Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftswert des notariellen Hofübergabevertrages vom 5. Juni 1986. weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin. Landwirtschaftserbrecht
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Veräußerung von Grundbesitz ist der Geschäftswert nach § 19 KostO zu berechnen. Danach ist der Wert maßgebend, der in § 19 Abs. 1 Satz 2 KostO als Verkehrswert näher umschrieben ist. Auszugehen ist gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 KostO vom Einheitswert. Es ist jedoch zu prüfen, ob ausreichend Anhaltspunkte für einen höheren Wert vorhanden sind.
2. Vorschrift des § 55 EStG enthält steuerrechtliche Regelungen, die der Gewinnermittlung zum Zwecke der Besteuerung des Bodengewinns dienen. Der nach § 55 Abs. 2 EStG zu ermittelnde Ausgangsbetrag (das 4fache der Ertragsmeßzahl) oder das 2fache dieses Ausgangsbetrages (§ 55 Abs. 1 EStG) enthalten keine befriedigenden Kriterien zur Ermittlung des Wertes landwirtschaftlicher Grundstücke nach § 19 Abs. 2 KostO.
Normenkette
KostO § 19
Verfahrensgang
LG Mosbach (Beschluss vom 30.10.1986; Aktenzeichen 1 T 103/86) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Mosbach vom 30. Oktober 1986 – 1 T 103/86 – wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Mit Hofübergabevertrag des Notariats Mosbach vom 5.6.1986 übernahm … die Kostenschuldnerin, im Wege vorweggenommener Erbfolge unter gleichzeitiger Regelung der Altenteilansprüche und Gleichstellung einer Schwester den landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Eltern mit Gebäuden und Inventar zu Alleineigentum. Der Kostenbeamte des Notariats berechnete die Kosten für diesen Vertrag aus einem Geschäftswert von insgesamt 813.948,– DM, wovon 769.748,– DM auf Grundstücke und Gebäude, 40.000,– DM auf bewegliche Sachen und 4.200,– DM auf Geschäftsanteile entfielen. Der Bodenwert wurde nach dem angenäherten Verkehrswert, und zwar unter Zugrundelegung der vom Landwirtschaftsamt … bei der Veräußerung landwirtschaftlichen Grundbesitzes in dem betroffenen Gebiet für das Jahr 1981 ermittelten landwirtschaftlichen Bodenpreise, der Gebäudewert nach dem mit dem Baukostenindex vervielfachten Brandversicherungswert abzüglich der technischen Wertminderung festgesetzt, wobei vom Bodenwert dann noch ein Abschlag von 10 %, bei den Gebäuden und der Hoffläche ein solcher von 30 % vorgenommen worden ist.
Gegen den in dieser Form festgesetzten Geschäftswert hat der Bauernverband … für die Kostenschuldnerin Beschwerde eingelegt. Sie begehrte, den Geschäftswert nach den sog. Ertragsmeßzahlen festzusetzen.
Dem hat das Landgericht in seiner Entscheidung vom 30.10.1986, auf deren Gründe verwiesen wird, nicht entsprochen. Es hat vielmehr die bisherige Festsetzung bestätigt.
Hiergegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin, die weiterhin die Berechnung des Geschäftswertes unter Zugrundelegung der Ertragsmeßzahlen nach § 55 EStG anstrebt. Hilfsweise – d. h. im Falle der Nichtanwendung der Ertragsmeßzahlen – begehrt sie die Anhebung des Sicherungsabschlages auch bei der landwirtschaftlich genutzten Fläche von 10 % auf 30 %.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Beschwerdevorbringen verwiesen.
2. Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin ist nach § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 KostO zulässig. Das Rechtsmittel ist indessen nicht begründet.
Bei der Veräußerung von Grundbesitz ist der Geschäftswert nach § 19 KostO zu berechnen. Danach ist der gemeine Wert maßgebend, der in § 19 Abs. 1 Satz 2 KostO als Verkehrswert näher umschrieben ist. Auszugehen ist gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 KostO vom Einheitswert. Es ist jedoch zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für einen höheren Wert vorhanden sind. Gesetzgeberischer Sinn hierfür ist es, eine Wertfestsetzung in der Nähe des Verkehrswertes zu erreichen. Denn der Einheitswert bleibt – wie allgemein bekannt – in der Regel um ein Mehrfaches hinter dem wirklichen Wert des Grundbesitzes zurück (vgl. Mümmler, KostO, 7. Aufl., Stichwort Übergabevertrag Nr. 1.2).
Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß der Kostenbeamte in Anwendung dieser Grundsätze zur Ermittlung des Wertes des Hofübergabevertrages hinsichtlich der Grundstücke die Übersicht des Landwirtschaftsamtes … vom Jahr 1981 über die bei der Veräußerung landwirtschaftlichen Grundbesitzes in dem hier maßgeblichen Gebiet in … erzielten Preise und hinsichtlich der Gebäude die Brandversicherungswerte herangezogen und danach – bei den Gebäuden – nach den amtlichen Wertermittlungsrichtlinien den Sachwert festgesetzt hat. Zur Erzielung eines zweifelsfreien Mindestwertes, also eines Wertes, der an der unteren Grenze des Verkehrswertes liegt, hat er hiervon noch prozentuale Abschläge vorgenommen. Der Geschäftswert ist in der angeführten Form gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 KostO ohne wirtschaftlichen Aufwand, ohne Verzögerung und ohne eine Beweisaufnahme auf einfache Weise ermittelt worden. Damit hat der Kostenbeamte die Grundsätze, die das OLG Karlsruhe in mehreren Entscheidungen für die Geschäftswertfestsetzung aufgestellt hat (vgl. Die Justi...