Nach Durchführung eines zweistufigen Nachprüfungsverfahrens, also nach einer Entscheidung der Vergabekammer und einer solchen des Vergabesenats in der Sache, geht die Zuständigkeit für die Kostengrundentscheidung sowie für die Festsetzung der im Verfahren auch vor der Vergabekammer entstandenen Auslagen auf den Rechtspfleger beim Beschwerdegericht über (vgl. Glahs, a.a.O., § 128, Rn. 24a, 27 b; Noelle, in: Byok/Jaeger, Kommentar zum Vergaberecht, 2. Aufl., § 128 Rn...

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