Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 12.05.2017; Aktenzeichen 12 StVK 675/16) |
Tenor
- Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 12.05.2017 wird als unbegründet verworfen.
- Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Der heute 46 Jahre alte Verurteilte wurde durch Urteil des Landgerichts M vom 27.06.2012 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (hier: Heroin), begangen im Herbst 2011, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und elf Monaten verurteilt. Das Urteil ist seit dem 27.06.2012 rechtskräftig.
Ein als Revision ausgelegtes, am 13.01.2015 erhobenes Rechtsmittel des Verurteilten gegen das Urteil vom 27.06.2012 wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30.04.2015 - 1 StR 135/15 - wegen des am Tag der Urteilsverkündung erklärten Rechtsmittelverzichts gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen; ebenso wurde der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluss des Bundesgerichtshofs gerichtete Verfassungsbeschwerde des Verurteilten ist erfolglos geblieben (BVerfG, Beschluss vom 28.11.2016 - 2 BvR 1262/15).
Auf weitere Schreiben des Verurteilten vom 31.07.2015, vom 12.10.2015 und vom 09.11.2016 hat der Bundesgerichtshof die jeweiligen Begehren (Gegenvorstellung sowie Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 30.04.2015, erneute Wiedereinsetzungsanträge) durch Beschlüsse vom 02.09.2015, vom 26.11.2015 sowie vom 26.01.2017 zurückgewiesen.
Bereits seit dem 19.10.2011 hatte sich der Verurteilte in dieser Sache in Untersuchungshaft befunden; seit Rechtskraft des Urteils am 27.06.2012 befindet er sich in Strafhaft. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 27.06.2012 ist seit dem 11.05.2013 zur Vollstreckung von sechs widerrufenen Restfreiheitsstrafen unterbrochen. Die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 27.06.2012 ist erst zum 07.01.2018 vorgemerkt; das Strafende ist zum 15.05.2023 notiert.
Mit Schreiben vom 30.11.2016 hat der Verurteilte beim Landgericht Freiburg einen Antrag auf "sofortige Aussetzung der Vollstreckbarkeit bzw. Beachtbarkeit" des Urteils des Landgerichts M vom 27.06.2012 gestellt und insoweit die Gewährung von "Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsbeistands" beantragt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass das Urteil vom 27.06.2012 auf einer unzulässigen informellen Verfahrensabsprache beruhe, außerdem sei auf einen nicht zulässigen Rechtsmittelverzicht hingearbeitet worden. Darüber hinaus sei das im Urteil verwendete Gutachten inhaltlich nicht nachvollziehbar und nachweislich falsch.
Das Landgericht Freiburg hat den Antrag des Verurteilten zunächst der Staatsanwaltschaft M als Vollstreckungsbehörde zugeleitet. Diese hat mit Verfügung vom 19.01.2017 entschieden, dass die Vollstreckung nicht eingestellt und "von Zwang nicht abgesehen werde", und die Akten sodann dem Landgericht Freiburg zur Entscheidung vorgelegt.
Nachdem der Verurteilte durch das Landgericht Freiburg mit Schreiben vom 20.02.2017 über die Entscheidung der Staatsanwaltschaft M in Kenntnis gesetzt und darauf hingewiesen worden war, dass sein Antrag keine Aussicht auf Erfolg habe, nahm der Verurteilte dazu mit Schreiben vom 22.02.2017 sowie einem weiteren undatierten Schreiben, eingegangen am 13.03.2017, Stellung. Unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG München vom 17.05.2013 (NJW 2013, 2371 ff.) hat der Verurteilte geltend gemacht, dass Urteile, welche an gravierenden Mängeln leiden, nach § 458 StPO für nicht vollstreckbar erklärt werden können, und seine Ausführungen zur Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 27.06.2012 wiederholt und vertieft.
Mit Beschluss vom 12.05.2017 hat das Landgericht Freiburg die vom Verurteilten vorgebrachten Einwendungen gegen die Vollstreckung des Urteils des Landgerichts M vom 27.06.2012 ebenso wie seinen Prozesskostenhilfeantrag und den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsbeistands zurückgewiesen.
Gegen diese dem Verurteilten am 17.05.2017 zugestellte Entscheidung hat der Verurteilte mit Schreiben vom 17.05.2017, eingegangen am 19.05.2017, sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit Schreiben vom 02.06.2014 sowie vom 14.06.2017 und vom 28.06.2017 weiter begründet; außerdem hat er für das Beschwerdeverfahren erneut "Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsbeistands" beantragt.
II.
Soweit das Landgericht Freiburg in seinem Beschluss vom 12.05.2017 unter Ziff. 2 und 3 den Prozesskostenhilfeantrag des Verurteilten sowie seinen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsbeistands zurückgewiesen hat, ist der Senat zu einer Entscheidung nicht berufen, da die Auslegung der im Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben des Verurteilten ergibt, dass er den Beschluss insoweit nicht a...