Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10.07.2020, Az. 20 O 42/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Die Parteien streiten um Ansprüche aus Insolvenzanfechtung.
Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts München (Az. 1542 IN 728/18) vom 24.07.2018 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. GmbH bestellt (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin).
Der Beklagte schloss mit der Insolvenzschuldnerin am 23./27.11.2012 auf Grundlage des Angebots Nr. (Anlage B1) unter der Vertragsnummer einen "Kauf- und Verwaltungsvertrag" (Anlage K4) über neun Container zu einem Gesamtkaufpreis von 30.195 EUR. Der auf einer DIN A 4-Seite abgedruckte Vertrag enthält u.a. folgende Regelungen:
"Kaufvertrag
1. Der Investor kauft hiermit von P. die Anzahl von 9 Stück Container vom Typ Angebot Nr. [...]
2. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt
a) auf das Konto von P. [...], bei Zahlung auf das P. Konto beginnt die Mietgarantie fünf Arbeitstage nach Geldgutschrift (Mietbeginn) [...]
3. Die Eigentumsübertragung der/des Container(s) erfolgt innerhalb von maximal 90 Tagen nach Geldgutschrift des Kaufpreises. Die Übergabe der/des Container(s) wird durch nachfolgenden Verwaltungsvertrag ersetzt.
4. Der Investor erhält zum Nachweis der Eigentumsübertragung der/des Container(s) auf Anforderung ein von P. ausgestelltes Eigentumszertifikat mit dem internationalen Code und der Seriennummer seiner/seines Container(s).
5. [...]
Verwaltungsvertrag
1. Der Investor beauftragt P. mit der Verwaltung der/des oben genannten Container(s). Der Investor ermächtigt P. im Rahmen der Containerverwaltung, zur Sicherung der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen des Investors und zur Einhaltung der Garantieverpflichtungen von P. gegenüber dem Investor, (im Namen des Investors) über den/die Container zu verfügen und diesen/diese jederzeit durch einen gleichwertigen Container zu ersetzen. [...]
2. P. garantiert dem Investor für die Dauer von 5 Jahren (je 365 Tage) einen Tagesmietsatz von 1,15 EUR pro Container, d.h. 12.46 % des Kaufpreises per anno.
3. Der Vertrag gilt ab Mietbeginn und hat die Laufzeit von 5 Jahren.
4. Nach Ablauf der Garantiezeit ist P. bereit, den/die Container zurückzukaufen und wird rechtzeitig vor Ablauf des Vertrags ein Kaufangebot unterbreiten.
5. [...]
6. P. garantiert dem Investor, dass der/die Container durch den Mieter gemäß der Institute of Container Clauses allrisks versichert ist/sind.
7. [...]
8. Im Falle des Totalverlustes eines Containers ist P. verpflichtet, dem Investor einen gleichwertigen Container gleichen Typs und Baujahres zu übertragen."
Im Kaufangebot/Kaufvertrag vom 06.11./03.12.2017 (Anlage K5) heißt es:
"Die P. GmbH bietet Ihnen den Ankauf ihrer Container aus dem Vertrag Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe der Container wie folgt an:
Kaufpreis von: 18.585,00 EUR
zzgl. Restmiete bis 13.12.2017 765,90 EUR
Gesamtbetrag 19.350,90 EUR"
Der Rückkaufpreis entsprach dem im Angebot Nr. vom 15.11.2012 mit 2.065 EUR pro Container am Ende des 5. Jahres angegebenen Preis.
Die Insolvenzschuldnerin leistete neben dem Rückkaufpreis an den Beklagten Mietzahlungen i.H.v. insgesamt 18.130,66 EUR.
Der Kläger trägt vor, der Beklagte sei gemäß §§ 143 Abs. 1, 134 Abs. 1 InsO zur Rückzahlung der seitens der Insolvenzschuldnerin an ihn geleisteten Zahlungen von insgesamt 33.517,50 EUR verpflichtet.
Der Beklagte habe durch die gewählte Vertragsgestaltung, die dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nicht genüge, bei unterstellter Anwendbarkeit deutschen Rechts zu keinem Zeitpunkt Eigentum an den veräußerten Containern erworben. Sowohl die Mietzahlungen als auch die Zahlung des Rückkaufpreises seien daher unentgeltlich erfolgt, der Beklagte habe keine Gegenleistung erbracht. Er habe mangels Eigentum der Insolvenzschuldnerin die Container nicht zur Verfügung stellen können und auch nicht zurück übereignen können. Der Kaufpreis sei keine Gegenleistung für Mietzinsen und Rückkaufspreis.
Nur ein Bruchteil der von der Insolvenzschuldnerin und den mit ihr verbundenen Unternehmen an die Anleger veräußerten Container habe existiert. Diese Bestandslücke habe dazu geführt, dass die Insolvenzschuldnerin spätestens ab Ende 2010 nicht mehr in der Lage gewesen sei, mit den aus der Vermietung von Seefrachtcontainern erzielten Einnahmen die gegenüber den Investoren bestehenden Verbindlichkeiten auf Zahlung der garantierten Mieten und Durchführung von Rückkäufen zu decken. Ihren Geschäftsbetrieb habe die Insolv...