Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenansatz des Notariats … vom 20.8.1985 für die Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch von Nr. 36 aufgrund des Hofübergabevertrags des Notars Dr. … in … vom 28.6.1985 Urkundenrolle …/85. Kosten bei Hofübergabe
Leitsatz (redaktionell)
Nach den §§ 18,19 KostO werden die Gebühren aus dem gemeinen Wert der Sache berechnet, d. h. aus dem Wert, der bei einer Veräußerung erzielt werden könnte (Verkehrswert). Dies gilt auch für die Bewertung von Grundbesitz, wobei nach § 19 Abs. 2 Satz 1 KostO lediglich dann vom Einheitswert als einem Hilfs- und Ausnahmewert auszugehen ist, wenn ausreichende Anhaltspunkte für einen höheren Wert fehlen.
Normenkette
KostO §§ 18-19
Verfahrensgang
LG Ravensburg (Beschluss vom 24.07.1986; Aktenzeichen 1 T 146/86) |
AG Ravensburg (Aktenzeichen 8 GR 391/85) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Kostenschuldner wird der Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 24.7.1986 aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Ravensburg
zurückverwiesen.
Tatbestand
I.
Am 28.6.1985 wurde ein notarieller Hofübergabevertrag zwischen den Eheleuten J. und P. B. und ihrem Sohn R. beurkundet. Der beurkundende Notar berechnete seine Gebühren aus einem Wert von 1.070.000 DM. Für die Eintragung des neuen Eigentümers und eines zugunsten der Übergeber bestellten Leibgedinges wurden Gerichtsgebühren in Höhe von 4.893,80 DM angesetzt, wobei von einem Wert des Hofes von 4.196.727 DM ausgegangen wurde. Grundlage dieser Wertermittlung waren Angaben des Bürgermeisteramtes über die Preise landwirtschaftlich genutzter Flächen sowie über den Brandversicherungsanschlag des Altbaus und Baukosten des Neubaus.
Auf die Erinnerung der Kostenschuldner ermäßigte das Amtsgericht die Kosten auf 2.542,50 DM, wobei es den Wert des landwirtschaftlich genutzten Bodens anhand der 4fachen Ertragsmeßzahl nach § 55 Abs. 2 EStG ermittelte.
Auf die hiergegen von der Landeskasse und von den Kostenschuldnern erhobene Beschwerde hat das Landgericht den Kostenansatz des Notariats wieder hergestellt.
Mit der wegen der grundsätzlichen Bedeutung vom Landgericht zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgen die Kostenschuldner ihr Begehren weiter, den für die Kostenberechnung maßgebenden Gegenstandswert auf der Grundlage der Ertragsmeßzahlen zu berechnen und den Wert der Gebäude außer Ansatz zu lassen.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist begründet, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung der §§ 19 KostO und 12 FGG.
1. Richtig sind zwar die allgemeinen Erwägungen zur Wertermittlung bei Hofübergabeverträgen.
Das Landgericht hat ausgeführt, eine Wertermittlung anhand der Ertragsmeßzahlen führe nicht zur
Feststellung des tatsächlichen Grundstücks-, Gebäude- und Zubehörwerts, vielmehr handle es sich bei § 55 EStG um eine Sondervorschrift zur Gewinnermittlung im Rahmen der Feststellung der Einkommenssteuer. Festzustellen seien jedoch die Mindestwerte der Gebäudegrundstücke und der landwirtschaftlichen Grundstücke, wie sie in der fraglichen Gegend bei der Veräußerung unter Landwirten erzielt werden könnten.
Bei den Gebäuden sei – soweit vorhanden – der Brandversicherungsanschlag zugrundezulegen und Abzüge je nach dem Alter des Gebäudes zu tätigen; bei Neubauten seien die im Baugesuch ausgewiesenen Baukosten ein geeigneter Anknüpfungspunkt.
2. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Nach den §§ 18, 19 KostO werden die Gebühren aus dem gemeinen Wert der Sache berechnet, d. h. aus dem Wert, der bei einer Veräußerung erzielt werden könnte (Verkehrswert). Dies gilt auch für die Bewertung von Grundbesitz, wobei nach § 19 Abs. 2 Satz 1 KostO lediglich dann vom Einheitswert als einem Hilfs- und Ausnahmewert auszugehen ist, wenn ausreichende Anhaltspunkte für einen höheren Wert fehlen. Dementsprechend wird von dem ganz überwiegenden Teil der Rechtsprechung bei der Bewertung von Grundbesitz zum Zwecke der Kostenberechnung nicht vom Einheitswert ausgegangen, sondern es werden der Wertermittlung andere Kriterien zugrundegelegt.
Hierbei lassen sich im wesentlichen zwei unterschiedliche Ansichten feststellen: Die eine knüpft an § 55 Abs. 2 EStG an und geht bei der Wertberechnung von den im Liegenschaftsregister ausgewiesenen Ertragsmeßzahlen aus (OLG Hamm vom 12.2.1981 in AgrarR 81, 141 und vom 13.9.1985 in AgrarR 85, 355; OLG Celle 18.7.1980 in AgrarR 80, 312 = JurBüro 80, 1870 und vom 1.3.1982 in AgrarR 82, 165 = JurBüro 82, 897), wobei die Frage unterschiedlich beantwortet wird, ob der Wert der Gebäude hinzuzurechnen oder wegzulassen ist. Begründet wird diese Ansicht im wesentlichen mit praktischen Erwägungen und mit den besonderen wirtschaftlichen Bedingungen der Landwirtschaft (OLG Hamm vom 13.9.1985, aaO).
Die andere Meinung hält § 55 EStG als Ausgangspunkt zur Wertermittlung für ungeeignet (OLG Oldenburg in AgrarR 81, 194 = Rpfl 81, 324; OLG Köln Rpfl 86, 74; LG Ellwangen JurBüro 86, 1693, Böhringer, BWNotZ 86, 160 ff) und ermitte...