Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Vollstreckung eines Hausgeldtitels mit unbekanntem Aufenthalt über einstweilige Anordnung
Verfahrensgang
LG Mannheim (Aktenzeichen 6 T 15/91) |
Tenor
1. Die weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Mannheim (6 T 15/91) vom 6.3.1992 wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Der Wert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf DM 11.000,– festgesetzt.
Gründe
Die weitere Beschwerde ist nach §§ 78, 80 GBO zulässig, sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg:
Das Landgericht hat in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt, daß den Eintragungsersuchen der Antragsteller wegen Unvollständigkeiten nicht entsprochen werden kann, das Grundbuchamt somit zu Recht von Eintragungshindernissen ausgegangen ist. Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler im Sinne von § 78 GBO nicht erkennen. Die Antragsteller machen auch nicht geltend, daß das Landgericht die zu seinen Schlußfolgerungen führenden Feststellungen nicht in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise getroffen hätte (zu diesem Grunde für eine weitere Beschwerde vgl. Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 4. Aufl. 1991, GBO § 78 Rdnr. 11). Die Antragsteller beanstanden grundsätzlich auch nicht die Ausführungen des Landgerichts, wonach nicht alle Berechtigten eindeutig feststünden. Sie sind jedoch nach wie vor der Meinung - und bringen dies auch bei ihren im Verfahren der weiteren Beschwerde allein noch zur Entscheidung gestellten Antrag zum Ausdruck –, daß die beantragte Sicherungshypothek (richtig: die beantragten Sicherungshypotheken, vgl. die beiden an das Grundbuchamt gerichteten Anträge vom 25.6.1991) zugunsten der Gläubiger einzutragen seien, für die alle Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind. Dem kann nicht gefolgt werden:
Die Titel, aus denen die Zwangsvollstreckung in Form der Eintragung von Sicherungshypotheken (§§ 866, 867 ZPO) betrieben werden soll, wurden von der Gesamtheit der Wohnungseigentümer erwirkt. Hierbei muß nicht nur vollstreckungsrechtlichen Bestimmungen genügt sein, vielmehr ist die Zulässigkeit der Eintragung auch nach den grundbuchrechtlichen Vorschriften zu prüfen (vgl. Zöller, ZPO, 17. Aufl., § 867 Rdnr. 1). Entscheidungserheblich ist im vorliegenden Falle insoweit die Frage, ob mit den Eintragungsunterlagen den Anforderungen in § 1115 BGB, § 47 GBO, § 15 GBVfg genügt ist. Danach muß bei Eintrag einer Hypothek nach näherer Ausgestaltung durch die verfahrensrechtlichen Vorschriften „der Gläubiger” angegeben werden. Nachdem im vorliegenden Falle die Titel, aus denen die Zwangsvollstreckung (hier: Eintragung von Sicherungshypotheken) betrieben wird, von der Gesamtheit der Wohnungseigentümer erwirkt wurden, bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob statt aller Wohnungseigentümer als Gläubiger (= materiell-rechtliche Inhaber von Forderung und Hypothek) auch – nur – der Verwalter im Grundbuch eingetragen werden kann, wenn er (als Prozeßstandschafter) die Vollstreckungstitel erwirkt hat (verneinend OLG Celle RPfleger 1986, 484; OLG Köln und LG Aachen RPfleger 1988, 526; bejahend – ohne jede Auseinandersetzung mit § 1115 BGB – LG Bochum RPfleger 1985, 438). In Fällen der vorliegenden Art ist es vielmehr – soweit ersichtlich – einhellige obergerichtliche Rechtsprechung, daß alle Wohnungseigentümer als Gläubiger im Sinne von § 1115 BGB bei Eintragung von Zwangshypotheken aufzuführen sind (BayObLGE 1984, 239 = RPfleger 1985, 102 = DNotZ 85, 424; BayObLG NJW-RR 1986, 564, 565; OLG Celle RPfleger 1986, 484; OLG Köln a.a.O.; vgl. weiter Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann a.a.O. GBVfg § 15 Rdnr. 7; Zöller a.a.O. § 867 Rdnr. 8; zur Gläubigerstellung im Sinne von § 1115 BGB vgl. auch OLG Hamm OLGZ 88, 390). Das BayObLG (a.a.O.) hat mit ausführlicher Begründung, der sich der Senat anschließt, dargelegt, warum an dem strengen Erfordernis festzuhalten ist, daß als „Gläubiger” alle Wohnungseigentümer im Grundbuch einzutragen sind. Der Hinweis der Antragsteller auf die in § 432 BGB normierte Befugnis eines Gläubigers, Leistung an alle fordern zu können, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Auch wenn man die Forderung der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen eines ihrer Mitglieder nach dieser Bestimmung beurteilen will (vgl. hierzu auch KG RPfleger 1985, 435, 436), so ändert dies nichts daran, daß „Gläubiger” im Sinne von § 1115 BGB eben nicht nur der einzelne, Leistung an alle fordernde Gläubiger ist, vielmehr es bei der Forderungszuständigkeit aller Gläubiger verbleibt, die deshalb auch dementsprechend im Grundbuch aufgeführt werden müssen (zur Rechtslage bei einer – hier nicht vorliegenden – „Gesamtgläubigerschaft” nach § 428 BGB vgl. BGHZ 29, 363).
Damit scheidet die von den Antragstellern intendierte Möglichkeit aus, einige wenige „beanstandungsfreie” Wohnungseigentümer als Gläubiger im Grundbuch einzutragen.
Ob die auftretenden praktischen Probleme – nicht nur im vorliegenden Falle – die Schlußfolgerung rechtfertigen, die Zwangshypothek könne...