Leitsatz (amtlich)

Die von § 5 Abs. 1 AdWirkG vorgesehene Konzentration der örtlichen Zuständigkeit tritt nur dann ein, wenn das betreffende Adoptionsverfahren diesem Gesetz unterfällt. Spricht ein deutsches VormG die Annahme aus, hat es Feststellungen nach dem AdWirkG nur dann zu treffen, wenn die Annahmeentscheidung gem. Art. 22 EGBGB auf der Anwendung fremden Rechts beruht.

 

Normenkette

AdWirkG § 5; FGG § 43b Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Kehl (Aktenzeichen FR XVI 4/02)

 

Tenor

Für das Adoptionsverfahren ist das AG – VormG – Kehl zuständig.

 

Gründe

I. Von den Eheleuten T.H. u. P.H. besitzen der Ehemann die deutsche und die Ehefrau die thailändische Staatsangehörigkeit. Der Ehemann beabsichtigt, die nichteheliche Tochter seiner Ehefrau C.K. zu adoptieren, die ebenfalls thailändische Staatsangehörige ist. Das AG Kehl ist der Ansicht, für das Adoptionsverfahren sei gem. § 43b Abs. 2 S. 2 FGG i.V.m. § 5 Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) das AG Karlsruhe örtlich zuständig, weil gem. Art. 23 EGBGB in Bezug auf die Erforderlichkeit und Erteilung einer Zustimmung zu der Annahme als Kind zusätzlich thailändisches Recht anzuwenden ist. Es hat deshalb das AG Karlsruhe um Übernahme des Verfahrens gebeten. Das AG Karlsruhe hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt. Daraufhin hat das AG Kehl die Sache dem OLG zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt.

II. Nach § 5 FGG hat der Senat darüber zu entscheiden, welches von mehreren Gerichten örtlich zuständig ist, wenn über diese Frage zwischen den beteiligten Gerichten Streit besteht. Für das betreffende Adoptionsverfahren ist das AG Kehl örtlich zuständig.

Für Angelegenheiten, welche die Annahme eines Kindes betreffen, ist gem. § 43b Abs. 2 S. 1 FGG das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende seinen Aufenthalt hat. Dies ist das AG Kehl. Entgegen der Auffassung dieses AG folgt aus § 43b Abs. 2 S. 2 FGG i.V.m. § 5 Abs. 1 AdWirkG nichts anderes. Zwar verweist § 43b Abs. 2 S. 2 FGG auf die Konzentrationsvorschrift des AdWirkG, wenn „ausländische Sachvorschriften zur Anwendung” kommen. Die von § 5 Abs. 1 AdWirkG vorgesehene Konzentration der örtlichen Zuständigkeit auf das VormG, in dessen Bezirk ein OLG seinen Sitz hat, tritt jedoch nur dann ein, wenn das betreffende Adoptionsverfahren diesem Gesetz unterfällt. Die Vorschriften des Gesetzes über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (AdWirkG), das als Art. 2 des Gesetzes zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts vom 5.11.2001 (BGBl. I, S. 2950, 2953) erlassen worden ist, gelten jedoch nur für eine Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht (§ 1 S. 1 AdWirkG). Nur unter diesen Voraussetzungen können die in § 2 und § 3 AdWirkG genannten gerichtlichen Entscheidungen ergehen, für die nach § 5 Abs. 1 AdWirkG eine Konzentration der örtlichen Zuständigkeit erfolgt. Spricht ein deutsches VormG die Annahme aus, hat es Feststellungen nach dem AdWirkG nur dann zu treffen, wenn die Annahmeentscheidung gem. Art. 22 EGBGB auf der Anwendung fremden Rechts beruht (vgl. § 2 Abs. 3 AdWirkG und die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/6011, 46 f). Dies ist nicht der Fall, wenn nur auf Teil- oder Vorfragen, nicht aber auf die Annahme insgesamt ausländische Sachnormen zur Anwendung gelangen (OLG Hamm v. 21.11.2002 – 15 Sbd 13/02, FamRZ 2003, 1042).

Das vorliegende Adoptionsverfahren unterliegt gem. Art. 22 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 EGBGB deutschem Recht. Damit unterfällt es nicht dem Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (AdWirkG), weshalb die in § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes geregelte Konzentration der örtlichen Zuständigkeit nicht eingreifen kann. Dass für die Erforderlichkeit und die Erteilung von Zustimmungen gem. Art. 23 EGBGB zusätzlich thailändisches Recht zu berücksichtigen ist, kann daran nichts ändern. Damit verbleibt es bei der auf § 43 b Abs. 2 S. 1 FGG beruhenden örtlichen Zuständigkeit des AG Kehl.

Dr. Kallfass Dr. Deichfuß Dr. Bergmann

VizepräsOLG RiOLG RiOLG

 

Fundstellen

Haufe-Index 1106834

OLGR-KS 2004, 125

www.judicialis.de 2003

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