Verfahrensgang
AG Neustadt an der Weinstraße (Aktenzeichen 6 C 198/04) |
AG Heidelberg (Aktenzeichen 30 C 193/01) |
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das AG Neustadt an der Weinstraße bestimmt.
Gründe
I. Die Klägerin hat mit Mahnbescheid des AG S. vom 15.6.2001 von dem (inzwischen verstorbenen) Rechtsvorgänger der Beklagten Zahlung von Werklohn i.H.v. 954,85 EUR verlangt. Der (verstorbene) Rechtsvorgänger der Beklagten hatte seinen Wohnsitz in N. Der Werklohn betrifft ein Bauvorhaben des Rechtsvorgängers der Beklagten in I. (Amtsgerichtsbezirk H.).
Das AG S. hat das Mahnverfahren nach Widerspruch antragsgemäß an das AG H. abgegeben. Im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.10.2001 hat der Rechtsvorgänger der Beklagten vorab die örtliche Zuständigkeit des AG H. gerügt. Das AG H. hat sich zur Frage der Zuständigkeit zunächst der Rechtsauffassung der Klägerin (örtliche Zuständigkeit des AG H. gem. § 29 ZPO) angeschlossen und eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt. Nach einem Richterwechsel hat das AG H. mit Verfügung vom 1.3.2004 die Parteien darauf hingewiesen, dass "nach derzeitiger Auffassung des Gerichts" das AG N. (und nicht das AG H.) örtlich zuständig sei. Auf den Hilfsantrag der Klägerin hat das AG H. sodann mit Beschl. v. 1.4.2004 das Verfahren an das AG N. verwiesen. Zur Begründung hat das AG H. ausgeführt, Erfüllungsort für die von der Klägerin geltend gemachte Forderung sei gem. §§ 270 Abs. 4, 269 Abs. 1 BGB N., so dass eine örtliche Zuständigkeit des AG H. auch unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsorts nicht gegeben sei.
Mit Verfügung vom 14.6.2004 hat das AG N. die Akten "unter Ablehnung der Übernahme" an das AG H. zurückgesandt. Das AG N. hält den Verweisungsbeschluss des AG H. für fehlerhaft und objektiv willkürlich. Auf den Gesichtspunkt, dass es den Parteien angesichts des schon über mehrere Jahre beim AG H. betriebenen Rechtsstreits schwer zu vermitteln sei, sich nunmehr auf eine Verweisung an das Wohnsitzgericht einzulassen, komme es nicht mehr an.
Das AG H. hat die Akten an das AG N. zurückgesandt mit der Begründung, der Verweisungsbeschluss vom 1.4.2004 sei bindend. Das AG N. hat die Akten darauf dem OLG Karlsruhe zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II. Zuständig ist das AG N.
1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat liegen vor. Das OLG Karlsruhe ist zuständig zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts gem. § 36 Abs. 2 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung gem. § 36 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO liegen vor. Denn sowohl das AG H. als auch das AG N. haben sich im Sinne dieser Vorschrift "rechtskräftig für unzuständig erklärt". Der Umstand, dass das AG N. die Akten dem AG H. nicht mit einem "Beschluss", sondern mit einer "Verfügung" zurückgesandt hat, hindert eine Entscheidung gem. § 36 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO nicht. Entscheidend ist, dass das AG N. mit der als "Verfügung" bezeichneten Entscheidung vom 14.6.2004 eine bestimmte und endgültige Ablehnung der Übernahme zum Ausdruck gebracht hat und nicht etwa lediglich eine unverbindliche Anregung oder Bitte ggü. dem AG H., die dortige Rechtsauffassung zu überprüfen (vgl. zu derartigen "Anregungen" Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 36 ZPO Rz. 24). Entscheidende Voraussetzung für eine "rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung" i.S.v. § 36 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO ist der Umstand, dass es sich bei der Verfügung nicht lediglich um einen rein gerichtsinternen Vorgang handelt, sondern dass die Rückgabeverfügung beiden Parteien mitgeteilt worden ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 36 ZPO Rz. 24 und Rz. 25). Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung in ähnlichen Fällen eine Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO teilweise abgelehnt wurde (vgl. die Zitate bei Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 36 ZPO Rz. 24 zu "nicht mitgeteilten Verweisungen, Ab- und Rückgabeverfügungen"), war jeweils die fehlende Mitteilung der gerichtlichen Verfügung bzw. Entscheidung maßgeblich.
2. Die örtliche Zuständigkeit des AG N. ergibt sich aus § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO. Nach der ausdrücklichen Regelung des Gesetzes ist der Verweisungsbeschluss des AG H. für das AG N. bindend. Auf die Frage, ob dem AG H. hierbei eventuell ein Fehler unterlaufen ist, kommt es nicht an.
3. Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu § 281 ZPO ist einer Verweisung allerdings dann - ausnahmsweise - die Bindungswirkung zu versagen, wenn sich die Verweisung als "objektiv willkürlich" darstellt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 281 ZPO Rz. 17 ff.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Entscheidung des AG H. ist nach Auffassung des Senats zumindest vertretbar und daher keinesfalls "objektiv willkürlich".
a) Das AG H. hat bei der Verweisung zutreffend die örtliche Zuständigkeit des AG N. gem. § 13 ZPO berücksichtigt. Der verstorbene Rechtsvorgänger der Beklagten hatte seinen Wohnsitz in N.
b) Soweit das AG H. im Beschl. v. 1.4.2004 eine eigene örtliche Zust...