Leitsatz (amtlich)
1. Die Feststellung, ob neben dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich vorzubehalten ist, ist als Annex zum Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich entspr. § 1587e Abs. 4 BGB unabhängig vom Tod des Verpflichteten zu treffen.
2. Hat der Berechtigte während des Zusammenlebens der Eheleute mit seinem Einkommen nicht zum Unterhalt der Familie beigetragen, ist die Durchführung des Versorgungsausgleiches nur dann unbillig, wenn der Berechtigte seine Einkünfte gegen den Willen seines Ehegatten anderweitig verwendet hat.
Normenkette
EGBGB Art. 17 Abs. 3; BGB § 1587e Abs. 4
Verfahrensgang
AG Karlsruhe (Beschluss vom 05.07.2002; Aktenzeichen 3 F 413/01) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG – FamG – Karlsruhe vom 5.7.2002 – 3 F 413/01 unter Ziff. 2 dahingehend abgeändert, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt.
2. Die Antragstellerin trägt die Hälfte, die Antragsgegner tragen jeweils 1/6 der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
3. Der Beschwerdewert wird auf 500 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat am 7.7.1983 mit T.P. die Ehe geschlossen. Diese Ehe ist mit Urteil des AG – FamG – Karlsruhe, Az.: 3 F …, das am 20.5.1997 rechtskräftig wurde, nach griechischem Recht geschieden worden. Der Versorgungsausgleich wurde nicht durchgeführt.
Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren die Durchführung des Versorgungsausgleichs gem. Art. 17 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 EGBGB beantragt. Nachdem der Ehemann am 27.1.1999 gestorben ist, ist das Verfahren auf Seiten des Ehemannes von seinen Erben fortgeführt worden. Gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs wird eingewandt, dass dieser gem. Art. 17 Abs. 3 S. 2 letzter Halbsatz EGBGB unbillig sei, da die Antragstellerin von 1984 bis 1992 eine Näherei betrieben habe, ohne für eine Altersversorgung zu sorgen. Mit dieser Näherei habe sie Bruttoeinkünfte i.H.v. 2.000 DM bis 3.000 DM monatlich erwirtschaftet.
Während der Ehe hat die Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Baden- Württemberg Versorgungsanwartschaften i.H.v. 224,05 DM, der Ehemann bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Anwartschaften i.H.v. 1.104,69 DM monatlich erworben. Der Ehemann hat zusätzlich eine betriebliche Altersversorgung bei der Fa. Siemens erworben, aus der er ab dem 1.10.1996 monatliche Leistungen i.H.v. 1.322 DM brutto erhielt.
Das AG – FamG – Karlsruhe hat mit Beschluss vom 5.7.2002 den Versorgungsausgleich durchgeführt und auf das Versicherungskonto der Antragstellerin monatliche Anwartschaften i.H.v. insgesamt 267,87 Euro übertragen. Im Übrigen hat es den Versorgungsausgleich ausgeschlossen, soweit er dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hätte vorbehalten bleiben müssen. Da die Ehefrau bei einer Ehe von 14 Jahren nur 4 Jahre versicherungspflichtig gearbeitet habe und den Ehemann, was die Haushaltskasse betreffe, nicht an ihren Einkünften aus der Näherei habe partizipieren lassen, sei die spätere Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleich grob unbillig.
Der Beschluss ist der Antragstellerin am 8.8.2002 zugestellt worden (I 235). Sie hat hiergegen am 9.9.2002 Beschwerde erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass ein weiter gehender Versorgungsausgleich zugunsten der Antragstellerin stattfindet. Entgegen der Feststellung des AG habe der verstorbene Ehemann während der Ehe sehr wohl an ihren Einkünften aus der Näherei partizipiert. Hiervon sei der gemeinsame Haushalt mit den Kindern aus erster Ehe des verstorbenen Antragsgegners mitfinanziert worden. Ihr Ehemann habe eine eigene Altersicherung der Antragsstellerin verhindert, da er diese nicht für nötig erachtete (II 17). Zwar habe sie eine Lebensversicherung abschließen wollen, dies habe aber der verstorbene Antragsgegner, der sich um alle Steuer- und Versicherungsangelegenheiten gekümmert habe, nicht durchgeführt.
Die Erben des verstorbenen Antragsgegners, die jetzigen Antragsgegner, wenden ein, für den Haushalt und den Unterhalt der Kinder aus erster Ehe des verstorbenen Antragsgegners seien die Mutter der Kinder und der Antragsgegner aufgekommen, während die Antragstellerin ihre Einkünfte für sich, ihre in Griechenland lebende Mutter sowie die aus einer früheren Ehe stammende Tochter G. aufgewandt habe.
Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 621e Abs. 1 und Abs. 3, 517 ZPO) ist begründet.
Zu Recht stellt das AG fest, dass durch den Tod des ausgleichspflichtigen Ehemannes der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleichsanspruch der Antragstellerin nicht erlischt (§ 1587e Abs. 4 BGB; Palandt/Brudermüller, BGB, 62. Aufl., § 1587e Rz. 10, 11). entspr. ist auch der Anspruch der Antragstellerin auf Feststellung, dass der schuldrechtliche Versorgungsanspruch vorbehalten bleiben soll, durch den T...